Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 10 vom 20.4.2007 Seite 171 bis 184
Gewährung des Titels „Staatsprämienstute“ RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II - 4- 2412.35 v. 27.2.2007 |
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Gewährung des Titels „Staatsprämienstute“ RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II - 4- 2412.35 v. 27.2.2007
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Gewährung des Titels „Staatsprämienstute“
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz II - 4- 2412.35
v. 27.2.2007
1
Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieses Erlasses den Titel Staatsprämienstute als Anerkennung für die Verbesserung der Zuchtgrundlage in der nordrhein-westfälischen Pferdezucht im Rahmen der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen (Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) und dazu ergangenen Rechtsverordnungen) und der Zuchtprogramme der anerkannten Züchtervereinigungen.
2
Gegenstand der Gewährung
Anerkennung
für die Verbesserung der Zuchtgrundlage für in Nordrhein-Westfalen geborene Stuten
der Rassen:
- Warmblut,
- Kaltblut,
- Kleinpferde über 117 cm Stockmaß und
- Ponys bis 117 cm Stockmaß
3
Antragsberechtigte
Pferdezüchter (Einzelzüchter, Genossenschaften und rechtsfähige Vereine), die grundsätzlich ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Land Nordrhein-Westfalen haben und Mitglied einer vom Land Nordrhein-Westfalen anerkannten Züchtervereinigung sind.
4
Antragsvoraussetzungen
Antragsteller haben
4.1
einen Abstammungsnachweis einer anerkannten Züchtervereinigung vorzulegen und
nachzuweisen, dass die Bedingungen der jeweiligen Zuchtbuchordnungen für
Hengste, Hengstmütter und Fohlen erfüllt sind,
4.2
ein Bewertungsergebnis des Zuchtverbandes vorzulegen, das folgende Nachweise
enthält:
4.2.1
Vorstellung der Stute auf einer Stutenschau im Alter von 3 Jahren, in
Ausnahmefällen auch im Alter von 4 Jahren, sowie
4.2.2
für Stuten der Rasse Warmblut, eine erfolgreiche Teilnahme an einer
Zuchtstutenprüfung.
5
Art der Anerkennung
Bei den anerkannten Stuten kann hinter dem Namen die Bezeichnung „ Staatsprämienstute“ (StPrSt) erfolgen.
6
Verfahren
6.1
Der Antrag ist innerhalb von 12 Monaten nach Erfüllung der
Antragsvoraussetzungen spätestens bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres
beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter (Bewilligungsbehörde)
nach dem dort vorliegenden Muster zu stellen.
6.2
Die Titelerteilung ist nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Muster
zu erteilen.
7
In-Kraft-Treten
Dieser Runderlass tritt rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.
Mit
Wirkung vom 1.1.2007 tritt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Pferdezucht- und -haltung, RdErl. d. Ministeriums für
Ernährung Landwirtschaft und Forsten v. 6.2.1985 (SMBl. NRW. 7824), außer Kraft.
MBl. NRW. 2007 S. 175