Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 32 vom 28.12.2018 Seite 739 bis 804
Europawahl 2019 Wahlbekanntmachung des Landeswahlleiters Bekanntmachung des Landeswahlleiters - 11 - 35.06.04 - |
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Normkopf Norm Normfuß |
Europawahl 2019 Wahlbekanntmachung des Landeswahlleiters Bekanntmachung des Landeswahlleiters - 11 - 35.06.04 -
III.
Europawahl 2019
Wahlbekanntmachung des Landeswahlleiters
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
- 11 - 35.06.04 -
Vom 11. Dezember 2018
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Bundesregierung hat Sonntag, den 26. Mai 2019, als Tag der Hauptwahl (Wahltag) für die 9. Direktwahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland bestimmt (BGBl. I S. 1646). Daher fordere ich gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 EuWO, in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2018 (BGBl. I S. 570) geändert worden ist, im Folgenden EuWO genannt, nunmehr auf, Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen.
Hierzu gebe ich Folgendes bekannt:
1. Geltungsbereich der Wahlvorschläge
Für die Europawahl können gemäß § 2 Absatz 1 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, im Folgenden EuWG genannt, Listenwahlvorschläge für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden.
2. Wahlvorschlagsberechtigte
Wahlvorschläge können nach § 8 Absatz 1 EuWG von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sonstige politische Vereinigungen) eingereicht werden. Die Entscheidung über die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder oder von Listen für einzelne Länder trifft beziehungsweise treffen der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht, die Vorstände der nächst niedrigeren Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam oder eine andere in der Satzung des Wahlvorschlagsberechtigten hierfür vorgesehene Stelle nach§ 8 Absatz 2 Satz 2 EuWG. Im Falle von Listen für einzelne Länder können die Wahlvorschlagsberechtigten nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EuWG in jedem Land nur eine Liste einreichen.
3.
Einreichung der Wahlvorschläge
Die gemeinsamen Listen für alle Länder und die Listen für das Land
Nordrhein-Westfalen müssen nach § 11 Absatz 1 EuWG bis spätestens zum 83. Tag
vor der Wahl,
dem 4. März 2019, 18.00 Uhr
beim
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden (Postanschrift: 65180 Wiesbaden)
eingereicht werden.
Soll eine Liste oder sollen mehrere Listen für einzelne Länder von der Listenverbindung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 EuWG ausgeschlossen sein, haben die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlages dies durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundeswahlleiter nach § 11 Absatz 3 EuWG spätestens am 83. Tag vor der Wahl, dem 4. März 2019 bis 18.00 Uhr zu erklären.
4. Inhalt und Form der
Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 zur Europawahlordnung in zwei Ausfertigungen – die zweite Ausfertigung ohne Anlagen – eingereicht werden. Sie müssen enthalten:
4.1
als
Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie
eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Die Partei kann den Namen und die
Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen,
4.2
als
Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern sie
ein Kennwort verwendet, auch dieses. Die Vereinigung kann den Namen und die
Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen und
4.3
in erkennbarer
Reihenfolge die Bewerberinnen und Bewerber und, sofern Ersatzbewerberinnen und
Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit Familiennamen, den Vornamen, Beruf
oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift, bei mehreren
Wohnungen die der Hauptwohnung.
Sie sollen nach § 32 Absatz 1 EuWO ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
5. Bewerberinnen oder Bewerber und Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber
Die Benennung als Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber in einem Wahlvorschlag ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
5.1
Die
Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber müssen
nach § 6b EuWG wählbar sein. Wählbar ist nach § 6b Absatz 1 EuWG, wer am
Wahltage Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes
ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat
oder
wer nach § 6b Absatz 2 EuWG Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist, in der
Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich
aufhält, am Wahltage die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union (EU) besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Auf die in § 6b Absatz 3 und 4 EuWG genannten Ausschlussgründe für die Wählbarkeit wird hingewiesen.
Nach § 6c EuWG kann sich niemand gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben.
Eine Deutsche oder ein Deutscher kann nach § 9 Absatz 3 Satz 1 EuWG als Bewerberin oder Bewerber beziehungsweise Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn sie beziehungsweise er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Bewerberin oder Bewerber benannt ist. Vorrang hat also die Bewerbung in einem anderen Mitgliedstaat.
5.2
Die
Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber müssen
nach § 10 Absatz 1 und 7 EuWG in einer besonderen oder allgemeinen
Vertreterversammlung der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung oder
in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber hierzu
gewählt worden sein.
In einer gemeinsamen Liste für alle Länder können nach § 9 Absatz 3 Satz 2 EuWG
Bewerberinnen und Bewerber oder Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber nur in
einem Wahlvorschlag benannt werden; dabei kann eine Bewerberin beziehungsweise
ein Bewerber zugleich als Ersatzbewerberin beziehungsweise Ersatzbewerber
benannt werden.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber in einer Liste für ein Land kann auch noch als Bewerberin oder Bewerber in einer Liste derselben oder desselben Wahlvorschlagsberechtigten für ein weiteres Land benannt werden. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber nur in einem Wahlvorschlag benannt ist, kann nach § 9 Absatz 3 Satz 3 EuWG sie beziehungsweise er in diesem zugleich als Ersatzbewerberin beziehungsweise Ersatzbewerber benannt werden.
Eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als solche beziehungsweise solcher benannt werden. Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben. Die Zustimmung ist nach § 9 Absatz 3 Satz 5 EuWG unwiderruflich. Sie ist nach § 32 Absatz 4 Nummer 1 EuWO nach dem Muster der Anlage 15 EuWO abzugeben.
6. Vertreter- und Mitgliederversammlungen
6.1
Besondere
Vertreterversammlung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 EuWG ist eine
Versammlung von Parteivertreterinnen und Parteivertretern oder von
Vertreterinnen und Vertretern der sonstigen politischen Vereinigung, die für
die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls
Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber für die Europawahl gewählt worden ist.
6.2
Allgemeine
Vertreterversammlung ist nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 EuWG eine
Versammlung von Parteivertreterinnen und Parteivertretern oder von
Vertreterinnen und Vertretern der sonstigen politischen Vereinigung, die nach
der Satzung der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung allgemein für
bevorstehende Wahlen gewählt worden ist.
Die Vertreterinnen und Vertreter in der besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung müssen nach § 10 Absatz 2 Satz 3 EuWG unmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte von Vertreterversammlungen gewählt worden sein, die ihrerseits entweder aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte einer oder mehrerer dazwischen geschalteter Vertreterversammlungen hervorgegangen sind.
6.3
Mitgliederversammlung
zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerbern sowie gegebenenfalls der
Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber für eine gemeinsame Liste für alle
Länder und der Vertreter für eine Vertreterversammlung ist nach § 10 Absatz 2
Satz 4 und Absatz 7 EuWG eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder der
sonstigen politischen Vereinigung, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum
Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerbern sowie gegebenenfalls der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber für eine Liste für ein Land und der Vertreterinnen und Vertreter für eine Vertreterversammlung ist nach § 10 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 7 EuWG eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem betreffenden Land zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
6.4
Die
Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen und die
Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls die Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber
werden in geheimer Abstimmung gewählt. Dies gilt auch für die Festlegung der
Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in dem Wahlvorschlag. Jede
stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der
Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener
Zeit vorzustellen. Die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die
Vertreterversammlung dürfen nach § 10 Absatz 3 EuWG nicht früher als zwölf
Monate, die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls
Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber nicht früher als neun Monate vor Beginn
des Jahres durchgeführt sein, in dem die Wahl des Europäischen Parlaments ansteht,
also nicht vor dem 1. Januar 2018 beziehungsweise dem 1. April 2018.
Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber regeln nach § 10 Absatz 5 und 7 EuWG die Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen durch ihre Satzungen.
Über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlages ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter und Ergebnis der Abstimmung anzufertigen. Die Niederschrift ist nach § 10 Absatz 6 EuWG und § 32 Absatz 4 Nummer 3 sowie Anlagen 17 und 18 EuWO von der Leiterin beziehungsweise dem Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmerinnen oder Teilnehmern sowie der Schriftführerin beziehungsweise dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Außerdem haben die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EuWG und § 32 Absatz 4 Nummer 3 und Anlage 19 EuWO gegenüber der Wahlleiterin beziehungsweise dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 7 EuWG beachtet worden sind.
7. Unterzeichnung der Wahlvorschläge
7.1
Eine Liste für
ein Land ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes
des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der
oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu
unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter in dem Land keinen
Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der
Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächst niedrigeren Gebietsverbände, die
im Bereich des Landes liegen, wie vorstehend angegeben zu unterzeichnen.
Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen nach § 9 Absatz 4 Satz
1 EuWG und § 32 Absatz 2 Satz 1 bis 3 EuWO, wenn dieser innerhalb der
Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände
beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der
beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.
7.2
Eine gemeinsame Liste für alle Länder ist von mindestens drei Mitgliedern
des Vorstandes des Bundesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der
oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein
Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine
einheitliche Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der
nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet wie vorstehend angegeben zu
unterzeichnen. Auch in diesem Falle genügen die Unterschriften des einreichenden
Vorstandes, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche
Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei
Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der beziehungsweise dem Vorsitzenden
oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und
handschriftlich unterzeichnet ist.
Wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden ist, ist nach § 9 Absatz 4 Satz 2 EuWG und § 32 Absatz 2 Satz 4 und 5 EuWO, der Wahlvorschlag von drei Mitgliedern ihres obersten Vorstandes in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter der beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
8. Unterstützungsunterschriften
Die Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind,
8.1
müssen außerdem
von Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, und
zwar
8.1.1
gemeinsame Listen für alle Länder von 4 000 Wahlberechtigten nach § 9
Absatz 5 Satz 2 EuWG oder
8.1.2
Listen für das
Land Nordrhein-Westfalen von 2 000 Wahlberechtigten nach § 9 Absatz 5 Satz 1
EuWG.
8.2
Die
Unterschriften sind nach § 32 Absatz 3 EuWO auf amtlichen Formblättern nach
Anlage 14 EuWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
8.2.1
Die Formblätter
für gemeinsame Listen für alle Länder werden auf Anforderung vom
Bundeswahlleiter, für Listen für das Land Nordrhein-Westfalen vom
Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name
des Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein
Kennwort verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben
und zu erklären, dass der Wahlvorschlag für das Land Nordrhein-Westfalen
aufgestellt oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. Der
beziehungsweise die zuständige Wahlleiterin beziehungsweise Wahlleiter hat
diese Angaben nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 EuWO im Kopf der Formblätter zu
vermerken.
8.2.2
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die
Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben.
Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift
(Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der
Unterzeichnung anzugeben. Von nicht in der Bundesrepublik Deutschland lebenden
Wahlberechtigten nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 6 Absatz 2 EuWG
ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen
oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung dort gemeldet waren. Der
Nachweis für die Wahlberechtigung ist nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 EuWO durch
die Angaben gemäß Anlage 2 zur Europawahlordnung und durch Abgabe einer
Versicherung an Eides statt zu erbringen.
8.2.3
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 Satz 4
EuWO ergänzend zu ihrer Unterschrift eine Versicherung an Eides statt zum
Nachweis ihrer Wahlberechtigung nach Anlage 14 A zur EuWO zu erbringen.
8.2.4
Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder
gesondert eine Bescheinigung ihrer beziehungsweise seiner Gemeindebehörde, bei
der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie
beziehungsweise er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land wahlberechtigt
ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der
Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der
Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für eine andere beziehungsweise
einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen,
dass die oder der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung
des Wahlrechts wird kostenfrei erteilt. Die Gemeindebehörde darf nach § 32 Absatz
3 Nummer 3 EuWO für jede Wahlberechtigte beziehungsweise jeden Wahlberechtigten
die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen.
8.2.5
Jede beziehungsweise jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag
unterzeichnen.
8.2.6
Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen dürfen
erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber durch eine Mitglieder-
oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete
Unterschriften sind nach § 32 Absatz 3 Nummer 5 EuWO ungültig.
8.2.7
Ausdrücklich hingewiesen wird auf die „Informationen zum Datenschutz“, die auf der Rückseite der Anlage 14 EuWO abgedruckt sind.
9. Vertrauenspersonen
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt nach § 9 Absatz 6 EuWG die erste Unterzeichnerin beziehungsweise der erste Unterzeichner als Vertrauensperson und die Zweite beziehungsweise der Zweite als stellvertretende Vertrauensperson.
Soweit im Europawahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können nach § 4 EuWG in Verbindung mit § 27 Absatz 5 und § 22 Absatz 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages an den für die Einreichung des Wahlvorschlages zuständigen Bundeswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
10. Anlagen zum Wahlvorschlag
Entsprechend den vorbezeichneten Erfordernissen sind der Erstausfertigung des Wahlvorschlages (siehe Nummer 4) nach § 32 Absatz 4 EuWO als Anlagen beizufügen
10.1
in jedem Fall:
10.1.1
Erklärungen nach
§ 32 Absatz 4 Nummer 1 EuWO der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber
sowie Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15
EuWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag
ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin und Bewerber oder Ersatzbewerberin
und Ersatzbewerber gegeben haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerberin
oder Bewerber in einer weiteren Liste für ein Land zugestimmt haben, und die
Versicherung an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union bewerben und dass sie nicht Mitglied einer anderen als
der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen
Vereinigung sind,
10.1.2
bei deutschen Bewerberinnen und Bewerbern sowie Ersatzbewerberinnen und
Ersatzbewerbern Bescheinigungen nach § 32 Absatz 4 Nummer 2 EuWO der
Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16 EuWO, dass die vorgeschlagenen
Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber wählbar sind.
Für Bewerberinnen, Bewerber, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist nach § 32 Absatz 6 EuWO bei der für den Wohnort der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers oder der Ersatzbewerberin beziehungsweise des Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise beim Bundesministerium des Innern zu beantragen. Die Bescheinigung der Wählbarkeit wird kostenlos erteilt,
10.1.3
bei
Bewerberinnen, Bewerbern, Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerbern aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
10.1.3.1
eine Bescheinigung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1b EuWG der zuständigen deutschen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16A EuWO, dass die Unionsbürgerin beziehungsweise der Unionsbürger dort ihre beziehungsweise seine Wohnung oder ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
10.1.3.2
eine Versicherung an Eides statt nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c EuWG
und § 32 Absatz 4 Nummer 2b EuWO nach dem Muster der Anlage 16B zur
Europawahlordnung über die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und den
Geburtsort, die letzte Anschrift im Herkunfts-Mitgliedstaat, die Anschrift in
der Bundesrepublik Deutschland, die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des
Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber
oder die Ersatzbewerberin beziehungsweise der Ersatzbewerber zuletzt
eingetragen war, und darüber, dass sie beziehungsweise er sich nicht
gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl
bewirbt und dass sie beziehungsweise er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht von
der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und
10.1.4
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der
Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO, in der
die Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls die Ersatzbewerberinnen und
Ersatzbewerber aufgestellt worden sind und die Reihenfolge der Bewerberinnen
und Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit den nach § 11
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EuWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt. Die
Niederschrift soll nach den Mustern der Anlagen 17 und 18 zur Europawahlordnung
gefertigt, die Versicherungen an Eides statt sollen nach dem Muster der Anlage
19 zur Europawahlordnung abgegeben werden .
10.2
zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind:
10.2.1
die Unterstützungsunterschriften nach Nummer 8, nach § 32 Absatz 4 Nummer 4
EuWO nach dem Muster der Anlage 14 zur Europawahlordnung mit den
Bescheinigungen der Gemeindebehörden, dass die Unterzeichnerinnen und
Unterzeichner wahlberechtigt sind,
10.2.1.1
bei Deutschen ohne Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland durch Angaben gemäß
Anlage 2 zur Europawahlordnung sowie durch Abgabe einer Versicherung an Eides
statt und
10.2.1.2
bei
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern durch Abgabe einer Versicherung an Eides
statt nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 EuWO, nach Anlage 14A zur EuWO und
10.2.2
die schriftliche
Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die
nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des
Vorstandes, der den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat nach § 32 Absatz 4
Nummer 5 EuWO, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder .
11. Änderung eines Wahlvorschlags
Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin, ein Bewerber, eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das durch § 10 EuWG vorgeschriebene Aufstellungsverfahren braucht in solchen Fällen nicht eingehalten zu werden. Der erneuten Sammlung von Unterstützungsunterschriften nach § 9 Absatz 5 EuWG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages nach § 12 Absatz 1 EuWG ist jede Änderung ausgeschlossen.
Ein Wahlvorschlag kann nach § 12 Absatz 2 EuWG durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein nach § 9 Absatz 5 EuWG außerdem von Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
12. Prüfung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge werden nach § 13 Absatz 1 EuWG unverzüglich nach Eingang vom Bundeswahlleiter geprüft. Werden Mängel festgestellt, so benachrichtigt der Bundeswahlleiter sofort die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
12.1
Gemäß § 13 Absatz 2 EuWG liegt ein gültiger Wahlvorschlag nicht vor, wenn
12.1.1
die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten nach § 9 Absatz 1 EuWG
fehlt,
12.1.2
die nach § 9 Absatz 4 und 5 EuWG erforderlichen gültigen Unterschriften mit
dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner nach
§ 9 Absatz 5 EuWG fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen,
die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig
vorgelegt werden,
12.1.3
die nach § 11 Absatz 1 EuWG erforderliche Form oder Frist nicht gewahrt ist
oder
12.1.4
die nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 und 4 EuWG
erforderlichen Erklärungen, Niederschriften, Versicherungen oder Unterlagen
nicht vorgelegt oder abgegeben sind.
12.2
Nach § 13 Absatz 3 EuWG ist nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages gemäß § 14 EuWG jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
12.3
Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann
nach § 13 Absatz 4 EuWG die Vertrauensperson des Wahlvorschlages den
Bundeswahlausschuss anrufen.
13. Zulassung der Wahlvorschläge
13.1
Am 72. Tag vor der Wahl, am 15. März 2019, entscheidet nach § 14 Absatz 1 EuWG der Bundeswahlausschussüber die Zulassung der Listen für das Land Nordrhein-Westfalen und über die Zulassung der gemeinsamen Listen für alle Länder.
13.2
Zu der Sitzung des Bundeswahlausschusses werden nach § 34 Absatz 8 EuWO die
Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge geladen. Außerdem werden Zeit, Ort und
Gegenstand der Verhandlungen des Bundeswahlausschusses gemäß § 5 Absatz 3 in
Verbindung mit § 79 Absatz 2 EuWO am Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt
gemacht.
13.3
Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
13.3.1
nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 EuWG verspätet eingereicht sind oder
13.3.2
nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 EuWG den Anforderungen nicht entsprechen, die durch
das EuWG und die EuWO aufgestellt sind.
13.4
Sind die
Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen oder Bewerber oder
Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus
dem Wahlvorschlag gestrichen. Teilt ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen
Union die Wahlbewerbung einer Deutschen oder eines Deutschen in diesem
Mitgliedstaat oder das fehlende Wahlrecht einer beziehungsweise eines ihrer
beziehungsweise seiner Staatsangehörigen nach § 6 b Absatz 4 Nummer 2 EuWG oder
deren beziehungsweise dessen fehlende Wählbarkeit nach § 6 b Absatz 4 Nummer 4
EuWG in diesem Mitgliedstaat mit, so ist deren beziehungsweise dessen Name aus
dem Wahlvorschlag zu streichen. An die Stelle einer gestrichenen Bewerberin
oder eines gestrichenen Bewerbers tritt nach § 14 Absatz 2 EuWG deren
beziehungsweise dessen Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber, sofern eine solche
beziehungsweise ein solcher benannt ist.
13.5
Der Bundeswahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in §
32 Absatz 1 Satz 2 EuWO bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden
Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest.
13.6
Geben die Namen
mehrerer Wahlvorschlagsberechtigter, deren Kurzbezeichnungen, Kennworte oder
Anfügungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Bundeswahlausschuss einem
Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen Unterscheidungsbezeichnungen bei.
13.7
Weist der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise
zurück, so kann binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde
beim Bundeswahlausschuss eingelegt werden. Die Beschwerdefrist läuft somit am
68. Tag vor der Wahl am 19. März 2019 ab. Beschwerdeberechtigt sind nach § 14
Absatz 4 EuWG die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und der
Bundeswahlleiter, dieser auch im Falle der Zulassung des Wahlvorschlages. Die
Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift beim
Bundeswahlausschuss einzulegen. Die Schriftform gilt nach § 35 Absatz 1 EuWO
auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt.
13.8
In der Beschwerdesitzung sind nach § 14 Absatz 4 Satz 3 EuWG die erschienenen Beteiligten zu hören.
Der Bundeswahlleiter lädt nach § 35 Absatz 2 EuWO den beziehungsweise die Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerinnen beziehungsweise den oder die Beschwerdeführer und die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu der Beschwerdeverhandlung des Bundeswahlausschusses ein und gibt ihnen Gelegenheit zur Äußerung.
Die Beschwerdeentscheidung muss nach § 14 Absatz 4 Satz 5 EuWG spätestens am 52. Tag vor der Wahl, und damit dem 4. April 2019, getroffen werden.
13.9
Weist der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Absatz 1 EuWG zurück, kann die Partei oder sonstige politische Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, also spätestens bis zum 68. Tag vor der Wahl, dem 19. März 2019, Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben. Die Beschwerde hemmt nach § 14 Absatz 4a EuWG die Wirksamkeit der Entscheidung des Bundeswahlausschusses bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum 52. Tag vor der Wahl, dem 4. April 2019. Der Bundeswahlausschuss kann durch Änderung seiner Entscheidung der Beschwerde abhelfen.
13.10
Der
Bundeswahlleiter macht nach § 14 Absatz 5 EuWG und § 37 Absatz 1 EuWO analog
die vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge (Listen für die
einzelnen Länder und gemeinsame Listen für alle Länder) spätestens am 48. Tag
vor der Wahl, dem 8. April 2019, öffentlich bekannt.
14. Vordrucke für die Aufstellung der Wahlvorschläge
14.1
Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der gemeinsamen Listen für alle Länder werden vom Bundeswahlleiter beschafft und können bei ihm angefordert werden (Anschrift siehe Nummer 3., Email-Adresse: post@Bundeswahlleiter.de).
Es handelt sich um Vordrucke nach den Mustern der
-Anlage 13 (zu § 32 Absatz 1 EuWO): Gemeinsame Liste für alle Länder
-Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3 EuWO): Formblatt für eine
Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (siehe hierzu auch
Nummer 15.3)
-Anlage 14 A (zu § 32 Absatz 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zum Nachweis
der Wahlberechtigung einer Unionsbürgerin beziehungsweise eines Unionsbürgers
zur Vorlage bei
der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)
-Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1 EuWO): Zustimmungserklärung mit den Versicherungen
an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von
Bewerberinnen beziehungsweise Bewerbern und Ersatzbewerberinnen beziehungsweise
Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags
-Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2 EuWO): Bescheinigung der Wählbarkeit für
Deutsche
-Anlage 16 A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a EuWO): Bescheinigung der Wohnung des
sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der
Wählbarkeit für Unionsbürgerinnen beziehungsweise Unionsbürgern
-Anlage 16 B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b EuWO): Versicherung an Eides statt
einer Unionsbürgerin beziehungsweise eines Unionsbürgers gemäß § 11 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1c EuWG
-Anlage 18 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO): Niederschrift über die
Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen
beziehungsweise der Bewerber und Ersatzbewerberinnen beziehungsweise der
Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder
-Anlage 19 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zur
Aufstellung der Listenbewerberinnen beziehungsweise der Listenbewerber und
Ersatzbewerberinnen beziehungsweise Ersatzbewerber
14.2
Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Listen für das Land
Nordrhein-Westfalen können bei mir angefordert werden (Anschrift:
Landeswahlleiter für das Land Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf,
Email-Adresse: Landeswahl-leiter@im.nrw.de). Es handelt sich um die Vordrucke nach
den Mustern der
-Anlage 12 (zu § 32 Absatz 1 EuWO): Liste für ein Land
-Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3 EuWO): Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (siehe hierzu auch Nummer 15.3)
- Anlage 14A (zu § 32
Absatz 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zum Nachweis der
Wahlberechtigung einer Unionsbürgerin/eines Unionsbürgers zur Vorlage bei
der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für
Unterstützungsunterschriften)
-Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1 EuWO): Zustimmungserklärung mit den
Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen
politischen Vereinigungen von Bewerberinnen beziehungsweise
Bewerbern und Ersatzbewerberinnen beziehungsweise Ersatzbewerbern eines
Wahlvorschlags
-Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2 EuWO): Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche
-Anlage 16A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a EuWO): Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürgerinnen beziehungsweise Unionsbürgern
-Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2 b EuWO): Versicherung an Eides statt einer Unionsbürgerin beziehungsweise eines Unionsbürgers gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c EuWG
-Anlage
17 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO): Niederschrift über die
Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen
beziehungsweise Bewerbern und Ersatzbewerberinnen beziehungsweise
Ersatzbewerbern für die Liste für ein Land
-Anlage 19 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 EuWO): Versicherung an Eides statt zur
Aufstellung der Listenbewerberinnen beziehungsweise Listenbewerbern und
Ersatzbewerberinnen beziehungsweise Ersatzbewerbern
14.3
Vordrucke nach Anlage
14 EuWO (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift) können erst angefordert
werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Bei der Anforderung der
Vordrucke sind von Parteien deren Name und die Kurzbezeichnung, von sonstigen
politischen Vereinigungen der Name und das etwaige Kennwort anzugeben.
- MBl. NRW. 2018 S. 799