Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 16 vom 24.3.2005 Seite 415 bis 432
Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung – III B 2 - 22-33 - u. d. Innenministeriums -11/20-10.10 – v. 4.3.2005
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Lautsprecher-
und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen,
Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden
in Nordrhein-Westfalen
Gem. RdErl. d. Ministeriums für
Verkehr,
Energie und Landesplanung – III B 2 -
22-33 -
u. d. Innenministeriums -11/20-10.10 –
v. 4.3.2005
Der Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
– III B 2 - 22-33 – u. d. Innenministeriums -11/20-10.10 – v. 8.8.2003 (SMBl. NRW. 922) wird wie folgt geändert:
1
In der Überschrift wird das Wort „
Volksinitiativen“ sowie das diesem Wort folgende Komma gestrichen.
2
Nummer 1.2 erhält folgende Fassung: „
zur Vorbereitung oder Durchführung von Volksbegehren oder Volksentscheiden nach
Art. 68 der Landesverfassung und nach dem Gesetz über das Verfahren bei
Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 542 / SGV. NRW. 1111) die unter den Nrn. 2 und 3 aufgeführten Ausnahmen
genehmigt. Die Ausnahmen gelten in den Fällen der Nr. 1.2 auch für
Vereinigungen, die aus Anlass eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides
tätig werden. „
3
Nummer 2.2.1 wird gestrichen.
4
Nummer 2.2.2 wird 2.2.1
5
Nummer 2.2.3 wird 2.2.2 und erhält die
folgende Fassung:
„ bei einem
Volksentscheid vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tage
vor dem Abstimmungstag, nicht jedoch am Abstimmungstag (§ 25 VIVBVEG) selbst,
unter Beachtung folgender
Nebenbestimmungen durchgeführt werden:
- Die Lautsprecherwerbung darf nicht
zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen; sie muss insbesondere auf
verkehrsreichen Straßen (z. B. Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen)
sowie an Verkehrsknotenpunkten unterbleiben. Sie ist ferner unzulässig in der
Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr und in Wohngebieten darüber hinaus auch während der
Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr.
- Zur Verringerung der Lärmbelästigung
sind Musikstücke zwischen den einzelnen Durchsagen so kurz wie möglich zu
halten.“
- MBl.
NRW. 2005 S. 431