Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 65 vom 19.11.1998 Seite 1167 bis 1182
Jahresabschluß für das Haushaltsjahr 1998 - Landeshaushalt - RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.10.1998 - |
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Jahresabschluß für das Haushaltsjahr 1998 - Landeshaushalt - RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.10.1998 -
Jahresabschluß
für das Haushaltsjahr 1998
- Landeshaushalt -
RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.10.1998 -
I D 3 - 0071 - 25.1
Für den Jahresabschluß des Haushaltsjahres 1998 bestimme ich, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz, dem Ministerium für Bauen und Wohnen und dem Landesrechnungshof:
1 Abschluß der Kassenbücher
1.1 Die Kassenbücher für das Haushaltsjahr 1998 sind abzuschließen
1.11 bei den Regierungshauptkassen, den Oberfinanzkassen und der Oberjustizkasse
1.12 bei den anderen Landeskassen sowie bei den
Kassen der Kreise, der kreisfreien Städte und der
Landschaftsverbände,
die wegen der Wahrnehmung von Kassenaufgaben für das Land als Landeskassen gelten,
1.13 bei der Landeshauptkasse aufgrund meiner besonderen Mitteilung.
1.2 Das Offenhalten der Bücher bei den in
Nummer 1.11 aufgeführten Kassen zwischen dem 30. Dezember
1998 und dem
8. Januar 1999 dient ausschließlich der Durchbuchung der kassenmäßigen
Abschlußergebnisse
und der Ausführung von Berichtigungsbuchungen nach Nummer 5.1 und Nummer
5.2.
1.3 Die Landeshauptkasse darf nicht für Zahlungen in Anspruch genommen werden, deren Leistung durch die zuständigen Landeskassen nach dem 30. Dezember 1998 nicht mehr möglich war (Nr. 3).
2 Annahme von Kassenanordnungen
2.1 Annahme- und Auszahlungsanordnungen sowie
Änderungsanordnungen für Umbuchungen für das
Haushaltsjahr 1998
sind anzunehmen
2.11 von den Landeskassen
2.12 von der Landeshauptkasse
jedoch mit der Einschränkung, daß sie Anordnungen über Personal- und sächliche Verwaltungsausgaben nur bis zum 30. Dezember 1998 anzunehmen hat.
2.2 Mit Rücksicht auf die Weihnachtsfeiertage
und auf den zum Jahresende ohnehin stark anwachsenden
Arbeitsanfall sind
Kassenanordnungen für das auslaufende Haushaltsjahr den Kassen Zug um Zug,
möglichst schon bis
Mitte Dezember 1998, zuzuleiten. Ich weise darauf hin, daß in
Kassenanordnungen,
die im
HKR-Verfahren des Landes erteilt werden, zwischen dem 1. Dezember 1998
und dem 29.
Januar 1999
die Angabe des Haushaltsjahres obligatorisch ist.
2.3 In ganz besonderen Ausnahmefällen können
die Landeskassen, die nicht im HKR-Verfahren arbeiten, bei Einvernehmen zwischen den Leitern
der anordnenden Stellen und den Kassenleitern
Auszahlungsanordnungen
und Änderungsanordnungen für Umbuchungen für das Haushaltsjahr 1998
abweichend von
Nummer 2.11 auch noch nach dem 23. Dezember 1998 annehmen.
2.31 Im HKR-Verfahren können
Kassenanordnungen für das Haushaltsjahr 1998 von den Oberfinanzkassen und den Regierungshauptkassen
bis zum 29. Dezember 1998 angenommen und erfaßt werden.
Kassenanordnungen,
die im Rechenlauf für den 29. Dezember 1998 zurückgewiesen werden, können
nur noch am
30. Dezember 1998 zum Zwecke der Korrektur erfaßt werden. Für
Dienststellen, denen die
Erfassung der
Kassenanordnungen im HKR-Verfahren übertragen worden ist, gilt die vorstehende
Regelung analog.
2.32 Für die Dienststellen, die ihre
Kassenanordnungen den Oberfinanzkassen und Regierungshauptkassen
erteilen, mit dem
Verfahren HKR-TV arbeiten und den Inhalt der von ihnen erteilten
Kassenanordnungen als
Datensätze per Datenfernübertragung übermitteln, gilt Nummer 2.31 analog. Die
Übermittlung von
Datensätzen für
Zahlungsanordnungen, die das Haushaltsjahr 1998 betreffen, ist nach dem 30.
Dezember 1998 nicht mehr
gestattet.
2.33 Für die obersten Landesbehörden ist unter
der Einschränkung der Nummer. 2.12 der 8. Januar 1999 der letzte Tag für die
Übermittlung von Datensätzen für das Haushaltsjahr 1998 aus dem Verfahren
HKR-TV. Eine Regelung über die
Annahme von Kassenanordnungen durch die Landeshauptkasse nach dem
8. Januar 1999
behalte ich mir vor.
2.4 Annahmeanordnungen auf Ausgabetitel, die
den im HKR-Verfahren arbeitenden Kassen erteilt worden
sind und am 30. Dezember
1998 noch nicht durch Zahlung erledigt sind, müssen von den anordnenden Stellen storniert werden, sofern
die zugrunde liegende Forderung nicht unter Nummer 2 und Nummer
3.22 VV zu
§ 35 LHO fällt. Im Anschluß daran ist für das Haushaltsjahr 1999 eine neue
Annahmeanordnung
für Titel 119 10 oder für einen besonders vorgesehenen Einnahmetitel des
jeweiligen Kapitels zu
erteilen. Die Stornierungen müssen bis zum 8. Januar 1999 erfolgen. Das
Rechenzentrum der Finanzverwaltung
wird zur Unterstützung der Titelverwalter Listen über die bis Mitte Dezember
1998
noch nicht
erledigten Annahme-Sollstellungen auf Ausgabetiteln zur Verfügung stellen. Für
die der
Landeshauptkasse
erteilten Annahmeanordnungen auf Ausgabetitel gilt die vorstehende Regelung
entsprechend,
jedoch mit der Abweichung, daß hier der 8. Januar 1999 und
der 22. Januar 1999 als
Stichtage gelten.
3 Letzter Zahlungstag
Ich bestimme für alle Landeskassen
T. den 30. Dezember 1998
als letzten Zahlungstag für das Haushaltsjahr 1998.
4 Vorlage der Abschlußnachweisungen
4.1 Die Kassen der Kreise und der kreisfreien
Städte haben ihre Abschlußnachweisungen den
Regierungshauptkassen
T. bis zum 5. Januar 1999
vorzulegen.
4.2 Im übrigen sind die Abschlußnachweisungen der Landeshauptkasse vorzulegen, und zwar
4.21 vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung anstelle der Regierungshauptkassen, der Oberfinanzkassen und der Oberjustizkasse
T. bis zum 13. Januar 1999,
4.22 von den anderen Landeskassen
T. bis zum 7. Januar 1999.
4.3 Für den Zeitraum vom 1. Dezember 1998 bis
zum Abschluß der Kassenbücher (Nr. 1) ist nur eine
Abschlußnachweisung
zu fertigen.
4.4 Für die Vorlage der von den Medizinischen
Einrichtungen der Hochschulen (ohne Bochum) auf der
Grundlage der
kaufmännischen doppelten Buchführung zu fertigenden Abschlußnachweisungen und
Titelübersichten
gelten die Richtlinien des Ministeriums für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und
Forschung zur
Buchführung der Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen vom
10.10.1989 (n. v.) sowie mein Erlaß vom 24.6.1994 (n. v.)
- I D 3 - 0071 - 24.1 -.
5 Titelverwechslungen, Buchungen im
falschen Haushaltsjahr
5.1 Titelverwechslungen sind, soweit sie
erkannt werden und solange die Kassenbücher noch nicht
abgeschlossen sind,
durch Umbuchung zu berichtigen (Nr. 4.2 VV zu § 35 LHO). Dies gilt für
Buchungen im falschen
Haushaltsjahr entsprechend.
5.2 Nach dem Abschluß (Nr. 1) dürfen die
Kassen in ihren Büchern Änderungen nicht mehr vornehmen.
Werden Titelverwechslungen oder Buchungen im falschen
Haushaltsjahr nach dem Abschluß festgestellt, so
sind diese nach Nummer 27 VV zu § 71 LHO i.V.m. Nummer 2.24
meines RdErl. v. 21.7.1972
(SMBl. NW. 631) in
den Büchern der übergeordneten Kasse zu berichtigen, solange diese noch nicht
abgeschlossen sind.
Sind die Berichtigungen durch die Landeshauptkasse durchzuführen, so sind ihr
die
erforderlichen
Kassenanordnungen in fünffacher Ausfertigung zuzuleiten. Die Landeshauptkasse
hat mich über die in ihren
Büchern vorzunehmenden Berichtigungsbuchungen zu unterrichten. Sie hat
zusätzlich das zuständige
Fachministerium zu unterrichten, soweit die Berichtigungsbuchungen
Buchungsstellen für
übertragbare
Ausgaben (Nr. 6.1 Satz 1) berühren.
5.3 Wegen der Behandlung von Titelverwechslungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr wegen Abschlusses der Bücher nicht mehr berichtigt werden konnten, verweise ich auf Nummer 4.3 und Nummer 4.4 VV zu § 35 LHO.
5.4 Bei der Feststellung von
Titelverwechslungen und Buchungen im falschen Haushaltsjahr, die nicht mehr
berichtigt werden
konnten, ist zu prüfen, ob bei richtiger Anordnung und Buchung
Haushaltsüberschreitungen
entstanden wären. Solche Fehler erfüllen objektiv den Tatbestand einer
Dienstpflichtverletzung.
Es ist daher stets auch die Haftungsfrage zu prüfen.
6 Haushaltsreste und Vorgriffe
6.1 Ausgaben für Investitionen, Ausgaben aus
zweckgebundenen Einnahmen und die im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für
übertragbar erklärten Ausgaben sind nach § 19 LHO übertragbar. Bis zur
Höhe der bei den übertragbaren
Ausgaben am Schluß des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht ausgegebenen
Beträge können
Ausgabereste gebildet werden. Bei der Bildung der Ausgabereste sind die in
§ 45 LHO vorgeschriebene
zeitliche Begrenzung der Übertragbarkeit, die VV zu § 45 LHO, etwaige
Einsparungsauflagen
und die nachstehenden Bestimmungen in Nummer 6.2 und Nummer 6.3 zu
beachten.
6.2 Soweit die Mittel für Baumaßnahmen, die
nach dem Haushaltsplan im abgelaufenen Haushaltsjahr
abgeschlossen
werden sollten, aus den Mitteln des Kapitels 20 020 Titel 711 40
verstärkt worden sind, können
aus den etwa nicht verausgabten Beträgen der zur Verstärkung bereitgestellten
Mittel
Ausgabereste nicht
gebildet werden.
6.3 Ausgabereste dürfen nur gebildet werden,
wenn sie bei Anlegung strengster Maßstäbe an eine
wirtschaftliche und
sparsame Verwaltung der Ausgabemittel im nächsten Haushaltsjahr allein oder
zusammen mit den im
Haushaltsplanentwurf für das nächste Haushaltsjahr für denselben Zweck
veranschlagten
Ausgaben kassenmäßig benötigt werden. Kommt danach eine Restebildung nicht in
Frage, so sind die
Beträge in Abgang zu stellen.
6.4 Die Ausgabereste werden vom Präsidenten
des Landtags, vom Ministerpräsidenten, von den
Fachministerien und
von der Präsidentin des Landesrechnungshofs (oberste Landesbehörden) jeweils
für ihre Einzelpläne
gebildet. Die Ausgabereste für den Einzelplan 20 werden von den obersten
Landesbehörden
gebildet, die für die Bewirtschaftung der dort veranschlagten Mittel zuständig
sind.
6.5 Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben
(Vorgriffe) sind auf die nächstjährige Bewilligung für den
gleichen Zweck
anzurechnen. Sie sind als negative Ausgabereste (Minusreste) nachzuweisen. Die
Übernahme von
Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben auf die Rechnung des abgelaufenen
Haushaltsjahres
kann ich nur in besonders begründeten Einzelfällen zulassen.
Erforderlichenfalls bitte ich mir
einen ausführlich begründeten Antrag in doppelter Ausfertigung
T. bis zum 3. Februar 1999
vorzulegen. Die
in dem Antrag enthaltenen Beträge müssen in die Liste der Ausgabereste und
Vorgriffe
(Nr. 6.6) aufgenommen werden.
6.6 Die obersten Landesbehörden bitte ich,
mir alle unter Beachtung von Nummer 6.1 bis Nummer 6.5
vorgesehenen
Ausgabereste und Vorgriffe sobald wie möglich,
T. spätestens bis zum 3. Februar
1999
mitzuteilen,
damit ich meine Abschlußverfügungen treffen kann. Hierbei bitte ich, mir
Ausgabereste mit
Muster1 einem Volumen ab
50.000 DM unter Verwendung des Musters 1 in dreifacher Ausfertigung
mitzuteilen. Ausgabereste
unter 50.000 DM und die Vorgriffe bitte ich mir, wie bisher, listenmäßig in
dreifacher
Ausfertigung
mitzuteilen. In beiden Fällen bitte ich,
6.61 mit besonderer Sorgfalt zu erläutern,
welche bereits übernommenen Verpflichtungen aus den
vorgesehenen
Ausgaberesten gedeckt werden sollen,
6.62 die Notwendigkeit der Bildung von Ausgaberesten stichhaltig und erschöpfend zu begründen,
6.63 bei durch den Haushaltsplan zugelassenen
Änderungen an den Buchungsstellen im neuen Haushaltsjahr
gegenüber dem
abgelaufenen Haushaltsjahr festzulegen, auf welche Einzelpläne, Kapitel und
Titel und, falls ein
Ausgaberest oder Vorgriff auf mehrere Buchungsstellen aufgegliedert wird, in
welchen Teilbeträgen die Ausgabereste
oder Vorgriffe in das neue Haushaltsjahr übertragen werden sollen,
6.64 die zu übertragenden Ausgabereste und
Vorgriffe je für sich und getrennt nach den Hauptgruppen des
Gruppierungsplans
am Schluß der Liste auszuweisen und jeweils die Gesamtsumme zu bilden.
6.7 Die Bildung von Ausgaberesten bedarf nach § 45 Abs. 3 LHO meiner Einwilligung.
6.71 Meine Einwilligung gilt als erteilt für
Ausgabereste im Einzelplan 01. Ferner gilt meine Einwilligung als
erteilt, wenn der
Ausgaberest deshalb gebildet werden muß, weil im abgelaufenen Haushaltsjahr bei
den Titeln der
Hauptgruppe 7 (Baumaßnahmen) oder bei den Titeln der Gruppe 812
(Erwerb von Geräten,
Ausstattungs- oder
Ausrüstungsgegenständen im Inland) Verpflichtungen zu Lasten nicht
ausgeschöpfter
Ausgabeermächtigungen
eingegangen worden sind. Für die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste gilt
Nummer 6.8.
6.72 Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang
ich darüber hinaus in die Bildung von Ausgaberesten
einwilligen kann,
vermag ich erst zu treffen, wenn mir das Jahresergebnis der nach der Ordnung
des
Haushaltsplans
gebuchten Einnahmen und Ausgaben sowie die zur Übertragung vorgesehenen
Ausgabereste und
Vorgriffe aller Einzelpläne bekannt sind. Ich behalte mir deshalb vor, soweit
ich aus
finanzwirtschaftlichen
Gründen in die Bildung von Ausgaberesten nicht einwilligen kann, die obersten
Landesbehörden
darum zu ersuchen, in den betreffenden Fällen die vorgesehenen Ausgabereste
nicht zu bilden und
die nicht verwendeten Mittel ganz oder teilweise in Abgang zu stellen. Meine
Einwilligung
werde ich so bald
wie möglich mitteilen und den obersten Landesbehörden gleichzeitig ein von mir
für
ihren Einzelplan
erstelltes Resteverzeichnis und gegebenenfalls ein Resteverzeichnis für den
Einzelplan 20 (Nr. 6.4 Satz 2) in jeweils
mehrfacher Ausfertigung übersenden.
6.8 Die Inanspruchnahme der in das neue Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste bedarf nach § 45 Abs. 3 LHO meiner Einwilligung.
6.81 Nach § 45 Abs. 3 LHO kann ich meine
Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten nur
erteilen, wenn
veranschlagte Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht
geleistet werden
oder wenn Ausgabemittel zur Deckung der Ausgabereste veranschlagt worden sind
(§ 19 Abs. 2 LHO).
Hiervon sind Ausgabereste aus den Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes
und des
Kraftfahrzeugsteuerverbundes,
die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch das Land zur
Verfügung gestellt
worden sind, und Ausgabereste, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen, ausgenommen. Das weitere
Verfahren der Inanspruchnahme von Ausgaberesten werde ich den obersten Landesbehörden in meinem
Rundschreiben zur Feststellung des Haushaltsplans 1999 bekanntgeben.
6.82 Meine Entscheidung darüber, ob, wann und
inwieweit die Ausgabereste in Anspruch genommen werden dürfen, kann ich grundsätzlich erst nach dem
Jahresabschluß mitteilen. Vor dieser Freigabe dürfen auch
Verpflichtungen zur
Leistung von Ausgaben zu Lasten der Ausgabereste nur mit meiner Einwilligung
eingegangen werden.
6.9 In besonders begründeten Einzelfällen
kann ich die Übertragbarkeit von nicht übertragbaren Ausgaben
zulassen. Dies kann nur unter äußerst dringenden
Umständen in Betracht gezogen werden.
Erforderlichenfalls
ist mir ein ausführlich begründeter Antrag in doppelter Ausfertigung
T. bis zum 3. Februar 1999
vorzulegen. Die
zur Übertragung vorgesehenen Beträge dürfen nicht in die Liste der Ausgabereste
und
Vorgriffe
aufgenommen werden.
7 Einnahme- und Ausgabeübersichten,
Abschlußergebnisse der Finanzkassen, besondere
Nachweisungen
7.1 Einnahme- und Ausgabeübersichten
Die
zum Jahresabschluß zu erstellenden Einnahme- und Ausgabeübersichten
(Titelübersichten) sind nach Einzelplänen
sowie nach Einnahmen und Ausgaben zu trennen. Die Kassen der Kreise und der
kreisfreien Städte haben
die Titelübersichten den Abschlußnachweisungen beizufügen. Für die Erstellung
und
Weiterleitung der
Titelübersichten der mit der Landeshauptkasse unmittelbar abrechnenden
Landeskassen gilt
Nummer 3 meines RdErl. v. 17.12.1970 (SMBl. NW. 632) entsprechend. Für die
Kasse des
Landschaftsverbandes
Rheinland, die Hauptkasse des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, die
Hauptkassen der
Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe und die Amtskasse des
Landtags gilt
zusätzlich mein Erlaß vom 24.6.1994 (n. v.) - I D 3 - 0071 -
24.1 -. Auf Nummer 4.4
weise ich hin.
7.11 In den Titelübersichten sind die Summen aller Titel so aufzuführen, wie sie in der Rechnungsnachweisung (Nr. 8) erscheinen.
7.12 Die Titelübersichten sind wie folgt zu
bescheinigen: "Rechnerisch richtig, die Übereinstimmung mit dem
Titelbuch wird
bescheinigt." Abweichend von Satz 1 sind Titelübersichten, die auf
der Grundlage der in
automatisierten
Buchführungsverfahren gespeicherten Titelergebnisse programmgesteuert erstellt
worden sind, wie
folgt zu bescheinigen: "Die Titelübersicht wurde auf der Grundlage der in
einem automatisierten Buchführungsverfahren
gespeicherten Ergebnisse des Titelbuches erstellt."
7.2 Abschlußergebnisse der Finanzkassen
Die
Abschlußergebnisse der in den Finanzkassen geführten Vorbücher zum Titelbuch
sind den
Oberfinanzkassen
durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung
T. bis
zum 6. Januar 1999
vorzulegen.
7.3 Schnellmeldeverfahren
Zur
Vorwegunterrichtung über das kassenmäßige Ergebnis des abgelaufenen
Haushaltsjahres hat das
Rechenzentrum der
Finanzverwaltung die bei den Regierungshauptkassen, den Oberfinanzkassen und
der Oberjustizkasse
gebuchten Einnahmen und Ausgaben pro Kasse in je einer Summe
T. bis zum 11.
Januar 1999, 14.00 Uhr,
der
Landeshauptkasse mitzuteilen; dabei ist darauf zu achten, daß die bei den
Kassen der Kreise und
kreisfreien Städte
gebuchten Einnahmen und Ausgaben in den Ergebnissen der Regierungshauptkassen
enthalten sind.
Die Landeshauptkasse faßt die ihr nach Satz 1 mitgeteilten Ergebnisse, die
Ergebnisse aller übrigen
ihr nachgeordneten Landeskassen, die ihr aufgrund der in Nummer 4.4
genannten Richtlinien
übermittelten
Ergebnisse der Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen und ihre eigenen
Ergebnisse
nach dem Stand vom
11. Januar 1999 zusammen und teilt mir das Ergebnis unverzüglich mit. Aus der
Mitteilung müssen
die Summen der Einnahmen und Ausgaben sowie die auf die Landeshauptkasse, die
auf die der
Landeshauptkasse unmittelbar nachgeordneten Kassen, und die auf die
Medizinischen
Einrichtungen der
Hochschulen entfallenden Teilbeträge ersichtlich sein.
7.4 Zusammenstellung der Ist-Einnahmen und
Ist-Ausgaben
Zur
Vorwegunterrichtung über das kassenmäßige Ergebnis, wie es sich unter Berücksichtigung
aller bis
zum 9. Januar
1999 angenommenen Kassenanordnungen ergibt, übersende ich den obersten
Landesbehörden
T. zum 22. Januar 1999
eine auf der
Grundlage des Gesamttitelbuches der Landeshauptkasse gefertigte
Zusammenstellung der bei den
einzelnen Titeln nachgewiesenen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben. In der
Zusammenstellung sind über die
Titelbezeichnungen und Titelergebnisse hinaus die auf die einzelnen Kassen und
Medizinischen
Einrichtungen der
Hochschulen entfallenden Titelergebnisse, ferner titelweise die
Haushaltsbeträge und die aus
dem Vorjahr übertragenen Haushaltsreste und Vorgriffe, das daraus errechnete
Gesamtsoll sowie die aus
dem Titelergebnis und dem Gesamtsoll errechneten Mehr- oder Mindereinnahmen und
-ausgaben
vermerkt.
7.5 Nachweisungen über nicht abgewickelte
Verwahrungen und
Vorschüsse
7.51 Die Kassen der Kreise und der kreisfreien Städte haben den Regierungshauptkassen
T. bis zum 15. Januar 1999
je einen
Abdruck der nach Nummer 5 VV zu § 80 LHO in Verbindung mit
Nummer 8.23 Satz 2 und 3 ohnehin
zu erstellenden Nachweisungen über die nicht abgewickelten Verwahrungen und
Vorschüsse
vorzulegen.
Fehlanzeige ist nicht erforderlich; statt dessen
kontrollieren die Regierungshauptkassen die
vollzählige
Vorlage der Nachweisungen anhand der in den Abschlußnachweisungen ihrer
nachgeordneten Kassen
für den Monat Dezember 1998 nachgewiesenen Verwahrungs- und Vorschußbestände.
Die
Muster 2 Finanzkassen und
die Gerichtskassen haben ebenfalls Nachweisungen nach Muster 2 über die beim
Jahresabschluß
1998 nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse zu erstellen und den
Oberfinanzkassen
bzw. der Oberjustizkasse
T. bis zum 15. Januar
1999
vorzulegen; gegebenenfalls haben sie Fehlanzeige zu erstatten.
7.52 Die der Landeshauptkasse unmittelbar nachgeordneten Kassen haben
T. bis zum 21. Januar 1999
je einen
Abdruck der von ihnen zu erstellenden Nachweisungen nach Muster 2 und die ihnen
gegebenenfalls
nach Nummer 7.51 vorgelegten Nachweisungen an die Landeshauptkasse zu
übersenden, die sie nach
Eingang aller Nachweisungen an mich weiterleitet. Nummer 7.51 Satz 2
gilt entsprechend.
7.53 Die Landeshauptkasse übersendet mir bald nach dem Abschluß ihrer Bücher ebenfalls je einen Abdruck der Nachweisungen über die bei ihr bis zum Jahresabschluß noch nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse.
7.54 Ich weise darauf hin,
7.541 daß es unstatthaft ist, die verbliebenen Verwahrungen und Vorschüsse als solche vor dem Jahresabschluß in die Bücher des neuen Haushaltsjahres zu übernehmen,
7.542 daß für die Übertragung von Vorschüssen über
das zweite auf ihre Entstehung folgende Haushaltsjahr
hinaus nach
§ 60 Abs. 1 LHO meine Einwilligung erforderlich ist,
7.543 daß die Nachweisungen über die bis zum
Jahresabschluß nicht abgewickelten Verwahrungen und
Vorschüsse unter
sorgfältiger Beachtung der Nummer 5.2 bis Nummer 5.5 VV zu § 80 LHO zu
erstellen sind.
8 Rechnungsnachweisungen
8.1 Aufstellung
8.11 Jede rechnunglegende Kasse hat für jedes Kapitel eine Rechnungsnachweisung aufzustellen (Nr. 4 VV zu § 80 LHO). Die Rechnungsnachweisungen sind zu bezeichnen mit
8.111 Rechnungsnachweisung A für Einnahmen, soweit
die Einnahmen nicht mit Ausgaben, die in eine
Rechnungsnachweisung
nach Nummer 8.112 aufzunehmen sind, zu einer Rechnungsnachweisung A/B
zusammengefaßt
werden können oder in eine Rechnungsnachweisung nach Nummer 8.115
aufzunehmen sind,
8.112 Rechnungsnachweisung B für Ausgaben, soweit
sie nicht in die Rechnungsnachweisungen nach
Nummer 8.113
bis Nummer 8.115 aufzunehmen sind,
8.113 Rechnungsnachweisung C für Personalausgaben, auch soweit sie in Titelgruppen veranschlagt sind,
8.114 Rechnungsnachweisung D für Bauausgaben, auch soweit sie in Titelgruppen veranschlagt sind,
8.115 Rechnungsnachweisung E für die nach
Nummer 8.124 bis Nummer 8.129 getrennt aufzustellenden
Rechnungsnachweisungen.
8.12 Aus Gründen der Rechnungsprüfung sind abweichend von Nummer 8.11
8.121 die Titel 411 10 bis 411 18 im Kapitel 01
010,der Titel 427 00 im Kapitel 02 610,der Titel 443 00 im
Kapitel 03 020,
soweit er nicht vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen
bewirtschaftet
wird, die Titel 453 10 in den Kapiteln 03 110 und 03 130, die Titel 412 00 in
den Kapiteln 03 210, 03 220,
03 230, 02 240 und 03 250 in die Rechnungsnachweisungen B aufzunehmen,
8.122 alle Titel der Hauptgruppe 6 in den Kapiteln
900 und 910 der Einzelpläne, die Titel 646 00 und 646 10 in den Kapiteln 020 der
Einzelpläne, der Titel 981 00 im Kapitel 03 130, der Titel 681 10 im Kapitel
05 490, der
Titel 981 10 in den Kapiteln 05 050 und 05 111, die Titel 981 10 und 981
40 in den
Kapiteln 05 070, 05
071, 05 072, 05 073, der Titel 981 20 in den Kapiteln 05 070 und 11
240, der
Titel 671 00 im
Kapitel 11 080, der Titel 642 00 im Kapitel 15 510 sowie die Titel 241 00,
646 20 und 681 00
im Kapitel 20 020 in die Rechnungsnachweisungen C aufzunehmen,
8.123 alle Titel 519 20 mit Ausnahme des Titels 519 20 im Kapitel 20 070 in die Rechnungsnachweisungen D aufzunehmen,
8.124 die Titel 547 60 und 812 60 im Kapitel 03 010 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,
8.125 die Titel 162 86, 182 86, 641 10 und 641 20
sowie die Titel der Einnahmetitelgruppe 85 im Kapitel
14 060 in eine
getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,
8.126 der Titel 511 00 im Kapitel 08 084 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,
8.127 der Titel 331 10 sowie die Titel der
Ausgabetitelgruppen 63, 65 und 66 im Kapitel 08 081 in eine
getrennte
Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,
8.128 der Titel 883 13 im Kapitel 20 030 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,
8.129 die Titel 519 20 und 711 10 im Kapitel 20 070 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,
8.12.10
von den Hauptkassen
der Landwirtschaftskammern für jedes Forstamt getrennte
Rechnungsnachweisungen
aufzustellen.
8.13 In den Rechnungsnachweisungen sind die
Titel in der Reihenfolge aufzuführen, die sich aus dem
Haushaltsplan für
das Haushaltsjahr 1998 ergibt. Dabei sind außerplanmäßige Titel und Titel, die
nicht
mehr im
Haushaltsplan enthalten sind, wegen übertragener Haushaltsreste aber noch
benötigt werden, dort einzufügen,
wo sie im Falle ihrer Veranschlagung im Haushaltsplan auszubringen gewesen
wären. Für die in den
Rechnungsnachweisungen aufgeführten Einnahmen und Ausgaben sind jeweils
Gesamtsummen
auszuweisen.
8.14 Jede Rechnungsnachweisung ist vierfach
auszufertigen. Die Ausfertigungen sind vorgesehen für das
zuständige
Staatliche Rechnungsprüfungsamt, für die anordnende Stelle, für die
Einzelrechnung und als
Entwurf.
8.141 Für die Landeshauptkasse, die
Regierungshauptkassen und die Oberfinanzkassen werden die
Rechnungsnachweisungen
vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung abweichend von Nr. 8.11 getrennt nach Titelverwaltern gefertigt. Für
die Oberjustizkasse erstellt das Rechenzentrum der Finanzverwaltung für alle innerhalb eines
Kapitels nach anordnenden Stellen getrennt zu legenden Einzelrechnungen nur
eine Rechnungsnachweisung
in vierfacher Ausfertigung, aus der die auf die jeweilige Einzelrechnung
entfallenden
Beträge ersichtlich sind. Die für die Einzelrechnungen und die anordnenden
Stellen benötigten weiteren
Ausfertigungen der Rechnungsnachweisungen (Nr. 8.22 und Nr. 8.23) hat
die Oberjustizkasse selbst
herzustellen und mit einer Ausfertigungsbescheinigung zu versehen.
8.142 Für die vom Rechenzentrum der
Finanzverwaltung gefertigten Rechnungsnachweisungen entfällt die
Bescheinigung gemäß
Nummer 4.3 VV zu § 80 LHO. Diese Rechnungsnachweisungen müssen jedoch
folgenden Hinweis
enthalten: "Die Rechnungsnachweisung ist vom Rechenzentrum der
Finanzverwaltung im
automatisierten Buchführungsverfahren erstellt worden."
8.143 Nummer 8.142 gilt für die Gemeinden und
Gemeindeverbände sinngemäß, wenn die
Rechnungsnachweisungen
unter Verwendung der in ADV-Verfahren gespeicherten Titelergebnisse
programmgesteuert
gefertigt werden.
8.15 Soweit die anordnenden Stellen den für sie
zuständigen Kassen bislang Druckstücke des Haushaltsplans, einzelner Einzelpläne oder
Kapitel noch nicht übersandt haben, sind diese Unterlagen den Kassen
umgehend zur
Verfügung zu stellen, damit die Kassen die Rechnungsnachweisungen nach der im
Haushaltsplan
vorgesehenen Ordnung erstellen können.
8.2 Vorlage
8.21 Die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte haben die von ihnen aufgestellten Rechnungsnachweisungen
T. bis zum 15. Januar 1999
den
Regierungshauptkassen vorzulegen. Alle anderen Kassen haben die für die
Staatlichen
Rechnungsprüfungsämter
vorgesehenen Ausfertigungen der von ihnen aufgestellten
Rechnungsnachweisungen
und die ihnen gegebenenfalls nach Satz 1 vorgelegten Rechnungsnachweisungen unverzüglich den für sie
zuständigen Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern zuzuleiten.
8.22 Eine weitere Ausfertigung der
Rechnungsnachweisungen ist unverzüglich den anordnenden Stellen zu
deren Unterrichtung
zu übersenden.
8.23 Eine dritte Ausfertigung der Rechnungsnachweisungen
ist von den Kassen den zur Prüfung vorzulegenden Einzelrechnungen beizufügen. Dieser
Ausfertigung der Rechnungsnachweisungen, die später als Anlage zu dem gem. Erlaß des
Landesrechnungshofs vom 31.7.1991 n. v. - I C - 380 - 3 -
(geändert am
6.12.1994 - G. K.
396 - 5) von den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern zu fertigenden
Bericht über
das Haushaltsjahr
1998 dem Landesrechnungshof zu übersenden ist, sind die unter Verwendung des
anliegenden
Musters 2 nach Nummer 5 VV zu § 80 LHO zu erstellenden
Nachweisungen über die am
Schluß des
Haushaltsjahres nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse und die
Nachweisungen
über die nicht
abgerechneten Abschlagsauszahlungen beizugeben. Für die Nachweisungen über die
nicht abgewickelten
Verwahrungen und Vorschüsse wird bestimmt, daß die Kassen
8.231 die bei den Verwahrungen nachgewiesenen
Bestände an Forschungsmitteln und an Kassenmitteln für die Wahrnehmung von
Kassenaufgaben für Stiftungen oder andere Stellen außerhalb der Landesverwaltung
ohne nähere Begründung in
einer einzigen Nachweisung zu erfassen haben, und zwar nach Möglichkeit in derjenigen Nachweisung, die
der Rechnungsnachweisung A für das Kapitel der Dienststelle, zu der die
Kasse gehört,
beizufügen ist,
8.232 sämtliche Handvorschüsse und
Gehaltsvorschüsse jeweils summarisch in einer einzigen Nachweisung zu
erfassen haben, und
zwar nach Möglichkeit in derjenigen Nachweisung, die der
Rechnungsnachweisung B für
das Kapitel der Dienststelle, zu der die Kasse gehört, beizufügen ist.
9 Rechnungsnachweisungen (Anhänge zur
Oberrechnung)
9.1 Für die Regierungshauptkassen hat das
Rechenzentrum der Finanzverwaltung zu jedem Einzelplan, soweit in ihm Titelergebnisse mehrerer
Kassen zusammenzufassen sind, eine "Rechnungsnachweisung (Anhang
zur
Oberrechnung)" in Form einer besonderen Titelübersicht in zweifacher
Ausfertigung zu erstellen und
der zuständigen
Regierungshauptkasse zuzuleiten. Darin sind die Abschlußergebnisse des gesamten
Einzelplans, also auch
die der jeweiligen Regierungshauptkasse, titelweise aufzuführen.
Nummer 8.13
Satz 1
und 2 gilt entsprechend. Die den Regierungshauptkassen nachgeordneten
Kassen sind in den
Rechnungsnachweisungen
(Anhänge zur Oberrechnung) nur durch eine Nummer zu bezeichnen. Ein
entsprechendes
Nummernverzeichnis der Kassen ist beizufügen.
9.2 Für die Personalausgaben (Titel der
Hauptgruppe 4 des Gruppierungsplans) und für die Bauausgaben
(Titel der Hauptgruppe 7 des
Gruppierungsplans) sind die Rechnungsnachweisungen (Anhänge zur
Oberrechnung) unter
entsprechender Anwendung der Nummer 8.121 bis Nummer 8.123 getrennt
aufzustellen.
9.3 Eine Ausfertigung der Rechnungsnachweisung (Anhang zur Oberrechnung) ist dem zuständigen Staatlichen Rechnungsprüfungsamt
T. bis zum 26. Januar 1999
für die dort
nach dem Erlaß des Landesrechnungshofs (siehe Nr. 8.23) durchzuführenden
Prüfungen
zuzuleiten.
10 Aufstellung und vorbereitende Prüfung
der Einzelrechnungen
10.1 Die für das Haushaltsjahr 1998 zu legenden Einzelrechnungen sind
T. bis zum 31. Januar 1999
fertigzustellen.
Zu einer Einzelrechnung gehören die abgeschlossenen Rechnungslegungsbücher und
die
dazugehörenden
Rechnungsbelege, die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen und die sonstigen
Rechnungsunterlagen.
10.2 Die rechnunglegenden Kassen und die anderen
an der Rechnungslegung etwa mitwirkenden Stellen (Nr. 2 VV zu § 80 LHO) halten die
Rechnungen zur Anforderung durch die Staatlichen
Rechnungsprüfungsämter
bereit.
10.3 Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter
fordern die Rechnungen von den rechnunglegenden Kassen und von den anderen an der
Rechnungslegung etwa mitwirkenden Stellen (Nr. 2 VV zu § 80 LHO) zur
vorbereitenden
Prüfung rechtzeitig an.
10.4 Für Gemeinden und Gemeindeverbände, denen
im Falle der Ausführung des Landeshaushalts die
Vorprüfung nach
§ 100 Abs. 4 LHO obliegt, gilt der Erlaß des Landesrechnungshofs vom
23.12.1991 (n. v.) - 0 - I C - 380 - 3 -.
11 Beiträge zur Landeshaushaltsrechnung
Zur
Aufstellung der Landeshaushaltsrechnung 1998 verweise ich auf mein jährliches
Rundschreiben über die
Aufstellung der Landeshaushaltsrechnung, mit dem ich gemäß Nummer 13.1 VV
zu § 80 LHO die
vorbereitete
Haushaltsrechnung zur Ergänzung übersende.
12 Entsprechende Anwendung für die
Sonderkonten
Wegen
einer für die Landeskassen und die Landeshauptkasse einheitlichen Regelung sind
die
vorstehenden
Bestimmungen mit Ausnahme von Nummer 6 und Nummer 7.2 bis
Nummer 7.5 für die
Sonderrechnungen
(Sonderkonten) über die Verwendung von Mitteln der ausländischen Streitkräfte
entsprechend
anzuwenden. Abweichend von Nummer 8 und Nummer 9 sind
Rechnungsnachweisungen für
die Sonderkonten nicht aufzustellen.
Muster 1
(zu Nr. 6.6)
Anmeldung von Resten zur
Übertragung
in das Haushaltsjahr 1999
2 Nur ausfüllen, wenn sich die Buchungsstelle im Haushaltsjahr 1999 ändert: Der Rest (Nr. 3.11) ist in das Haushaltsjahr 1999 zu übertragen auf Kapitel ........................ Titel ........................ mit ............................... DM Kapitel ........................ Titel ........................ mit ............................... DM |
3.01 Haushaltsansatz 1998 ............................... DM dazu: 3.02 übertragener Ausgaberest aus 1997 ............................... DM übertragener Ausgaberest aus 1996 ............................... DM übertragener Ausgaberest aus 19..*) ............................... DM davon
ab: 3.03 Vorgriff auf 1998 ............................... DM Zwischensumme ............................... DM dazu: 3.04 Verstärkung durch Deckungsfähigkeit**) von Kap./Titel ...................... ............................... DM von Kap./Titel ...................... ............................... DM von Kap./Titel ...................... ............................... DM davon
ab: 3.05 Verminderung durch Deckungsfähigkeit an Kap./Titel ...................... ............................... DM an Kap./Titel ...................... ............................... DM an Kap./Titel ...................... ............................... DM davon
ab: 3.06 Verminderung durch Inanspruchnahme des Ansatzes für eine anderweitige über- oder außerplanmäßige Ausgabe ............................... DM dazu: 3.07 Verstärkung durch Einnahmen von Kap./Titel ...................... ............................... DM b.w. |
3.08 Gesamtsoll ............................... DM davon
ab: 3.09 Ist-Ausgabe 1998 ............................... DM 3.10 entstandener Rest 1998 ............................... DM entstandener Rest aus 1998 ............................... DM davon: 3.11 zu übertragen ............................... DM 3.12 in Abgang zu stellen ............................... DM |
4 Begründung zu Zeile 3.11: .......................................................................................................................... |
5 Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 LHO für den entstandenen Rest aus Zeile 3.11 wird hiermit für ............................... DM beantragt. |
Entscheidung des FM (zutreffendes ist angekreuzt):
[ ] Der Verlängerung des Verfügungszeitraums wird nach § 45 Abs. 2 Satz 3 LHO
[ ] für ................................. DM nicht zugestimmt; insoweit darf ein Ausgaberest nicht gebildet werden
[ ] für ................................. DM zugestimmt.
[ ] Einwilligung wird nach § 45 Abs. 4 LHO erteilt für ............................................... DM
bei Kap./Titel ..................................
[ ] Ausnahme von Nr. 5.2 VV zu § 45 LHO wird für Kap./Titel ......................................... zugelassen.
Muster 2
(zu Nr. 7.51 und Nr. 8.23)
(Deckblatt - DIN A 4)
......................................................
(Kasse)
NACHWEISUNG
der nicht abgewickelten
___ Verwahrungen ___ Vorschüsse
gem. Nr. 5 VV zu § 80 LHO
für das Haushaltsjahr 1998
Die Richtigkeit und Vollständigkeit wird bescheinigt:
........................................ ..........................................
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Zur Beachtung:
1. Zutreffendes ankreuzen :
2. Bei Vorschüssen sind Hinweise auf die
Einwilligung des Finanzministeriums anzugeben,
sofern diese nach §
60 Abs. 1 Satz 2 LHO erforderlich ist.
(Folgeblätter - DIN A 4)
Lfd. Nr. |
Buchungs- tag |
Betrag DM |
Zweck, Begründung, Bemerkungen |
1 |
2 |
3 |
4 |
MBl. NRW. S. 1173