Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 21 vom 18.6.2024 Seite 657 bis 670

Änderung der Klimaanpassungsrichtlinie
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Änderung der Klimaanpassungsrichtlinie

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Änderung der Klimaanpassungsrichtlinie

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

vom 5. Juni 2024

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Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 6. Oktober 2023 (MBl. NRW. S. 1158) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65, L 156 vom 20.6.2017, S.1; L 215 vom 7.7.2020, S.3; L 89 vom 16.3.2021, S. 1; L 270 vom 29.7.2021, S. 39; L 119 vom 5.5.2023, S. 159; L 167 vom 30.6.2023, S. 1; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/2023-07-01),“

b) Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831 vom 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj), im Folgenden De-minimis-VO.“

c) In Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/2021-06-30“ in der Klammer ergänzt.

d) In Satz 2 Buchstabe b wird die Angabe „, L 130 vom 16.5.2023, S. 1; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/2023-03-01“ in der Klammer ergänzt und die Angabe „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2435 (ABl. L 63 vom 28.02.2023, S. 1) geändert worden ist,“ gestrichen.

e) In Satz 2 Buchstabe c wird die Angabe „7. Oktober 2022 (MBl. NRW. S. 871)“ durch die Angabe „7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332)“ ersetzt.

2. In Nummer 3.4 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1407/2013“ jeweils durch die Wörter „De-minimis-VO“ ersetzt.

3. In Nummer 3.4 wird in Satz 3 das Wort „Steuerjahren“ durch das Wort „Jahren“ ersetzt.

4. In Nummer 5.6 wird in den Absätzen 6 und 8 die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1407/2013“ jeweils durch die Wörter „De-minimis-VO“ ersetzt.

5. In Nummer 5.6 werden im letzten Satz die Wörter „beiden Steuerjahre und im laufenden Steuerjahr“ durch die Wörter „drei Jahren“ ersetzt.

6. In Nummer 5.7 Satz 3 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1407/2013“ jeweils durch die Wörter „De-minimis-VO“ ersetzt.

7. In Nummer 6.3 werden nach Satz 7 folgende Sätze eingefügt:

„Gewährte De-minimis-Beihilfen werden ab dem 1. Januar 2026 innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe in einem zentralen, für die Öffentlichkeit zugänglichen Register unter Angabe des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrages, Tages der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstruments und betroffenen Wirtschaftszweiges auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union („NACE-Klassifikation“) erfasst. Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, wird dem Zuwendungsempfangenden, dem eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Förderrichtlinie gewährt wird, in schriftlicher oder elektronischer Form die Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent), unter ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis-Verordnung und dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt, mitgeteilt.

Die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe setzt voraus, dass der betreffende Zuwendungsempfangende im Rahmen der Antragstellung eine Erklärung abgibt, in der alle anderen De-minimis-Beihilfen angegeben werden, die in einem Zeitraum von drei Jahren gewährt wurden.“

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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2024 S. 667