Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 59 vom 20.10.1998 Seite 1053 bis 1076

Bekanntmachung Nr. 5 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 1999 vom 19. August 1998
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Bekanntmachung Nr. 5 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 1999 vom 19. August 1998

Der Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 5
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 1999
vom 19. August 1998

Muster für die Mitteilungen der Versicherungsträger nach § 14
Abs. 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

Aufgrund des § 2 Abs. 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherungswahlen hat der Bundeswahlbeauftragte in seiner Bekanntmachung Nr. 7 vom 3. August 1998 die nachstehend aufgeführten Muster für die Mitteilungen der Versicherungsträger nach § 14 Abs. 3 SVWO veröffentlicht.

Anlage 1: Mitteilung über Einzelheiten der Wahl zum Verwaltungsrat bei den Krankenkassen

Anlage 2: Mitteilung über Einzelheiten der Wahl zur Vertreterversammlung bei den Trägern der Unfallversicherung

Anlage 3: Mitteilung über Einzelheiten der Wahl zur Vertreterversammlung bei den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten

Der Bundeswahlbeauftragte empfiehlt, diese Muster allgemein zur Beantwortung von Anfragen aufgrund der Wahlausschreibung zu verwenden, deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger und in der Tagespresse für den 29. September 1998 vorgesehen ist. Die Versicherungsträger haben die Muster in bezug auf die konkreten Verhältnisse zu ergänzen und sind im übrigen für diese Mitteilungen selbst verantwortlich.

Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung der Versicherungsträger zur Aufklärung, Beratung und Auskunftserteilung (§§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) kann die Mitteilung nach § 14 Abs. 3 SVWO über Einzelheiten der Wahl nicht vor dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Wahlausschreibung verlangt werden.

45127 Essen, 19. August 1998

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung
der Sozialversicherungs-
wahlen im Lande NRW
In Vertretung

Zimpl

Anlage 1

Mitteilung
über Einzelheiten der Wahl
zum Verwaltungsrat bei den Krankenkassen

Auf Ihre Anfrage werden Ihnen nachstehend nähere Informationen über das Wahlverfahren sowie die beim Aufstellen und Einreichen von Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) gegeben.

An dem für die allgemeinen Wahlen bestimmten Wahltag, dem 26. Mai 1999, werden die Mitglieder des Verwaltungsrates

der ..........................................................................................................................................

(Bezeichnung der Krankenkasse)

in ............................................................................................................................................

(Sitz und Anschrift der Krankenkasse)

deren Zuständigkeitsbereich sich über ..................................................................................

................................................................................................................................................

(Gebiet der Krankenkasse)

erstreckt, gewählt. Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen hat die Wahlausschreibung im Bundesanzeiger vom 29. September 1998 und in der Tagespresse veröffentlicht. Die Vorschlagslisten sind

bis zum 12. November 1998, 18.00 Uhr

bei .........................................................................................................................................

(Bezeichnung und Anschrift der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind,
einschließlich des Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlusses)

einzureichen.

Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB IV

1. Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,

2. Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände 1),

3. Versicherte und Arbeitgeber (freie Listen). 1)

Die unter 1. genannten Arbeitnehmervereinigungen sind nur dann berechtigt, eine Vorschlagsliste einzureichen, wenn sie seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen im Verwaltungsrat des Versicherungsträgers vertreten sind oder ihre Vorschlagsberechtigung nach §§ 48c oder 48b SGB IV vorab festgestellt worden ist.

Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn bei weniger als drei alle oder sonst mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Ein Verzicht liegt vor, wenn die vorschlagsberechtigten Organisationen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist eigene Vorschlagslisten nicht eingereicht haben (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SVWO).

Die Vorschlagslisten sind in einfacher Ausfertigung auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 2 zur Wahlordnung einzureichen. Vordrucke für die Vorschlagslisten sind erhältlich bei:

.............................................................................................................................................

.............................................................................................................................................

.............................................................................................................................................2)

Die Vorschlagslisten müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. Der Name jedes Unterzeichners sollte außerdem in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift eingesetzt werden.

Die Vorschlagslisten der Gewerkschaften, der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen und der Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von deren Verbänden1) müssen von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein.

Vorschlagslisten der Gewerkschaften und der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen sowie von deren Verbänden, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen im Verwaltungsrat vertreten sind, (vgl. im Einzelnen § 48 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 SGB IV) sowie freie Listen, die von Versicherten eingereicht werden, müssen außerdem von mindestens .......... 3) Personen unterzeichnet sein, die am 29. Oktober 1997 (Tag der Wahlankündigung) die für das Wahlrecht geltenden Voraussetzungen (§ 50 SGB IV) erfüllt haben. Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie von deren Verbänden, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen im Verwaltungsrat vertreten sind, und freie Listen, die von Arbeitgebern eingereicht werden, müssen die Unterschriften von Wahlberechtigten tragen, die insgesamt über mindestens .......... Stimmen verfügen. 4) Die Unterschriften sind nach dem Muster der Anlage 4 zur Wahlordnung beizubringen. Von der Gesamtzahl der Unterzeichner dürfen höchstens 25 v. H. dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Abs. 6 Nrn. 5 und 6 SGB IV nicht wählbar ist.

Als Vertretung im Verwaltungsrat gilt die Vertretung durch ein auf einer eigenen Vorschlagsliste gewähltes Mitglied im Verwaltungsrat; für die Vertretung durch ein auf der Vorschlagsliste einer anderen Vereinigung gewähltes Mitglied trifft dies nur dann zu, wenn bei der Einreichung der Vorschlagsliste zur vorhergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung des Verwaltungsrates (§ 60 SGB IV) eine entsprechende Erklärung des Listenträgers unter Nennung der betreffenden Personen abgegeben worden ist.

Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur Wahlordnung beizufügen. Fehlt diese nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name des Bewerbers auf der Vorschlagsliste zu streichen. Eine Nachreichung von Zustimmungserklärungen oder eine Nachbenennung ist nicht möglich.
Näheres über Form und Inhalt der Vorschlagslisten ist § 15 SVWO zu entnehmen.
In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen und Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen (§ 16 Abs. 1 SVWO).

In den freien Listen sollen ein Listenvertreter und sein Stellvertreter benannt werden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter und sein Stellvertreter. (§ 16 Abs. 2 SVWO)

Der Verwaltungsrat besteht aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber in gleicher Zahl. Zu wählen sind .......... Vertreter der Versicherten und .......... Vertreter der Arbeitgeber. 5)

Dem Verwaltungsrat können in jeder Gruppe bis zu .......... Beauftragte angehören (§ 51 Abs. 4 Satz 2 SGB IV). 6) Beauftragte sind Personen, die unabhängig von der Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten oder der Arbeitgeber

- als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden,

- als Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen der Arbeitgeber oder deren Verbänden1)

vorgeschlagen werden. Die Vorschlagslisten dürfen von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten enthalten (§ 48 Abs. 6 Satz 1 SGB IV).

Neben den Mitgliedern sind auch Stellvertreter zu wählen. Anstelle der Listenstellvertretung ist auch persönliche Stellvertretung möglich (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Im Fall der Listenstellvertretung vertreten die Stellvertreter verhinderte Mitglieder in der Reihenfolge, in der sie in der Vorschlagsliste benannt sind. Die Reihenfolge der Stellvertreter in der Vorschlagsliste ist so festzulegen, daß erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört (§ 48 Abs. 6 Satz 2 SGB IV). (Scheidet später ein Mitglied des Verwaltungsrates oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, fordert der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Listenträger auf, einen Nachfolger vorzuschlagen. Erfüllt der als Nachfolger Vorgeschlagene die Voraussetzungen der Wählbarkeit, stellt der Verwaltungsrat durch Beschluß fest, daß der Vorgeschlagene als gewählt gilt.)0

Für die Wählbarkeit von Mitgliedern und Stellvertretern gelten gemäß § 51 SGB IV folgende Voraussetzungen:

Wählbar ist, wer am 29. September 1998 (Tag der Wahlausschreibung)

1. zur Gruppe der Versicherten oder zur Gruppe der Arbeitgeber 1) gehört,

2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

3. das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,

4. eine Wohnung im Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort in Deutschland innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder im Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist. 7)

Zur Gruppe der Versicherten gehören die Mitglieder der Krankenkasse (§ 47 Abs. 1 Nr.1

SGB IV).

Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören Personen, die regelmäßig mindestens einen bei der Krankenkasse versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; dies gilt nicht für Mitglieder der Krankenkasse, die nur einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigen (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV).

Wer gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten und zur Gruppe der Arbeitgeber derselben Krankenkasse erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Arbeitgeber gehörig (§ 47 Abs. 4 SGB IV).

Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers. 1)

Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen, als Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen von Arbeitgebern 1) oder von deren Verbänden vorgeschlagen werden (Beauftragte).

Nicht wählbar ist, wer

1. aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

2. aufgrund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

3. aufgrund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

4. als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten seines Amtes enthoben worden ist,

5. a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger,
b) als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder
c) als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung
beschäftigt ist,

6. regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrages freiberuflich tätig ist,

7. ........................................................................................................................................ 8)

Eine Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen mehrerer Krankenkassen ist ausgeschlossen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 SGB IV).

Eine bereits eingereichte Vorschlagsliste kann durch gemeinsame Erklärung des Listenvertreters und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange der Wahlausschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat. Die Zurücknahme ist erforderlich, wenn die Aufstellung der Bewerber in der Vorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder ergänzt werden soll. Die geänderte oder ergänzte Vorschlagsliste kann unter Beachtung der geltenden Formvorschriften bis zum Ende der Einreichungsfrist neu eingereicht werden.

Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder am 29. September 1998 nicht wählbar war oder die Wählbarkeit verloren hat, kann der Listenvertreter dem Wahlausschuß bis zur Entscheidung des Wahlausschusses einen anderen Bewerber benennen. Auf Antrag des Listenvertreters ist auch noch nachher der Name eines Bewerbers, der gestorben ist, aus der Vorschlagsliste zu streichen. Der Listenvertreter kann die Liste der vorgeschlagenen Mitglieder durch einen Bewerber aus der Liste der Stellvertreter ergänzen; das Nähere hierzu teilt der Wahlausschuß auf Anfrage mit.

Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Änderung einer Anschrift) können auf Antrag des Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist.

Die Einzelheiten zur Listenänderung und -ergänzung sowie zur Zurücknahme von Vorschlagslisten sind in §§ 18 und 19 SVWO geregelt.

Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste und eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten sind zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. Siehe hierzu auch § 48 Abs. 7 SGB IV, §§ 20 und 21 SVWO.

Die Wahlen sind frei und geheim; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens 5 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.(§ 45 Abs. 2 SGB IV)

Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt (§ 46 Abs. 3 SGB IV).

Kommt es zu einer Wahlhandlung, werden Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten
vom ..................... 1999 9) bis zum 26. Mai 1999 in den Geschäftsräumen der

.............................................................................................................................................

(Bezeichnung der Krankenkasse)

und bei den Versicherungsämtern im Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse öffentlich ausgelegt.

Weitere Auskünfte über die Durchführung der Wahl erteilt der Wahlausschuß.

................................., den ...................... 1998

Der Wahlausschuß

der ......................................................................

(Bezeichnung der Krankenkasse)

...........................................................................................................

(Unterschriften der Mitglieder des Wahlausschusses)

Anmerkungen:

1) Bei Ersatzkassen entfallen im gesamten Text alle Hinweise, die die Wahl von Arbeitgebervertretern betreffen. Bei Betriebskrankenkassen ist auf die Wahl von Arbeitgebervertretern nur einzugehen, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse bezüglich des Verfahrens zur Bestimmung der Arbeitgebervertreter auf die Vorschriften für die Sozialwahlen verweist. In diesem Fall ist auf die Besonderheiten im Einzelfall einzugehen.

2) Bezeichnung von Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind.

3) Einzusetzen ist die Zahl der Personen, die sich aus § 48 Abs. 2 SGB IV ergibt.

4) Dieser Satz entfällt bei Ersatzkassen. Bei Betriebskrankenkassen ist auf die Wahl von Arbeitgebervertretern nur einzugehen, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse bezüglich des Verfahrens zur Bestimmung der Arbeitgebervertreter auf die Vorschriften für die Sozialwahlen verweist. In diesem Fall ist auf die Besonderheiten im Einzelfall einzugehen. Im übrigen ist hier das Nähere über die Bemessung des Stimmrechts des einzelnen Arbeitgebers anzugeben (vgl. § 49 Abs. 2 und 4 SGB IV). Zur Klarstellung empfiehlt sich der Hinweis, daß die erforderliche Stimmenzahl sich nach der Zahl der Personen bemißt, die am 29. Oktober 1997 die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllt haben.

5) Dieser Absatz muß bei Betriebskrankenkassen lauten:
"Der Verwaltungsrat besteht aus Vertretern der Versicherten und dem/den Arbeitgeber(n) oder seinem Vertreter/ihren Vetretern. Zu wählen sind ............... Vertreter der Versicherten."
und bei Ersatzkassen
"Der Verwaltungsrat besteht aus Vertretern der Versicherten. Zu wählen sind ............... Vertreter."

6) Die Worte "in jeder Gruppe" entfallen bei Ersatzkassen. Sie entfallen bei Betriebskrankenkassen, wenn auf die Wahl von Arbeitgebervertretern nicht einzugehen ist (vgl. Nr. 1 Sätze 2 und 3).

7) Bei Krankenkassen, deren Bezirk sich über ganz Deutschland erstreckt, entfallen die Worte "oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort in Deutschland".

8) Ist nach der Satzung nicht wählbar, wer sich am 29. Oktober 1997 mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand befindet, so ist dies hier anzugeben.

9) Spätester Termin für den Beginn der Auslegung der Vorschlagslisten ist der 6. April 1999,
(§ 26 Abs. 2 SVWO).

Anlage 2

Mitteilung
über Einzelheiten der Wahl zur Vertreterversammlung
bei den Trägern der Unfallversicherung

Auf Ihre Anfrage werden Ihnen nachstehend nähere Informationen über das Wahlverfahren sowie die beim Aufstellen und Einreichen von Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) gegeben.

An dem für die allgemeinen Wahlen bestimmten Wahltag, dem 26. Mai 1999, werden die Mitglieder der Vertreterversammlung

des/der ..................................................................................................................................

(Bezeichnung des Versicherungsträgers)

in ............................................................................................................................................

(Sitz und Anschrift des Versicherungsträgers)

dessen/deren Zuständigkeitsbereich sich über .....................................................................

................................................................................................................................................

(Gebiet des Versicherungsträgers)

erstreckt, gewählt. Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen hat die Wahlausschreibung im Bundesanzeiger vom 29. September 1998 und in der Tagespresse veröffentlicht. Die Vorschlagslisten sind

bis zum 12. November 1998, 18.00 Uhr

bei .........................................................................................................................................

(Bezeichnung und Anschrift der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind,
einschließlich des Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlusses)

einzureichen.

Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB IV

1. Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,

2. Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,

3. Versicherte und Arbeitgeber (freie Listen). 1)

Die unter 1. genannten Arbeitnehmervereinigungen sind nur dann berechtigt, eine Vorschlagsliste einzureichen, wenn sie seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung des Versicherungsträgers vertreten sind oder ihre Vorschlagsberechtigung nach §§ 48c oder 48b SGB IV vorab festgestellt worden ist.

Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn bei weniger als drei alle oder sonst mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Ein Verzicht liegt vor, wenn die vorschlagsberechtigten Organisationen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist eigene Vorschlagslisten nicht eingereicht haben (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SVWO).

Die Vorschlagslisten sind in einfacher Ausfertigung auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 zur Wahlordnung einzureichen. Vordrucke für die Vorschlagslisten sind erhältlich bei:
...............................................................................................................................................
...............................................................................................................................................
............................................................................................................................................2)

Die Vorschlagslisten müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. Der Namen jedes Unterzeichners sollte außerdem in Maschinenschrift oder in anderer
gut leserlicher Schrift eingesetzt werden.

Die Vorschlagslisten der Gewerkschaften, der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen, der Vereinigungen von Arbeitgebern, der berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und der Landesfeuerwehrverbände sowie von deren Verbänden müssen von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein.

Vorschlagslisten der Gewerkschaften und der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen sowie von deren Verbänden, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind, (vgl. im Einzelnen § 48 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 SGB IV) sowie freie Listen, die von Versicherten eingereicht werden, müssen außerdem von mindestens ........... 3) Personen unterzeichnet sein, die am 29. Oktober 1997 (Tag der Wahlankündigung) die für das Wahlrecht geltenden Voraussetzungen (§ 50 SGB IV) erfüllt haben. 4) Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie von deren Verbänden, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind, und freie Listen, die von Arbeitgebern eingereicht werden, müssen die Unterschriften von Wahlberechtigten tragen, die insgesamt über mindestens .......... Stimmen verfügen. 5) Die Unterschriften sind nach dem Muster der Anlage 5 zur Wahlordnung beizubringen. Von der Gesamtzahl der Unterzeichner dürfen höchstens 25 v. H. dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Abs. 6 Nrn. 5 und 6 SGB IV nicht wählbar ist.

Als Vertretung in der Vertreterversammlung gilt die Vertretung durch ein auf einer eigenen Vorschlagsliste gewähltes Mitglied in der Vertreterversammlung; für die Vertretung durch ein auf der Vorschlagsliste einer anderen Vereinigung gewähltes Mitglied trifft dies nur dann zu, wenn bei der Einreichung der Vorschlagsliste zur vorhergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung der Vertreterversammlung (§ 60 SGB IV) eine entsprechende Erklärung des Listenträgers unter Nennung der betreffenden Personen abgegeben worden ist.

Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur Wahlordnung beizufügen. Fehlt diese nach Ablauf der Einreichungsfrist ist der Name des Bewerbers auf der Vorschlagsliste zu streichen. Eine Nachreichung der Zustimmungserklärung oder eine Nachbenennung ist nicht möglich.

Näheres über Form und Inhalt der Vorschlagslisten ist § 15 SVWO zu entnehmen.

In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen und Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen (§ 16 Abs. 1 SVWO).

In den freien Listen sollen ein Listenvertreter und sein Stellvertreter benannt werden. Soweit

dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter und sein Stellvertreter (§ 16 Abs. 2 SVWO).

Die Vertreterversammlung besteht aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber in gleicher Zahl. Zu wählen sind
............ Vertreter der Versicherten und ............ Vertreter der Arbeitgeber.6)

..........Vertreter der Versicherten und ...........Vertreter der Arbeitgeber. 6)
Der Vertreterversammlung können in jeder Gruppe bis zu .......... Beauftragte angehören
(§ 51 Abs. 4 Satz 2 SGB IV). 7) Beauftragte sind Personen, die unabhängig von der Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten oder der Arbeitgeber

- als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden,

- als Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen der Arbeitgeber oder deren Verbänden

vorgeschlagen werden. Die Vorschlagslisten dürfen von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten enthalten (§ 48 Abs. 6 Satz 1 SGB IV).

Neben den Mitgliedern sind auch Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreter vertreten verhinderte Mitglieder in der Reihenfolge, in der sie in der Vorschlagsliste benannt sind (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Die Reihenfolge der Stellvertreter in der Vorschlagsliste ist so festzulegen, daß erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört (§ 48 Abs. 6 Satz 2 SGB IV). (Scheidet später ein Mitglied der Vertreterversammlung oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, fordert der Vorsitzende des Vorstandes den Listenträger auf, einen Nachfolger vorzuschlagen. Erfüllt der als Nachfolger Vorgeschlagene die Voraussetzungen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand nach Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung durch Beschluß fest, daß der Vorgeschlagene als gewählt gilt.)

Für die Wählbarkeit von Mitgliedern und Stellvertretern gelten gemäß § 50 SGB IV folgende Voraussetzungen:

Wählbar ist, wer am 29. September 1998 (Tag der Wahlausschreibung)

1. zur Gruppe der Versicherten oder zur Gruppe der Arbeitgeber 8) gehört,

2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

3. das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,

4. eine Wohnung im Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort in Deutschland innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder im Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist. 9)

Zur Gruppe der Versicherten gehören die versicherten Personen, die regelmäßig mindestens zwanzig Stunden im Monat eine die Versicherung begründende Tätigkeit ausüben, sowie die Bezieher einer Rente aus eigener Versicherung, die der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören Personen, die regelmäßig mindestens einen beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; dies gilt nicht für Personen, die bei demselben Versicherungsträger zur Gruppe der Versicherten gehören und nur einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigen. Zu der Gruppe gehören ferner die versicherten Selbständigen und ihre versicherten Ehegatten 10) sowie die Bezieher einer Rente aus eigener Versicherung, die der Gruppe der Arbeitgeber unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben (§ 47 Abs. 2 SGB IV).

Wer gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten und zur Gruppe der Arbeitgeber desselben Versicherungsträgers erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Arbeitgeber gehörig (§ 47 Abs. 4 SGB IV). 11)

Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers.

Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen, als Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen von Arbeitgebern 12) oder von deren Verbänden vorgeschlagen werden (Beauftragte).

Nicht wählbar ist, wer

1. aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

2. aufgrund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

3. aufgrund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

4. als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten seines Amtes enthoben worden ist,

5. a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger,
b) als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder
c) als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung

beschäftigt ist,

6. regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrages freiberuflich tätig ist,

7. ........................................................................................................................................13)

Ein Mitglied der Vertreterversammlung oder sein Stellvertreter kann nicht gleichzeitig bei demselben Versicherungsträger Mitglied des Vorstandes oder sein Stellvertreter sein (§ 43 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

Eine bereits eingereichte Vorschlagsliste kann durch gemeinsame Erklärung des Listenvertreters und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange der Wahlausschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat. Die Zurücknahme ist erforderlich, wenn die Aufstellung der Bewerber in der Vorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder ergänzt werden soll. Die geänderte oder ergänzte Vorschlagsliste kann unter Beachtung der geltenden Formvorschriften bis zum Ende der Einreichungsfrist neu eingereicht werden.

Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder am 29. September 1998 nicht wählbar war oder die Wählbarkeit verloren hat, kann der Listenvertreter dem Wahlausschuß bis zur Entscheidung des Wahlausschusses einen anderen Bewerber benennen. Auf Antrag des Listenvertreters ist auch noch nachher der Name eines Bewerbers, der gestorben ist, aus der Vorschlagsliste zu streichen. Der Listenvertreter kann die Liste der vorgeschlagenen Mitglieder durch einen Bewerber aus der Liste der Stellvertreter ergänzen; das Nähere hierzu teilt der Wahlausschuß auf Anfrage mit.

Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Änderung einer Anschrift) können auf Antrag des Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist.

Die Einzelheiten zur Listenänderung und -ergänzung sowie zur Zurücknahme von Vorschlagslisten sind in §§ 18 und 19 SVWO geregelt.

Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste und eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten sind zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. Siehe hierzu auch
§ 48 Abs. 7 SGB IV, §§ 20 und 21 SVWO.

Die Wahlen sind frei und geheim; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens 5 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (§ 45 Abs. 2 SGB IV).

Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt (§ 46 Abs. 3 SGB IV).

Kommt es zu einer Wahlhandlung, werden Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten vom ....................... 1999 14) bis zum 26. Mai 1999 in den Geschäftsräumen des/der

.............................................................................................................................................

(Bezeichnung des Versicherungsträgers)

und bei den Versicherungsämtern im Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers öffentlich ausgelegt.

Weitere Auskünfte über die Durchführung der Wahl erteilt der Wahlausschuß.

............................, den ............................ 1998

Der Wahlausschuß

des/der .............................................................................

(Bezeichnung des Versicherungsträgers)

...................................................................................................

(Unterschriften der Mitglieder des Wahlausschusses)

Anmerkungen:

1) Bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, und den Feuerwehr-Unfallkassen sind auch die weiteren nach § 48 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB IV Vorschlagsberechtigten zu nennen.

2) Bezeichnung von Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind.

3) Einzusetzen ist die Zahl der Personen, die sich aus § 48 Abs. 2 SGB IV ergibt.

4) Für die landwirtschaftliche Unfallversicherung mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft ist hier folgender Satz einzufügen:

"Entgegen den Vorschlagslisten der berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände müssen die von Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte eingereichten freien Listen von mindestens .........Personen unterzeichnet sein, die am 29. Oktober 1997 die für das Wahlrecht geltenden Voraussetzungen (§ 50 SGB IV) erfüllt haben."

5) An dieser Stelle ist das Nähere über die Bemessung des Stimmrechts des einzelnen Arbeitgebers anzugeben (vgl. § 49 Abs. 2 und 4 SGB IV). Zur Klarstellung empfiehlt sich der Hinweis, daß die erforderliche Stimmenzahl sich nach der Zahl der Personen bemißt, die am 29. Oktober 1997 die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllt haben.
6) Bei Ausführungsbehörden sind die entsprechenden Bestimmungen anzugeben.
Für die landwirtschaftliche Unfallversicherung mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft muß dieser Absatz lauten:
"Die Vertreterversammlung besteht aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber in gleicher Zahl. Zu wählen sind
........ Vertreter der Versicherten,
........ Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte,
........ Vertreter der Arbeitgeber."

7) Bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft ist nach dem letzten Spiegelstrich ein Komma und der folgende Text einzufügen:

"- als Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft oder deren Verbänden"

  1. Bei Ausführungsbehörden und bei den Feuerwehr-Unfallkassen sind die entsprechenden Bestimmungen wiederzugeben. Bei der See-Berufsgenossenschaft ist auch auf § 51 Abs. 5 SGB IV hinzuweisen.

Bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind hinter dem Wort "Versicherten" ein Komma und die Worte "zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte" einzufügen.

9) Bei Versicherungsträgern, deren Bezirk sich über ganz Deutschland erstreckt, entfallen die Worte "oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort in Deutschland".

10) Bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft werden in dem Hinweis auf die Gruppe der Arbeitgeber hinter dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Worte "soweit in dem nachfolgenden Hinweis auf die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte nichts Abweichendes bestimmt ist," eingefügt.

  1. Bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft werden folgende Absätze eingefügt:

"Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten; dies gilt nicht für Personen, die in den letzten zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren. Zu der Gruppe gehören ferner die Bezieher einer Rente aus eigener Versicherung, die der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben. (§ 47 Abs. 3 SGB IV)

Wer gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten und zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig (§ 47 Abs. 4 SGB IV)."

12) Bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind ein Komma und die Worte,

"als Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft"
einzufügen.

13) Ist nach der Satzung nicht wählbar, wer sich am 29. Oktober 1997 mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand befindet, so ist dies hier anzugeben.

14) Spätester Termin für den Beginn der Auslegung der Vorschlagslisten ist der 6. April 1999

(§ 26 Abs. 2 SVWO).

Anlage 3

Mitteilung
über Einzelheiten der Wahl zur Vertreterversammlung
bei den Trägern der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten

Auf Ihre Anfrage werden Ihnen nachstehend nähere Informationen über das Wahlverfahren sowie die beim Aufstellen und Einreichen von Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) gegeben.

An dem für die allgemeinen Wahlen bestimmten Wahltag, dem 26. Mai 1999, werden die Mitglieder der Vertreterversammlung

der .........................................................................................................................................

(Bezeichnung des Versicherungsträgers)

in ...........................................................................................................................................

(Sitz und Anschrift des Versicherungsträgers)

deren Zuständigkeitsbereich sich über .................................................................................

...............................................................................................................................................

(Gebiet des Versicherungsträgers)

erstreckt, gewählt. Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen hat die Wahlausschreibung im Bundesanzeiger vom 29. September 1998 und in der Tagespresse veröffentlicht. Die Vorschlagslisten sind

bis zum 12. November 1998, 18.00 Uhr

bei .........................................................................................................................................

(Bezeichnung und Anschrift der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind,

einschließlich des Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlusses)

einzureichen.

Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB IV

1. Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,

2. Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,

3. Versicherte und Arbeitgeber (freie Listen).

Die unter 1. genannten Arbeitnehmervereinigungen sind nur dann berechtigt, eine Vorschlagsliste einzureichen, wenn sie seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung des Versicherungsträgers vertreten sind oder ihre Vorschlagsberechtigung nach §§ 48c oder 48b SGB IV vorab festgestellt worden ist.

Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn bei weniger als drei alle oder sonst mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Ein Verzicht liegt vor, wenn die vorschlagsberechtigten Organisationen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist eigene Vorschlagslisten nicht eingereicht haben (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SVWO).

Die Vorschlagslisten sind in einfacher Ausfertigung auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 zur Wahlordnung einzureichen. Vordrucke für die Vorschlagslisten sind erhältlich bei:

...............................................................................................................................................

...............................................................................................................................................

............................................................................................................................................1)

Die Vorschlagslisten müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. Der Name jedes Unterzeichners sollte außerdem in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift eingesetzt werden.

Die Vorschlagslisten der Gewerkschaften, der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen und der Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von deren Verbänden müssen von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein.

Vorschlagslisten der Gewerkschaften und der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen sowie von deren Verbänden, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununter-

brochen in der Vertreterversammlung vertreten sind, (vgl. im Einzelnen § 48 Abs. 4 Nrn.1 bis 3 SGB IV) sowie freie Listen, die von Versicherten eingereicht werden, müssen außerdem

von mindestens ........... 2) Personen unterzeichnet sein, die am 29. Oktober 1997 (Tag der Wahlankündigung) die für das Wahlrecht (§ 50 SGB IV) oder die Wählbarkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 SGB IV geltenden Voraussetzungen erfüllt haben. Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie von deren Verbänden, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind, und freie Listen, die von Arbeitgebern eingereicht werden, müssen die Unterschriften von Wahlberechtigten oder Wählbaren tragen, die insgesamt über mindestens ............ Stimmen verfügen. 3) Die Unterschriften sind nach dem Muster der Anlage 4 zur Wahlordnung beizubringen. Von der Gesamtzahl der Unterzeichner dürfen höchstens 25 v.H. dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Abs. 6 Nrn. 5 und 6 SGB IV nicht wählbar ist.

Als Vertretung in der Vertreterversammlung gilt die Vertretung durch ein auf einer eigenen Vorschlagsliste gewähltes Mitglied in der Vertreterversammlung; für die Vertretung durch ein auf der Vorschlagsliste einer anderen Vereinigung gewähltes Mitglied trifft dies nur dann zu, wenn bei der Einreichung der Vorschlagsliste zur vorhergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung der Vertreterversammlung (§ 60 SGB IV) eine entsprechende Erklärung des Listenträgers unter Nennung der betreffenden Personen abgegeben worden ist.

Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur Wahlordnung beizufügen. Fehlt diese nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name des Bewerbers auf der Vorschlagsliste zu streichen. Eine Nachreichung der Zustimmungserklärung oder eine Nachbenennung ist nicht möglich.

Näheres über Form und Inhalt der Vorschlagslisten ist § 15 SVWO zu entnehmen.

In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen und Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen (§ 16 Abs. 1 SVWO).

In den freien Listen sollen ein Listenvertreter und sein Stellvertreter benannt werden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter und sein Stellvertreter (§ 16 Abs. 2 SVWO).

Die Vertreterversammlung besteht aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber in gleicher Zahl. Zu wählen sind ........... Vertreter der Versicherten und ........... Vertreter der Arbeitgeber. 4)

Der Vertreterversammlung können in jeder Gruppe bis zu .......... Beauftragte angehören

(§ 51 Abs. 4 Satz 2 SGB IV). Beauftragte sind Personen, die unabhängig von der Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten oder der Arbeitgeber

- als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden,

- als Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen der Arbeitgeber oder deren Verbänden

vorgeschlagen werden. Die Vorschlagslisten dürfen von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten enthalten (§ 48 Abs. 6 Satz 1 SGB IV).

Neben den Mitgliedern sind auch Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreter vertreten verhinderte Mitglieder in der Reihenfolge, in der sie in der Vorschlagsliste benannt sind (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Die Reihenfolge der Stellvertreter in der Vorschlagsliste ist so festzulegen, daß erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört (§ 48 Abs. 6 Satz 2 SGB IV). (Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, fordert der Vorsitzende des Vorstandes den Listenträger auf, einen Nachfolger vorzuschlagen. Erfüllt der als Nachfolger Vorgeschlagene die Voraussetzungen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand nach Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung durch Beschluß fest, daß der Vorgeschlagene als gewählt gilt.)

Für die Wählbarkeit von Mitgliedern und Stellvertretern gelten gemäß § 51 SGB IV

folgende Voraussetzungen:

Wählbar ist, wer am 29. September 1998 (Tag der Wahlausschreibung)

1. zur Gruppe der Versicherten oder zur Gruppe der Arbeitgeber gehört,

2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

3. das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,

4. eine Wohnung im Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort in Deutschland innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder im Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist. 5)

Zur Gruppe der Versicherten gehören gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV die Personen, die als Versicherte am
29. September 1998 eine Versicherungsnummer erhalten oder beantragt haben oder eine Rente aus eigener Versicherung beziehen. Die Wählbarkeit besteht bei dem Träger der Rentenversicherung, der das Versicherungskonto führt; ein Rentenbezieher ist bei dem Träger der Rentenversicherung wählbar, der die Rente leistet.

Wer jedoch keine Wohnung und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Bezirk der hiernach zuständigen Landesversicherungsanstalt oder in einem bis zu einhundert Kilometer von deren Grenze entfernten Ort hat und auch nicht in dem Bezirk der Landesversicherungsanstalt regelmäßig beschäftigt oder tätig ist, ist wählbar bei der Landesversicherungsanstalt, in deren Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 6)

Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV Personen, die regelmäßig mindestens einen beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; dies gilt nicht für Personen, die bei demselben Versicherungsträger zur Gruppe der Versicherten gehören und nur einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigen.

Wer gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten und zur Gruppe der Arbeitgeber desselben Versicherungsträgers erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Arbeitgeber gehörig (§ 47 Abs. 4 SGB IV).

Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers. 7)

Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen, als Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen von Arbeitgebern oder von deren Verbänden vorgeschlagen werden (Beauftragte).

Nicht wählbar ist, wer

1. aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

2. aufgrund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

3. aufgrund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

4. als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten seines Amtes enthoben worden ist,

5. a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger,
b) als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegen-

über dem Versicherungsträger hat, oder

c) als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung

beschäftigt ist,

6. regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrages freiberuflich tätig ist,

7. ........................................................................................................................................8)

Ein Mitglied der Vertreterversammlung oder sein Stellvertreter kann nicht gleichzeitig bei demselben Versicherungsträger Mitglied des Vorstandes oder sein Stellvertreter sein (§ 43 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

Eine bereits eingereichte Vorschlagsliste kann durch gemeinsame Erklärung des Listenvertreters und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange der Wahlausschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat. Die Zurücknahme ist erforderlich, wenn die Aufstellung der Bewerber in der Vorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder ergänzt werden soll. Die geänderte oder ergänzte Vorschlagsliste kann unter Beachtung der geltenden Formvorschriften bis zum Ende der Einreichungsfrist neu eingereicht werden.

Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder am 29. September 1998 nicht wählbar war oder die Wählbarkeit verloren hat, kann der Listenvertreter dem Wahlausschuß bis zur Entscheidung des Wahlausschusses einen anderen Bewerber benennen. Auf Antrag des Listenvertreters ist auch noch nachher der Name eines Bewerbers, der gestorben ist, aus der Vorschlagsliste zu streichen. Der Listenvertreter kann die Liste der vorgeschlagenen Mitglieder durch einen Bewerber aus der Liste der Stellvertreter ergänzen; das Nähere hierzu teilt der Wahlausschuß auf Anfrage mit.

Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Änderung einer Anschrift) können auf Antrag des Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist.

Die Einzelheiten zur Listenänderung und -ergänzung sowie zur Zurücknahme von Vorschlagslisten sind in §§ 18 und 19 SVWO geregelt.

Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste und eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten sind zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. Siehe hierzu auch

§ 48 Abs. 7 SGB IV, §§ 20 und 21 SVWO.

Die Wahlen sind frei und geheim; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens 5 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. (§ 45 Abs. 2 SGB IV)

Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt (§ 46 Abs. 3 SGB IV).

Kommt es zu einer Wahlhandlung, werden Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten vom ........................ 1999 9) bis zum 26. Mai 1999 in den Geschäftsräumen der

.............................................................................................................................................

(Bezeichnung des Versicherungsträgers)

und bei den Versicherungsämtern im Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers öffentlich ausgelegt.

Weitere Auskünfte über die Durchführung der Wahl erteilt der Wahlausschuß.

..............................., den ......................... 1998

Der Wahlausschuß

der .....................................................................

(Bezeichnung des Versicherungsträgers)

..................................................................

(Unterschriften der Mitglieder des Wahlausschusses)

Anmerkungen:

1) Bezeichnung von Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind.

2) Einzusetzen ist die Zahl der Personen, die sich aus § 48 Abs. 2 SGB IV ergibt.

3) Hier ist das Nähere über die Bemessung des Stimmrechts des einzelnen Arbeitgebers anzugeben (vgl. § 49 Abs. 2 und 4 SGB IV). Zur Klarstellung empfiehlt sich der Hinweis, daß die erforderliche Stimmenzahl sich nach der Zahl der Personen bemißt, die am 29. Oktober 1997 die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllt haben.

4) Bei Versicherungsträgern, bei denen, wie z. B. bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, andere Vorschriften für die Zusammensetzung der Vertreterversammlung gelten, sind die beiden Absätze über die Zusammensetzung der Vertreterversammlung entsprechend zu fassen. Entsprechendes gilt für die Fassung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

5) Bei Versicherungsträgern, deren Bezirk sich über ganz Deutschland erstreckt, entfallen die Worte "oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort in Deutschland".

6) Dieser Absatz gilt nur für Landesversicherungsanstalten; er entfällt deshalb bei den anderen Versicherungsträgern.

7) Bei der Seekasse ist in einem davor eingefügten Absatz auch auf § 51 Abs. 5 SGB IV hinzuweisen.

8) Ist nach der Satzung nicht wählbar, wer sich am 29. Oktober 1997 mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand befindet, so ist dies hier anzugeben.

9) Spätester Termin für den Beginn der Auslegung der Vorschlagslisten ist der 6. April 1999

(§ 26 Abs. 2 SVWO).

MBl. NW 1998 S. 1067