Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 37 vom 14.12.2007 Seite 843 bis 866
Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW) Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gründungsberatungen in Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2007 RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - 311 / 44-22 - v. 30.11.2007 |
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Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW) Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gründungsberatungen in Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2007 RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - 311 / 44-22 - v. 30.11.2007
702
Beratungsprogramm
Wirtschaft NRW (BPW)
Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen zur Förderung
von Gründungsberatungen
in Nordrhein-Westfalen
vom 30. November 2007
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft,
Mittelstand und Energie - 311 / 44-22 -
v. 30.11.2007
1
Zuwendungszweck
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO unter Einbeziehung von Mitteln der Europäischen Union (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung/ EFRE) Zuwendungen für Beratungen im Rahmen des "Beratungsprogramms Wirtschaft". Die Förderung dient der Gründung von Unternehmen, die neue Arbeits- und Ausbildungsplätze schaffen oder im Falle der Übernahme eines Unternehmens sowie der Beteiligung an einem bestehenden Unternehmen sichern.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Bei der bewilligten Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie handelt es sich um eine “De-minimis“-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission vom 15.12.2006 (veröffentlicht im Amtsblatt der EG Nr. L 379/5 vom 28.12.2006).
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähige Beratungen
Gefördert werden Beratungen zur Entwicklung, Prüfung und Umsetzung von Gründungskonzepten vor der Realisierung, deren Ziel die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens oder die mehrheitliche Beteiligung an einem Unternehmen mit mindestens 50 % des gezeichneten Kapitals als selbständiger Vollexistenz zugrunde liegt. Im besonders begründeten Einzelfall kann ausnahmsweise auch eine geringere Beteiligung anerkannt werden.
2.2
Nicht gefördert werden
2.2.1
Beratungen in der Start- und Festigungsphase nach vollzogener Gründung, d.h.
nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit,
2.2.2
Beratungen, die allgemeine Rechts- sowie Versicherungs- und Steuerfragen
und/oder die Erarbeitung von Verträgen zum Inhalt haben sowie die Aufstellung
von Jahresabschlüssen und Buchführungsarbeiten,
2.2.3
Architekten- und Ingenieurleistungen,
2.2.4
Beratungen, die im Zusammenhang mit der Entwicklung und Gestaltung von Logos,
Briefpapier, Visitenkarten, Flyern, Broschüren,
Plakaten, Mailings etc. stehen sowie die Gestaltung
und Erarbeitung von Internetseiten bzw. eines Internetauftritts,
Sachverständigengutachten, Energieeinsparberatungen, Qualitätsprüfungen und
technische, chemische u.ä. Untersuchungen,
2.2.5
Schulungs-, Trainings-, Einweisungs- und Qualifizierungsmaßnahmen,
2.2.6
Beratungen von Personen, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberater, als
Wirtschaftsprüfer, als Steuerberater oder als vereidigter Buchprüfer tätig sind
oder tätig werden wollen,
2.2.7
Beratungen, die Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder
deren Zweck auf den Erwerb von Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind,
die vom Berater selbst vertrieben werden sowie die Beschaffung und Erarbeitung
von EDV-Software,
2.2.8
Beratungen, die aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert wurden (Kumulierungsverbot),
2.2.9
Beratungen durch Betriebsangehörige oder durch ein mehrheitlich unmittelbar
oder mittelbar verbundenes Beratungsunternehmen,
2.2.10
Beratungen, die durch Angehörige durchgeführt werden. Dies gilt auch für
Personen, die Angehörige eines Mitarbeiters des betreffenden
Beratungsunternehmens sind,
2.2.11
zeitgleiche oder zeitnahe Beratungen mehrerer Antragsteller, die Angehörige
sind oder in häuslicher Gemeinschaft leben durch denselben Berater bzw. diverse
Berater eines Beratungsunternehmens,
2.2.12
Beratungen zur Gründung, Übernahme von oder Beteiligung an Unternehmen, an
denen juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. Körperschaften des
öffentlichen Rechts mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind
sowie Beratungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
von privatrechtlichen Unternehmen, an denen juristische Personen des
öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind, durchgeführt werden,
2.2.13
Beratungen im Bereich der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, Fischerei und Aquakultur gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr.
1998/2006 der EU-Kommission vom 18.12.2006,
2.2.14
Personen, die innerhalb der letzten drei Steuerjahre mehr als 200.000 EURO (im
Straßentransportsektor mehr als 100.000 EURO) öffentliche Beihilfen nach
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission vom
15.12.2006 (“De-minimis“-Regelung) erhalten haben.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Natürliche Personen, die beabsichtigen ein gewerbliches Unternehmen/ eine
freiberufliche Tätigkeit als selbständige Vollexistenz in Nordrhein-Westfalen
gründen oder übernehmen oder sich an einem gewerblichen Unternehmen als tätiger
Gesellschafter i.d.R. mit mindestens 50 % des
gezeichneten Kapitals beteiligen.
3.2
Gefördert werden Beratungen zur Gründung von kleinen und mittleren Unternehmen
der gewerblichen Wirtschaft und freien Berufe, welche die Kriterien der
Definition der Europäischen Kommission vom 06.05.2003 für kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) erfüllen. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union L 124 vom 20.05.2003, S.
36, Bezug genommen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Beratungen sind mindestens zur Hälfte der Beratungszeit in Anwesenheit der
zu beratenden Personen durchzuführen.
Bei der Zirkelberatung gemäß Ziff. 5.6 ist die Beratungszeit im vollen Umfang in Anwesenheit der zu beratenden Person durchzuführen.
4.2
Die Förderung ein- und derselben Beratung nach diesen Richtlinien und nach
anderen öffentlichen Programmen ist ausgeschlossen.
4.3
Vor der Antragstellung ist mit einer zugelassenen Anlaufstelle (Anlage 2) ein
Kontaktgespräch zu führen, an dem neben dem Antragsteller ein Vertreter der
Anlaufstelle und der für das Projekt vorgesehene Berater teilnehmen.
Im Falle der Zirkelberatung gemäß Ziff. 5.6 findet das Kontaktgespräch mit allen am Zirkel Beteiligten bei der Anlaufstelle statt.
In dem Kontaktgespräch werden der Beratungsinhalt auf Grundlage des vorliegenden Beratungsangebotes, die Notwendigkeit der Förderung und der förderfähige Beratungsumfang erörtert und festgelegt.
4.4
Die eingesetzten, unabhängigen Berater und Beratungsgesellschaften müssen zum
jeweiligen Beratungsinhalt entsprechende Erfahrung und Sachkunde nachweisen.
Ihr überwiegender Geschäftszweck muss auf die entgeltliche Wirtschafts- bzw.
Unternehmensberatung ausgerichtet sein.
Ihre Eignung wird durch:
4.4.1
qualifizierte Ausbildung oder Berufserfahrung und
4.4.2
mehrjährige Beratungserfahrung
gegenüber den Trägern nachgewiesen und regelmäßig überprüft.
4.5
Mit der Beratung darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen
werden. Ein schriftlicher Beratungsvertrag für die zu fördernde Beratung kann
erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides abgeschlossen werden.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Umfang der förderfähigen Beratungstagewerke
5.4.1
Innerhalb von 12 Monaten ab erster Antragstellung können insgesamt bis zu vier
Tagewerke für Beratungen zu Neugründungen und Beteiligungen sowie bis zu sechs
Tagewerke für Beratungen zu Betriebsübernahmen gefördert werden.
5.4.2
Bei einer Zirkelberatung gemäß Ziff. 5.6 wird pro teilnehmende
Person ein Tagewerk gefördert. Das Tagewerk wird auf die Höchstzahl nach 5.4.1
angerechnet.
5.4.3
Ein Tagewerk umfasst acht Stunden Beratungstätigkeit. Es können auch halbe
Tagewerke gefördert werden.
Die Förderung einer Gründungsberatung kann innerhalb von fünf Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden.
5.4.4
Überschreiten die öffentlichen Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger nach
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission vom
15.12.2006 (“De-minimis“-Regelung) in den letzten
drei Steuerjahren erhalten hat, auf Grund der aktuellen Förderung nach dieser
Richtlinie 200.000 EURO (im Straßentransportsektor mehr als 100.000 EURO), wird
die Förderung in dem Umfang gekürzt, der erforderlich ist, um ein Überschreiten
dieses Gesamtbetrages auszuschließen.
5.5
Förderhöhe
5.5.1
Der Zuschuss beträgt 50 % eines Tagewerksatzes, maximal jedoch 400 EURO je
Tagewerk.
5.5.2
Bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, kann der Zuschuss für
Gründungsberatungen auf 80 % des Tagewerksatzes, max. jedoch 400 EURO pro
Tagewerk, erhöht werden. Dies gilt auch für Hochschulabsolventen sowie
Berufsrückkehrende, sofern eine vergleichbare Einkommenslage nachgewiesen
werden kann.
5.5.3
Bei Zirkelberatungen gemäß Ziff. 5.6 beträgt der
Zuschuss maximal 500 EURO. Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers beträgt
mindestens 150 EURO.
5.6
Zirkelberatung
Unter Zirkelberatung wird eine Kombination aus Gruppen- und Einzelberatung für mindestens vier, maximal sechs Personen verstanden. Teilnehmen können Personen, die ALG I oder ALG II beziehen sowie Hochschulabsolventen und Berufsrückkehrende, sofern eine ALG II-vergleichbare Einkommenslage nachgewiesen werden kann. Die Zirkelberatung besteht zu jeweils 50% aus einer Gruppenberatung und Einzelberatung.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist über eine zugelassene Anlaufstelle (Anlage 2) an einen der in Anlage 1 ausgewiesenen Träger zu richten.
6.2
Bewilligungsverfahren
Auf der Grundlage eines zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und den Trägern abgeschlossenen Beleihungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages bewilligen diese die Zuwendung in eigenem Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt). Die Zuwendung ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW zu befristen. Der Zeitraum, in dem die Fördermaßnahme durchgeführt werden muss (Durchführungszeitraum) beträgt grundsätzlich 3 Monate. Spätestens nach Ablauf des Durchführungszeitraums sind die unter Ziff. 6.3 genannten Unterlagen innerhalb eines Monats einzureichen, da ansonsten der Zuwendungsanspruch verfällt. Der Bewilligungszeitraum beträgt somit grundsätzlich 4 Monate.
6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Träger zahlen den Zuschuss nach Vorlage des Tätigkeitsnachweises/ Beratungsberichtes sowie einer Mittelanforderung, auf der die Zahlung des kompletten Beratungsentgeltes durch den Berater/die Beratungsgesellschaft bestätigt wird, an den Zuwendungsempfänger aus.
Bei Zirkelberatungen gemäß Ziff. 5.6 ist ein zusätzlicher Nachweis (ergänzend zum Tätigkeitsnachweis und zur Mittelanforderung) mit den Angaben zu den Arbeitsinhalten, den Teilnehmern und den Zeitangaben und den Beratungsergebnissen einzureichen. Zusätzlich ist durch den Berater/die Beratungsgesellschaft zu bestätigen, dass der Eigenanteil erbracht wurde. Die Auszahlung des Zuschusses durch die Träger erfolgt in diesem Fall an den Berater/die Beratungsgesellschaft.
Damit ist gleichzeitig der Verwendungsnachweis erbracht.
Der Mittelanforderung ist ein Kontoauszug des Antragstellers, auf dem die geleistete Zahlung bestätigt ist, als Zahlungsbeleg beizufügen. Barzahlungen sind nicht zuschussfähig.
6.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Für die Unwirksamkeit, die Rücknahme und den Widerruf der Zuwendungsbescheide sowie für die Rückforderung der Zuwendung finden die §§ 48, 49, 49a VwVfG NRW Anwendung.
Die EU-Kommission ist berechtigt, Maßnahmen, die aus Mitteln der Europäischen Union (hier: EFRE) mitfinanziert werden, zu prüfen.
6.5
Laufzeit des Programms
Das Programm ist bis zum 31.12.2013 befristet.
6.6
Inkrafttreten
Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig wird der RdErl. vom 24. November 2005, MBl. NRW. 2005, S. 1320 aufgehoben. Die Anlage 2 ist diesem RdErl. nicht beigefügt. Sie kann bei den Trägern des Programms oder im Internet unter www.startercenter.nrw.de abgerufen werden.
Anlage 1
zum
Beratungsprogramm Wirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 30. November 2007
Träger des Programms
1. Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks (LGH) e.V., Düsseldorf
Auf¿m Tetelberg 7, 40221 Düsseldorf
Telefon: 02 11 / 3 01 08 - 400
Telefax: 02 11 / 3 01 08 - 540
2. IHK-Beratungs- und Projektgesellschaft mbH (IBP)
Goltsteinstr. 31, 40211 Düsseldorf
Telefon: 02 11 / 3 67 02 - 30
Telefax: 02 11 / 3 67 02 - 48
- MBl. NRW. 2007 S. 861