Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 20 vom 4.7.2014 Seite 355 bis 384
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder |
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Normkopf Norm Normfuß |
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
8202
des Bundes und der Länder
Bek. d. Finanzministeriums – B 6130 – 1.3 – IV
v. 23.6.2014
Die
nachstehende vom Verwaltungsrat der Anstalt am 14.4.2014 beschlossene 19. Änderung
der Satzung, die das Bundesministerium der Finanzen gem. § 14 Abs. 1 der
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) genehmigt hat,
gebe ich bekannt. Die Bekanntgabe der Satzung durch das Finanzministerium – B
6130 – 1.3 – IV – vom 13.7.2007 ist wie folgt zu ändern:
1.
In der Übersicht vor dem Inhaltsverzeichnis sind nach der Nr. 17 folgende Nrn.
18 und 19 einzufügen:
„18.
Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 21.11.2012 beschlossen und von der
Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14.12.2012 genehmigt.
19.
Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 14.4.2014 beschlossen und von der
Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 2.6.2014 genehmigt.“
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach
„§ 84a Übergangsregelung“ wird „§ 84b Übergangsregelung für Versicherte des
Abrechnungsverbands Ost/Beitrag“ eingefügt.
3.
In § 8 Abs. 4 Buchst. l) werden nach den Wörtern „im Abrechnungsverband
Gegenwerte“ die Wörter „oder im Abrechnungsverband Ost/Beitrag“ angefügt.
5.
§ 61 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nicht aus dem Vermögen nach § 66
(Versorgungskonto II) zu erfüllen sind“ ersetzt durch die Wörter „die nicht aus
dem Vermögen des Abrechnungsverbands Ost/Beitrag oder des Abrechnungsverbands
Gegenwerte zu erfüllen sind“.
6.
§ 67 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1)
Für den Abrechnungsverband Gegenwerte und den Abrechnungsverband Ost/Beitrag
des Versorgungskontos II ist jeweils eine Deckungsrückstellung in Höhe des
versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden
Anwartschaften und Ansprüche hieraus in die Bilanz einzustellen.“
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Zur
Deckung von Fehlbeträgen ist für den Abrechnungsverband Gegenwerte und den
Abrechnungsverband Ost/Beitrag des Versorgungskontos II jeweils eine
Verlustrücklage zu bilden.“
7.
§ 69 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Der
Überschuss, der sich entsprechend der versicherungstechnischen Bilanz ergibt,
wird, soweit er nicht der jeweiligen Verlustrücklage im Versorgungskonto II zugeführt
wird, in die Rückstellung für Überschussverteilung des jeweiligen
Abrechnungsverbands nach § 59 Satz 3 Buchst. a bis d eingestellt.“
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Sie
kann zusätzlich zur Deckung von Fehlbeträgen herangezogen werden, wenn die
jeweilige Verlustrücklage nicht ausreicht.“
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)
Reichen die Maßnahmen zur Sicherung der Finanzierung im Abrechnungsverband
Ost/Beitrag nach § 84b Abs. 2 nicht aus, so dass zum Ende eines Geschäftsjahres
ein Verlust ausgewiesen werden muss, und reichen weder die Verlustrücklage (§
67 Abs. 3) noch die Rückstellung für Überschussverteilung aus, um diesen
Verlust auszugleichen, erfolgt der Ausgleich des Fehlbetrages durch Anpassung
der Leistungen aus diesem Abrechnungsverband. Rentnerinnen und Rentnern, denen
von ihrem Arbeitgeber Betriebsrentenleistungen nach dem Tarifvertrag
Altersversorgung, zuletzt in der Fassung des 6. Änderungstarifvertrages vom 24.
November 2011, oder aufgrund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme
auf diesen Tarifvertrag zugesagt sind, steht gegenüber der VBL weiterhin ein
Anspruch auf Zahlung dieser Betriebsrentenleistung zu. Dies entspricht den
Leistungen nach Abschnitt III bis VI des zweiten Teils der Satzung. Der Mehrbedarf
wird über die Umlage ausgeglichen, die nach § 64 Abs. 2 Satz 3 für den
Abrechnungsverband Ost/Umlage abgeführt wird. Der Umlagesatz ist dann unter
Berücksichtigung dieses Mehrbedarfs nach § 61 Abs. 1 zeitnah neu zu ermitteln.
Über Beginn und Höhe dieser Maßnahme entscheidet der Verwaltungsrat auf
Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. Für die Absenkung der Leistung ist
zwischen Anwartschaften und Ansprüchen, die bis 31. Dezember 2014 entstanden
sind und solchen, die ab dem 1. Januar 2015 nach Maßgabe des § 84b entstehen,
verursachergerecht zu differenzieren.“
8.
Nach § 84a wird folgender § 84b eingefügt:
„§ 84b
Übergangsregelung für Versicherte des Abrechnungsverbands Ost/Beitrag
(1)
Für Versicherte, deren Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband
Ost/Beitrag finanziert und verwaltet werden, werden Versorgungspunkte, die sich
ab dem 1. Januar 2015 für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ergeben,
abweichend von § 36 Abs. 2 und 3 wie folgt berechnet:
a)
Die Anzahl der Versorgungspunkte aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt
für ein Kalenderjahr ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels
des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 2.500
Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor nach Buchstabe b. Dies entspricht
einer Beitragsleistung von 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
b)
Der Altersfaktor der nachfolgenden Tabelle (als Anlage 1 zu § 84b angefügt)
beinhaltet eine jährliche Verzinsung von 1,75 Prozent und modifizierte
biometrische Rechnungsgrundlagen VBL 2010 P. Als Alter gilt die Differenz
zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:
Die
Berechnung der Versorgungspunkte für soziale Komponenten nach § 37 Abs. 1
erfolgt ebenfalls mit dem Referenzentgelt von 2.500 Euro und den Altersfaktoren
nach Buchstabe b. Versorgungspunkte für soziale Komponenten nach § 37 Abs. 2
ergeben sich aus dem Referenzentgelt von 2.500 Euro und dem Altersfaktor 1,27.
Die
Anzahl der Versorgungspunkte für die im jeweiligen Kalenderjahr ausgezahlte
Altersvorsorgezulage ergibt sich abweichend von § 82a Abs. 2, indem die Zulage
durch den Regelbeitrag von 1.200 Euro geteilt und mit dem Altersfaktor nach
Buchstabe b multipliziert wird.
(2)
Etwaige versicherungstechnische Gewinne aus ab 1. Januar 2015 entstehenden
Anwartschaften und Ansprüchen werden vorrangig zur Stärkung der
Deckungsrückstellung verwendet, um einen erwarteten zusätzlichen Mittelbedarf
aufgrund einer zunehmenden Lebenserwartung und sinkender Kapitalerträge für bis
zum 31. Dezember 2014 erworbene Anwartschaften und Ansprüche abzudecken, und
zur Stärkung der Verlustrücklage. Überschüsse fallen insoweit nicht an. Sollte
diese Maßnahme bei unerwartet ungünstiger Entwicklung von Kapitalerträgen
und/oder weiterer Risiken dauerhaft nicht ausreichen, um die Finanzierung im
Abrechnungsverband Ost/Beitrag sicher zu stellen, gilt § 69 Abs. 4.
(3)
Rentnerinnen und Rentnern, denen von ihrem Arbeitgeber Betriebsrentenleistungen
nach dem Tarifvertrag Altersversorgung, zuletzt in der Fassung des 6.
Änderungstarifvertrages vom 24. November 2011, oder aufgrund einer
arbeitsvertraglichen Inbezugnahme auf diesen
Tarifvertrag zugesagt sind, steht gegenüber der VBL weiterhin ein Anspruch auf
Zahlung dieser Betriebsrentenleistung zu. Dies entspricht den Leistungen nach
Abschnitt III bis VI des zweiten Teils der Satzung. Der ab 1. Januar 2015 im
Abrechnungsverband Ost/Beitrag für die Finanzierung der arbeitsrechtlich
zugesagten Leistungen entstehende Mehrbedarf, wird über die Umlage
ausgeglichen, die nach § 64 Abs. 2 Satz 3 für den Abrechnungsverband Ost/Umlage
abgeführt wird. Dieser Mehrbedarf ist künftig in die Berechnung des
Vomhundertsatzes für die Umlage des Abrechnungsverbands Ost/Umlage nach § 61
Abs. 1 einzubeziehen, erstmals für den am 1. Januar 2017 beginnenden
Deckungsabschnitt.
(4)
§§ 84b und 69 Abs. 4 treten zum 1. Januar 2015 in Kraft, es sei denn, der 7.
Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag Altersversorgung – ATV tritt zuvor in
Kraft. Tritt der 7. Änderungstarifvertrags zu einem späteren Zeitpunkt in
Kraft, treten §§ 84b und 69 Abs. 4 außer Kraft. Dies setzt voraus, dass die
Gremien der VBL auf Grund einer Stellungnahme des Verantwortlichen Aktuars
feststellen, dass der 7. Änderungstarifvertrag die Finanzierung der
Zusatzversorgung sichert und in der Satzung umgesetzt wird. Hierzu bedarf es
neben einer tariflichen Neuregelung der Tarifkalkulation für die Zukunft auch
einer tariflichen Finanzierungsregelung für die bis 31. Dezember 2014
entstandenen Anwartschaften und Ansprüche.“
9.
Als Anlage 1 zu § 84b ist folgende Tabelle einzufügen:
Alter |
Alters- |
Alter |
Alters- |
Alter
|
Alters- |
17 |
2,00 |
34 |
1,46 |
51 |
1,08 |
18 |
1,97 |
35 |
1,43 |
52 |
1,07 |
19 |
1,93 |
36 |
1,40 |
53 |
1,05 |
20 |
1,90 |
37 |
1,37 |
54 |
1,03 |
21 |
1,87 |
38 |
1,35 |
55 |
1,02 |
22 |
1,83 |
39 |
1,32 |
56 |
1,01 |
23 |
1,80 |
40 |
1,30 |
57 |
1,00 |
24 |
1,76 |
41 |
1,28 |
58 |
1,01 |
25 |
1,73 |
42 |
1,26 |
59 |
1,02 |
26 |
1,70 |
43 |
1,24 |
60 |
1,02 |
27 |
1,67 |
44 |
1,22 |
61 |
1,01 |
28 |
1,63 |
45 |
1,20 |
62 |
1,00 |
29 |
1,60 |
46 |
1,18 |
63 |
0,98 |
30 |
1,57 |
47 |
1,16 |
64 |
0,97 |
31 |
1,54 |
48 |
1,14 |
65 |
0,95 |
32 |
1,52 |
49 |
1,12 |
66 |
0,98 |
33 |
1,49 |
50 |
1,10 |
≥
67 |
1,01 |
10.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
Teil I „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der betroffenen Paragrafen“ wird
wie folgt gefasst
VBLS |
Bezeichnung (numerisch)
der Satzungsänderung |
VBLS |
Bezeichnung
(numerisch) der Satzungsänderung |
|
§
1 |
12 |
§
41 |
3,
5, 11 |
|
§
3 |
8 |
§
42 |
17,
18 |
|
§
7 |
6,
13 |
§
43 |
3,
4, 6, 13 |
|
§
8 |
8,
12, 13, 18, 19 |
§
44 |
4,
10 |
|
§
11 |
11 |
§
46 |
6,
11 |
|
§
12 |
6,
8, 12, 13, 18, 19 |
§
47 |
5,
15 |
|
§
13 |
8 |
§
48 |
6,
15 |
|
§
14 |
6,
8, 11,13 |
§
51 |
5,
10,17 |
|
§
15 |
8,
12, 13 |
§
55 |
16 |
|
§
18 |
8 |
§
56 |
16 |
|
§
22 |
5,
10, 18 |
§
57 |
6,
13, 16 |
|
§
23 |
1,
4, 5, 10, 11, 18 |
§
59 |
18 |
|
§
23a |
18 |
§
61 |
18,
19 |
|
§23b |
18 |
§
64 |
2,
4, 10,17, 18 |
|
§23c |
18 |
§
65 |
6,
7, 8, 10, 11, 18 |
|
§
26 |
10,
12 |
§
66 |
18 |
|
§
28 |
2,
4 |
§
66a |
4,
18 |
|
§
30 |
5,
10 |
§
67 |
8,
19 |
|
§
31 |
5,
8, 10, 12,14 |
§
68 |
5,
18 |
|
§
32 |
5 |
§
69 |
8,
18, 19 |
|
§
32a |
14 |
§
71 |
8,
16 |
|
§
34 |
5,
10,14 |
§
75 |
10 |
|
§
35 |
5,
10, 18 |
§
78 |
3,
17 |
|
§
35a |
18 |
§
79 |
3,
17 |
|
§
36 |
6,
10 |
§
80 |
17 |
|
§
36a |
10 |
§
82 |
3,
10 |
|
§
37 |
3,
5, 10,17 |
§
82a |
6,
10, 11, 15 |
|
§
38 |
6,
10, 12,17 |
§
84a |
10,
11,17, 18 |
|
§
40 |
3,
12 |
§
84b |
19 |
Anhang 1 –
Ausführungsbestimmungen (AB) |
Bezeichnung
(numerisch) |
AB
zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst e |
10 |
AB
zu § 20 Abs. 3 (Anhang 1, III.) 1 |
1 |
AB
zu § 21 Abs. 2 (Anhang 1, IV.) 2 |
2,
12 |
AB
zu § 28 Abs. 2 |
10,
18 |
AB
zu § 43 Abs. 1 (Anhang 1, VII.) 4 |
4,
10, 14 |
AB
zu § 64 Abs. 4 Satz 1(Anhang 1, VIII.) |
3,
10, 14, 16, 17, 18 |
AB
zu § 65 Abs. 5a (Anhang 1, IX.) |
7,
8, 9, 10, 11, 16 |
AB
zu § 68 Abs. 3 Satz 3 (Anhang 1, X.) |
4,
5, 8 |
b)
In Teil II „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der Satzungsänderungen“ wird
folgende Nr. 19 angefügt:
Geänderte
Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 1.1.2015)
§
8 Abs. 4, § 12 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 67 Abs. 1 und
Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, § 84b.“
- MBl. NRW. 2014 S. 381