Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 3 vom 30.1.2009 Seite 35 bis 58
Die Führung des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen (Liegenschaftskatastererlass - LiegKatErl.) RdErl. d. Innenministeriums v. 13.1.2009 |
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Die Führung des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen (Liegenschaftskatastererlass - LiegKatErl.) RdErl. d. Innenministeriums v. 13.1.2009
71342
Die
Führung des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen
(Liegenschaftskatastererlass - LiegKatErl.)
RdErl.
d. Innenministeriums v. 13.1.2009
Vorbemerkung
(1) Dieser Erlass präzisiert die Vorgaben des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW und der hierzu ergangenen DVOzVermKatG NRW zu Inhalt, Führung, Bereitstellung und Archivierung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters (Geobasisinformationssystem, § 11 VermKatG NRW) unter Einsatz von automatisierten Verfahrenslösungen, die den Anforderungen nach Nummer 1.1 Abs. 1 dieses Erlasses genügen. Der Erlass tritt an die Stelle der mit Nummer 26 aufgehobenen Erlasse.
(2) Soweit das Liegenschaftskataster noch unter Einsatz der bisherigen Programmsysteme "Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB)" bzw. "Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK)" geführt wird, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. Da die Pflege dieser Programmsysteme eingestellt ist, wird eine zeitnahe Umstellung auf Verfahrenslösungen nach Nummer 1.1, Abs. 1 dringend angeraten. Für Katasterbehörden, die noch die Deutsche Grundkarte 1:5000 führen, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Für die katastertechnische Bearbeitung von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Baugesetzbuch gelten besondere bzw. ergänzende Vorschriften.
(4) Soweit nachfolgend personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter: Eigentümer / Eigentümerin.
Abkürzungsverzeichnis
(aufgenommen sind Abkürzungen, die nicht im laufenden Text erläutert sind)
Abkürzung (Bun) = Bundesgesetz // Bezeichnung
AAA // Kurzbezeichnung, wenn AFIS, ALKIS und ATKIS gemeinsam angesprochen sind
AFIS // Amtliches Festpunkt-Informationssystem
ALKIS // Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem
ATKIS // Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem
BGB (Bun) // Bürgerliches Gesetzbuch
BodSchätzG (Bun) // Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz)
DGK-Erlass // Erlass: "Die Führung der Digitalen Grundkarte"
DSG NRW // Gesetz zum
Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen)
DVOzVermKatG NRW // Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
EDBS // Einheitliche Datenbank-Schnittstelle (für ALK-Programmsystem)
Fortführungsvermessungserlass // Erlass: Das Verfahren bei den Fortführungsvermessungen in Nordrhein-Westfalen (FortfVErl)
LBESAS // Liegenschaftsbuch Eingabesätze sequentiell (für ALB-Programmsystem)
LWG // Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz)
NutzErl. 95
// Erlass: Die flächenbezogenen Nutzungsarten und ihre
Begriffsbestimmungen im Liegenschaftskataster (Nutzungsartenerlass 1995)
SigG (Bun) // Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz)
Übereinstimmungsrichtlinien // Richtlinien zur Erhaltung der Übereinstimung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster
ZV-Riß // Zeichenvorschrift für Vermessungsrisse in Nordrhein-Westfalen - Zeichenvorschrift-Riß NRW -
VermKatG NRW // Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz) -
VPErl. // Erlass: Die Bestimmung von Vermessungspunkten der Landesvermessung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungspunkterlass)
VwVfG NRW // Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
WLDGGB // Workdatei
Liegenschaftsbuch Datengewinnung Grundbuch
(für ALB-Programmsystem)
Inhaltsverzeichnis
I
Grundsätzliches
1 Inhalt und Führung des Liegenschaftskatasters
1.1 Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem
1.2 Einsatz von ALKIS-Verfahrenskomponenten, Weiterentwicklung
1.3 Datensicherheit, Zugriffsberechtigungen
1.4 Verwendung anderer Geobasisdaten
II
Fachlicher Inhalt der ALKIS-Verfahrenslösung, Vollhistorie
2 Profile, historischer Nachweis
2.1 ALKIS-OK AdV, Grunddatenbestand AdV
2.2 ALKIS-OK NRW, Maximalprofil NRW
2.3 Grunddatenbestand NRW
2.4 Kommunale Objekte
2.5 Qualitätsangaben
2.6 Aktuelle Objekte und Objektversionen, Vollhistorie
3 Einteilung der ALKIS-Bestandsdaten, Einzelregelungen
3.1 Objektbereich Flurstücke, Lage, Punkte
3.2 Objektbereich Eigentümer
3.3 Objektbereich Gebäude
3.4 Objektbereich tatsächliche Nutzung
3.5 Objektbereich Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben
3.6 Objektbereich Relief
3.7 Objektbereich Gesetzliche Festlegungen, Kataloge, Gebietseinheiten
III
Geometrische Grundlage
4 Erfassung und Führung von Objektgeometrien im amtlichen Bezugssystem
4.1 Raumbezugssystem
4.2 Objektgeometrien
4.3 Objekte auf der Grenze der Katasterbehörde
IV
Voraussetzungen für die Fortführung
5 Grundsätzliches
5.1 Veranlassung zur Fortführung
5.2 Fortführung nach Grenzstreitigkeiten
6 Fortführungsunterlagen
6.1 Eintragungsnachrichten der Grundbuchverwaltung
6.2 Vermessungsschriften
6.3 Sonstige Fortführungsunterlagen
7 Antragsverwaltung und Projektsteuerung
7.1 Eintragungsnachrichten der Grundbuchverwaltung
7.2 Vermessungsschriften und sonstige Fortführungsunterlagen
V
Reservierungen
8 Grundsätzliches
VI
Fachtechnische Qualifizierung, Geschäftsprozesse
9 Prüfung und Übernahme
9.1 Grundsätzliches
9.2 Vergabe der Flurstücksnummern, Behandlung der Flächenberechnung
VII
Fortführung, Benachrichtigungen
10 Fortführung des Liegenschaftskatasters
10.1 Fortführungsfall, Fortführungsnachweis
10.2 Fortführungsmitteilungen-Eigentümer und Eigentümerinformationen
10.3 Standardschreiben
10.4 Benachrichtigung der Grundbuchverwaltung (Fortführungsmitteilung-Justiz) und der Finanzverwaltung
10.5 Inhalt und Ausgestaltung
10.6 Offenlegung der Schätzungskarte
10.7 Nicht flurstücksbezogene Fortführungen
VIII
Bereitstellung
11 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
12 Veröffentlichung durch Dritte
IX
Jahresabschluss, Statistik
13 Jahresabschluss
13.1 Allgemeines
13.2 Abgabe von Jahresabschlusslisten/-daten
X
Aufbewahrung
14 Allgemeine Ausführungen zur Aufbewahrung
15 Art der Aufbewahrung
15.1 Vermessungsschriften
15.2 Weitere Unterlagen
XI
Migration in das ALKIS
16 Die Einrichtung des ALKIS
XII
Übergangsregelungen
17 Schnittstellen der ALKIS-Verfahrenslösung
18 Bezugssystem
19 Nachweis der Ergebnisse der Bodenschätzung
20 Mitteilungen der Katasterbehörde an die Finanzverwaltung
21 Jahresabschluss
22 ABK und Deutsche Grundkarte 1:5000
23 Objektgeometrie von Flurstücksobjekten
25 Nachmigration
26 Erfassung und Darstellung der Nutzungsarten und der Gebäudefunktionen
XIII
Schlussbestimmungen
27 Geltungsdauer und aufgehobene Erlasse
27.1 Geltungsdauer und Verfahren der Veröffentlichung
27.2 Aufgehobene Erlasse
Anlage 1: Katalog der Nutzungsarten (Nutzungsartenkatalog)
Anlage 2: Schlüssel der flächenbezogenen Nutzungsarten nach dem NutzErl95
Anlage 3: Themenbildung in ALKIS zur Abbildung identischer Geometrie
Anlage 4: Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen des Liegenschaftskatasters nach §25 Abs. 1 DVOzVermKatG NRW
Anhang: Zusammenstellung der Anforderungen des Landes an die ALKIS-Verfahrenslösung
I
Grundsätzliches
1
Inhalt und Führung des Liegenschaftskatasters
1.1
Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem
(1) Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Liegenschaftskatasterakten werden nachfolgend als ALKIS-Bestandsdaten bezeichnet. Sie werden in einer Verfahrenslösung geführt, die den Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) entwickelten und in der Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens (GeoInfoDok) in der Version 6 beschriebenen Standards "Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystems (ALKIS)" entspricht (§ 13 Abs. 1 VermKatG NRW). Die GeoInfoDok ist Grundlage für die Führung der ALKIS-Bestandsdaten in NRW, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2) Mit diesem Erlass werden die bestehenden gesetzlichen Regelungen für die Führung des Liegenschaftskatasters konkretisiert. Eine differenziertere Vorgabe ergibt sich aus den Dokumenten, die der Eignungsprüfung (RdErl. v. 15.2.2005 - SMBl. NRW. 71342 -) zu Grunde zu legen sind. Das für die Eignungsprüfung maßgebende Dokument "Anforderungen des Landes an die ALKIS-Verfahrenslösungen" (Anhang, lfd. Nr. 0) mit seinen Anlagen ergänzt insofern diesen Erlass um alle für die Einführung und Inbetriebnahme von ALKIS-Verfahrenslösungen sowie die Führung der ALKIS-Bestandsdaten erforderlichen fachlichen und technischen Detailregelungen. Alle damit zusammenhängenden Dokumente werden von der Abteilung Geobasis NRW der Bezirksregierung Köln im Auftrag des Innenministeriums als Herausgeber gepflegt und veröffentlicht.
1.2
Einsatz von ALKIS-Verfahrenskomponenten, Weiterentwicklung
(1) Vor Aufnahme des Produktionsbetriebes auf Basis einer der Eignungsprüfung unterzogenen ALKIS-Verfahrenslösung (RdErl. v. 15.2.2005, SMBl. NRW. 71342) überprüft die Katasterbehörde deren fehlerfreie Funktion im Hinblick auf die vorhandene DV-Technik und die Verfahrensumgebung sowie im Hinblick auf die Behandlung spezieller örtlicher Besonderheiten. Die Lösung überörtlicher Probleme und die gemeinsame Konzeption für die Weiterentwicklung der Systeme in Anwendergemeinschaften bleiben unbenommen.
(2) Das Land und die Katasterbehörden schaffen die notwendigen Voraussetzungen (Erfahrungsaustausch und gemeinsame Weiterentwicklung der Vorschriften) dafür, dass die jeweiligen ALKIS-Verfahrenslösungen bei Bedarf den landeseinheitlichen Anforderungen des § 1 Abs. 1 VermKatG NRW entsprechend weiter entwickelt werden können.
1.3
Datensicherheit, Zugriffsberechtigungen
(1) Zusätzlich zu den nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 1 VermKatG NRW und § 24 Abs. 1 DVOzVermKatG NRW) sind die ALKIS-Bestandsdaten u.a. durch eine Zugriffskontrolle vor unberechtigter Veränderung zu schützen. Die Zugriffskontrolle umfasst die Prüfung der Berechtigung zur Benutzung (Benutzungsberechtigung) und/oder zur Fortführung (Fortführungsberechtigung).
(2) Ausschließlich die zur Durchführung der Aufgaben nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 VermKatG NRW befugte Stelle ist fortführungsberechtigt für Daten, die in der ALKIS-Verfahrenslösung zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages geführt werden. Dazu gehören mindestens alle Objekte des Grunddatenbestandes NRW (Nr. 2.3). Anderen Stellen kann im Rahmen des VermKatG NRW eine Benutzungsberechtigung eingeräumt werden.
1.4
Verwendung anderer Geobasisdaten
(1) Objekte des "Amtlichen Festpunkt-Informationssystems (AFIS)" werden gemäß dem gemeinsamen AFIS-ALKIS-ATKIS-Fachschema benutzt und visualisiert. Darüber hinaus nutzt ALKIS
- Daten zu den im "Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS)" geführten Straßenobjekten,
- Reliefinformationen aus dem Digitalen Geländemodell (DGM) des Landes (s. Nr. 3.6) und
- Änderungsinformationen zu Katalogobjekten.
(2) Die Katasterbehörde muss auch im Grenzbereich zu benachbarten Katasterbehörden kartographische Standardausgaben erzeugen, die innerhalb des Kartenrahmens keine leeren Flächen aufweisen. In der ALKIS-Verfahrenslösung können hierzu ALKIS-Bestandsdaten benachbarter Katasterbehörden als Sekundärdaten geführt werden. Der Einsatz anderer technischer Lösungen bleibt unbenommen. Die betroffenen Standardausgaben werden automatisiert mit dem Hinweis versehen, dass die Darstellung jenseits der Grenze der Katasterbehörde nur nachrichtlich erfolgt.
II
Fachlicher Inhalt der ALKIS-Verfahrenslösung, Vollhistorie
2.
Profile, historischer Nachweis
2.1
ALKIS-OK AdV, Grunddatenbestand AdV
Die von der AdV unter länderübergreifender Sicht für eine mögliche Führung im ALKIS vorgesehenen Objekte mit ihren selbst- und fremdbestimmten Eigenschaften sind im ALKIS-Objektartenkatalog der AdV (ALKIS-OK AdV) beschrieben. Eine Untermenge hiervon ist als AdV-Grunddatenbestand von allen Ländern flächendeckend bereit zu stellen.
2.2
ALKIS-OK NRW, Maximalprofil NRW
Eine reduzierte Fassung des ALKIS-OK AdV bildet das Maximum der Informationen, die in einer ALKIS-Verfahrenslösung NRW als Teil des amtlichen Liegenschaftskatasters geführt werden können (Maximalprofil NRW; s. Anhang, lfd. Nr. 3.1). Soweit der (automatisch aus dem Datenmodell abgeleitete) ALKIS-OK NRW noch einer Konkretisierung bedarf, sind diese in "Erläuterungen zum AAA-Basisschema und zum ALKIS-Fachschema" (s. Anhang, lfd. Nr. 3.4) zusammengestellt.
2.3
Grunddatenbestand NRW
Eine unter fachlichen Gesichtspunkten gebildete Untermenge des Maximalprofils NRW ist landesweit flächendeckend in topologischer, geometrischer und inhaltlicher Konsistenz zu führen und bildet damit den Grunddatenbestand Liegenschaftskataster NRW (s. Anhang, lfd. Nr. 3.2). Dieser umfasst zugleich den Grunddatenbestand der AdV (Nr. 2.1).
2.4
Kommunale Objekte
(1) Die im Maximalprofil NRW geführten Objekte umfassen auch kommunale Objekte, die von anderen Stellen als der in Nummer 1.3 Abs. 2, Satz 1 genannten Stelle geführt und benutzt werden können.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 können kommunale Fachobjekte innerhalb der ALKIS-Verfahrenslösung geführt werden, die nicht zum Maximalprofil NRW und damit nicht zum Liegenschaftskataster gehören (Kommunales Fachschema) (s. Anhang, lfd. Nr. 4).
2.5
Qualitätsangaben
Qualitätsangaben dienen zur Beurteilung der Verwendungsmöglichkeiten der ALKIS-Bestandsdaten. Sie können zur Ableitung von Metadaten (§ 9 Abs. 2 DVOzVermKatG NRW) genutzt werden. Qualitätsangaben mit besonderer fachlicher Bedeutung werden entsprechend der im Grunddatenbestand vorgegebenen Differenzierung zu den in Frage kommenden Objektarten als Attribute, die Hinweise zu Herkunft oder Genauigkeit geben, geführt.
2.6
Aktuelle Objekte und Objektversionen, Vollhistorie
(1) Nach jeder Fortführung wird von allen betroffenen Objekten vollautomatisiert bei gleichbleibendem Identifikator jeweils eine neue Version gebildet. Die Vorläuferversionen bleiben im Datenbestand erhalten. Untergegangene (nicht durch eine neue Version aktualisierte) Objekte werden weiterhin im Datenbestand geführt, sie gelten als "historisch". Damit ist es möglich die ALKIS-Bestandsdaten so zu benutzen, wie sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt dargestellt haben.
(2) Zusätzlich werden Informationen zu bereits in früheren Verfahrenslösungen als historisch nachgewiesenen Flurstücken geführt (historisches Flurstück ohne Raumbezug).
3
Einteilung der ALKIS-Bestandsdaten, Einzelregelungen
(1) Innerhalb der ALKIS-Verfahrenslösung werden die Geobasisdaten mindestens im Umfang des Grunddatenbestandes NRW (Nr. 2.3) gegliedert in Objektbereichen und Objektartengruppen geführt.
(2) Für die Modellierung von linien- oder flächenförmigen Objekten des Maximalprofils NRW ist die Verwendung von Splines ausgeschlossen. Die Verwendung von Splines in einem außerhalb des Maximalprofils NRW gebildeten Fachschema (Nr. 2.4 Abs. 2) bleibt unbenommen.
3.1
Objektbereich Flurstücke, Lage, Punkte
(1) Der Objektbereich „Flurstücke, Lage, Punkte“ umfasst den Nachweis der Flurstücksgrenzen einschließlich der hierfür erforderlichen Vermessungspunkte sowie die Lagebezeichnungen.
3.1.1
Flur, Flurstück
(1) Jede Flur ist innerhalb der Gemarkung mit einer ein- bis dreistelligen Nummer, der Flurnummer, zu bezeichnen. Die Flur ist Ordnungseinheit für die Nummerierung der Flurstücke.
(2) Für jeden örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitz eines Eigentümers soll ein Flurstück (§ 11 Abs. 2 VermKatG NRW) gebildet werden. Fließende oberirdische Gewässer (§ 3 Abs. 3 Landeswassergesetz - LWG) sind als Flurstücke auszuweisen.
(3) Liegen besondere Rechtsverhältnisse vor (z.B. unterschiedliche im Grundbuch nachgewiesene Belastungen) oder ist es aus anderen Gründen zweckmäßig (z.B. bei der Unterteilung von Waldflächen in Abteilungen), so können abweichend von Absatz 2 Satz 1 mehrere Flurstücke gebildet werden. Langgestreckte Flächen wie Gleisanlagen, Straßen, Gewässer usw. sind so zu unterteilen, dass jedem Flurstück eine eindeutige Lagebezeichnung zugeordnet werden kann.
(4) Alle Flurstücke müssen lückenlos und überschneidungsfrei aneinander grenzen. Toleranzen sind nicht zugelassen.
3.1.2
Lagebezeichnung
(1) Für jedes Flurstück wird mindestens ein Objekt „Lagebezeichnung“ angelegt.
(2) Lagebezeichnungen werden in der ALKIS-Verfahrenslösung verschlüsselt oder unverschlüsselt geführt. Wenn Hausnummern zur Lagebezeichnung vergeben wurden, ist die Lagebezeichnung immer zu verschlüsseln. Die Katasterbehörde ergreift die dafür erforderlichen Maßnahmen in Anlehnung an die Ausführungen des Anhangs, lfd. Nr. 3.4.
(3) Als Lagebezeichnung ohne Hausnummer sind die ortsüblich oder amtlich festgesetzten Benennungen wie z.B. die Namen von Straßen, Gewannen, Gewässern nachzuweisen. Liegen für ein Flurstück mehrere Lagebezeichnungen vor, kann das Flurstück auf entsprechend viele Objekte "Lagebezeichnung“ verweisen. Dies gilt auch für die "Lagebezeichnungen mit Hausnummer“.
3.1.3
Grenzpunkte, Netzpunkte
(1) Die Nummerierung eines Grenzpunktes erfolgt nach den Festlegungen des VPErl. und den "Erläuterungen zu ALKIS-NRW" (s. Anhang, lfd. Nr. 3.4). Ein in der Lage örtlich unveränderter Punkt behält seine Punktkennung stets bei. Punktkennungen historischer Grenzpunkte dürfen nicht wieder verwendet werden. Von den Sätzen 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn für ein von Bodenordnungsverfahren betroffenes Gebiet das bisherige Zahlenwerk vollständig durch die Ergebnisse der neuen Vermessung ersetzt werden soll.
3.2
Objektbereich Eigentümer
3.2.1
Eigentümerangaben
Ein Bestand umfasst die im Bezirk der Katasterbehörde liegenden Flurstücke, die auf demselben Grundbuchblatt geführt werden; die Katasterbehörde führt diese Flurstücke in "Grundbuchblättern". Für nicht im Grundbuch geführte Flurstücke legt die Katasterbehörde "Katasterblätter" an. Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse wird bei Katasterblättern nachgewiesen (§ 11 Abs. 5 VermKatG NRW):
- der Eigentümer, wenn die Eigentumsverhältnisse sich einwandfrei feststellen lassen,
- „Die Anlieger“, wenn es sich um Eigentum der Anlieger handelt,
- „Nicht ermittelte Eigentümer“, wenn das Eigentum der Katasterbehörde gegenüber nicht nachgewiesen ist oder
- „Herrenloses Grundstück" nach § 928 BGB.
3.2.2
Gewässeranteile
Bei Gewässern im Anliegereigentum ist das Eigentumsrecht der Eigentümer der Ufergrundstücke an den Gewässeranteilen auch ohne Eintragung im Grundbuch nach dem Landeswassergesetz gesichert. Der gesetzliche Anspruch des Eigentümers auf Nachweis seines Gewässeranteils ist zunächst grundbuchlich zu befriedigen. Das Liegenschaftskataster übernimmt die entsprechende Eintragungsnachricht der Grundbuchverwaltung.
3.2.3
Angaben zum Grundbuchbezirk
Für die Eintragung der Nummern der Grundbuchbezirke ist die im Gemarkungsverzeichnis NRW festgelegte Nummerierung der Gemarkungs-(Grundbuchbezirks-)namen zu verwenden. Bei im Grundbuch nicht gebuchten Grundstücken (Nr. 3.2.1) ist die Nummer der Gemarkung als Grundbuchbezirk anzugeben, in der sie liegen. Für Grundbuchbezirke, die nicht zu Nordrhein-Westfalen gehören, sind die Nummern zu verwenden, die von dem jeweiligen Land vergeben worden sind.
3.2.4
Führung der mit dem Grundbuch korrespondierenden Informationen
Personen und Bestandsdaten werden in Übereinstimmung mit dem Grundbuch geführt. Im Rahmen der Übernahme von Vermessungsschriften erstellte Fortführungsmitteilungen (Nr. 10.4) weisen die jeweils aktuelle Wirtschaftsart der betroffenen Flurstücke aus.
3.3
Objektbereich Gebäude
Gebäude, deren Objektgeometrien nicht mindestens eine Genauigkeit aufweisen, die der Digitalisierung aus einer Liegenschaftskarte des Maßstabs 1:2000 entspricht, werden in der Standardausgabe "Flurkarte" automatisch besonders gekennzeichnet.
3.4
Objektbereich tatsächliche Nutzung
(1) Ein Objekt tatsächlicher Nutzung (§ 8 Abs. 3 DVOzVermKatG NRW) wird gebildet durch die Objektgeometrie einer zusammenhängenden Fläche, die einheitliche Nutzungseigenschaften hinsichtlich Objektart und Attributierung aufweist. Die tatsächlichen Nutzungen sind für die Erdoberfläche lückenlos und überschneidungsfrei nachzuweisen. Für die Bezeichnung, Objektbildung, Verschlüsselung usw. der tatsächlichen Nutzungen ist der Nutzungsartenkatalog (Anlage 1) maßgebend. Ergänzend zu Satz 1 gilt, dass jede Flurgrenze zugleich eine Grenze tatsächlicher Nutzung ist. Darüber hinaus ist es zugelassen, stark zergliederte Flächen eines Objektes tatsächlicher Nutzung in mehrere Objekte gleicher tatsächlicher Nutzung zu zerlegen (z.B. darf ein zusammenhängendes Wegenetz im Bereich von Wegekreuzungen in mehrere Objekte aufgelöst werden).
(2) Die flurstücksbezogenen tatsächlichen Nutzungen werden im Bedarfsfall über Prozesse ermittelt und ausgegeben. Ihre langschriftliche Bezeichnung setzt sich zusammen aus den Bezeichnern der Nutzungsartengruppe und der Untergliederung nach dem Nutzungsartenkatalog (Anlage 1). Die Flächen sind in Quadratmetern anzugeben.
(3) An den Grenzen der Katasterbehörden sind logische, nachvollziehbare Übergänge zu den angrenzenden tatsächlichen Nutzungen zu gewährleisten.
(4) Der Nachweis tatsächlicher Nutzungen in Ebenen ober- und/oder unterhalb der Geländeoberfläche setzt voraus, dass diese durch bauliche Anlagen voneinander getrennt sind (z.B.: Straße auf Brücke über Wald).
(5) Sofern Objekte der tatsächlichen Nutzung (z.B. Verkehrsflächen) unter einem Zweitnamen bekannt sind, der von der Lagebezeichnung der betroffenen Flurstücke abweicht, soll dieser zusätzlich bei dem Objekt der tatsächlichen Nutzung geführt werden, sofern das ALKIS-Fachschema NRW dies bei der betreffenden Objektart zulässt.
3.5
Objektbereich Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben
Informationen zu diesem Objektbereich sind im Wesentlichen Träger der zum Flurstück zu führenden charakteristischen Topographie (§ 11 Abs. 1 VermKatG NRW). Darüber hinaus umfasst der Objektbereich eine Vielzahl von Objektarten bzw. Attributarten, die im Maximalprofil NRW (s. Anhang, lfd. Nr. 3.1) modelliert sind und kommunalen Zwecken dienen.
3.6
Objektbereich Relief
(1) Für die Führung von Objektarten des Reliefs (§ 8 Abs. 4 DVOzVermKatG NRW), die zur Standardausgabe "Grundriss" der "Amtlichen Basiskarte (ABK)" zählen (z.B. Böschungen), ist die Katasterbehörde zuständig (Anhang, lfd. Nr. 8.10).
(2) Höhenlinien und - soweit im DGM des Landes geführt - "Markante Geländepunkte" und "Besondere Höhenpunkte" werden den Katasterbehörden von der Abteilung Geobasis NRW als Daten in der Struktur "Normenbasierte Datenaustauschschnittstelle (NAS)" zur Übernahme in die ALKIS-Verfahrenslösung zur Verfügung gestellt.
3.7
Objektbereich Gesetzliche Festlegungen, Kataloge, Gebietseinheiten
3.7.1
Bodenschätzung
(1) Von den rechtskräftig festgestellten Ergebnissen der Bodenschätzung werden in der ALKIS-Verfahrenslösung in Übereinstimmung mit den Schätzungsbüchern und -karten (§ 10 BodSchätzG) die Klassenflächen, Klassenabschnitte und Sonderflächen sowie die Klassenzeichen und Wertzahlen geführt (§ 11 Abs. 7 VermKatG NRW).
(2) Die Ertragsmesszahl, die nach § 13 Abs. 3 VermKatG NRW den Eigentümern und Erbbauberechtigten mitzuteilen und nach § 14 Abs. 2 BodSchätzG für die Finanzverwaltung zu berechnen ist, wird im Bedarfsfall über Prozesse ermittelt und ausgegeben.
3.7.2
Weitere Angaben
(1) Zusätzlich zu Nummer 3.7.1 werden öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen nachrichtlich geführt (§ 11 Abs. 6 VermKatG NRW, § 8 Abs. 5 DVOzVermKatG NRW).
(2) Kataloge und Gebietseinheiten dienen der politischen, verwaltungsmäßigen, geographischen und administrativen Zuordnung der ALKIS-Bestandsdaten.
III
Geometrische Grundlage
4
Erfassung und Führung von Objektgeometrien im amtlichen Bezugssystem
4.1
Raumbezugssystem
(1) Das amtliche Liegenschaftskataster wird auf der Grundlage des Raumbezugssystems „European Terrestrial Reference System 1989 (ETRS89)“ geführt. Abbildungssystem ist die „Universale Transversale Mercator Projektion (UTM)“. Die Abbildung erfolgt ausschließlich unter Bezug auf den Mittelmeridian 9O ostwärts Greenwich (Zone 32). Dies gilt auch für die Randbereiche von NRW, die aus der Zone 32 herausragen.
(2) Soweit im Liegenschaftskataster Höhenangaben geführt werden, beziehen diese sich auf die Bezugsfläche „Normalhöhen-Null (NHN)".
4.2
Objektgeometrien
(1) Räumlich beschränken sich die ALKIS-Bestandsdaten auf Objekte, die innerhalb der Grenzen der Katasterbehörde bzw. auf deren Grenze (z.B. Grenzpunkte) liegen. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind
- Vermessungspunkte, die jenseits der Grenze der Bundesrepublik Deutschland liegen,
- Punktorte von Grenz-, Netz- oder Besonderen Gebäude- und Besonderen Bauwerkspunkten, die aufgrund historischer Gegebenheiten jenseits der Grenze der Katasterbehörde liegen,
- außerhalb von Flurstücksgrenzen liegende - im ALKIS-Datenbestand als "Grenzpunkte" behandelte - Grenzzeichen indirekter Abmarkungen,
- linien- und flächenförmige Objekte, die von der Grenze der Katasterbehörde durchschnitten werden, wenn sicher gestellt ist, dass sie in nur einem der beiden Primärnachweise geführt werden (Nr. 4.3).
(2) Mittels Geometriebehandlung werden neue bzw. geänderte Objektgeometrien so mit dem Altbestand verknüpft, dass bei geometrischen Identitäten zwischen Alt- und Neubestand in Abhängigkeit von der Themenzugehörigkeit der beteiligten Objekte redundanzfreie Objektgeometrien entstehen.
(3) Die Geometriebehandlung beschränkt sich standardmäßig auf topologische Themen und Themen mit genereller gemeinsamer Punkt- und Liniennutzung (Anlage 3). Bei der Geometriebehandlung werden die betreffenden Linien aufgetrennt (gesplittet) und alle betroffenen Objekte im Fortführungsauftrag und im Benutzungsauftrag mitgeliefert.
(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind für alle Objekte durchzuführen, die in der Anlage 3 aufgeführt sind, auch dann, wenn sie nicht zum Grunddatenbestand gehören. Zusätzlich zu Absatz 3 kann für Objekte der Themen mit individueller gemeinsamer Punkt- und Liniennutzung (Anlage 3) auf Instanzenebene (durch den Bearbeiter im Erhebungsprozess) entschieden werden, ob Geometrieidentitäten explizit gesetzt werden oder nicht.
4.3
Objekte auf der Grenze der Katasterbehörde
Für linien- oder flächenförmige Objekte, die von der Grenze der Katasterbehörde durchschnitten werden, gilt: Die Katasterbehörden regeln über verbindliche Absprachen, welche Katasterbehörde jeweils die Objekte, die über die Grenze ragen, verantwortlich im Primärdatenbestand führt.
IV
Voraussetzungen für die Fortführung
5
Grundsätzliches
5.1
Veranlassung zur Fortführung
Das Liegenschaftskataster wird fortgeführt
- in Folge der von Gerichten übersandten Mitteilungen über durch Urteil oder Vergleich beendete Grenzstreitigkeiten ( § 3 Abs. 3 VermKatG ),
- von Amts wegen, soweit dies dem gesetzlichen Auftrag entspricht (§ 11 Abs. 2 VermKatG NRW; §§ 16, 18 DVOzVermKatG NRW),
- aufgrund von Anträgen von Vermessungsstellen, die im Namen der Beteiligten handeln (§ 18 VermKatG NRW),
- aufgrund von Anträgen und Mitteilungen der Eigentümer/Erbbauberechtigten oder sonstiger Berechtigter,
- aufgrund der von Eigentümern beigebrachten Urkunden bei Änderungen der Eigentumsverhältnisse an im Grundbuch nicht eingetragenen Grundstücken (Nr. 3.2.1 Satz 2) und
- aufgrund von Ersuchen anderer Behörden (§ 11 Abs. 7 u. 8 VermKatG NRW).
5.2
Fortführung nach Grenzstreitigkeiten
(1) Die nach § 3 Abs. 3 VermKatG NRW den Katasterbehörden in Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit von den Gerichten mitgeteilten rechtskräftigen Urteile und gerichtlichen Vergleiche sind von Amts wegen in das Liegenschaftskataster zu übernehmen, wenn sie unmittelbar zur Fortführung des Liegenschaftskatasters geeignet sind (Nr. 5.32 Abs. 2 Fortführungsvermessungserlass). Ausfertigungen oder Ablichtungen der rechtskräftigen Urteile oder gerichtlichen Vergleiche sind zusammen mit den in den Prozessakten enthaltenen Unterlagen, wie z.B. der Arbeitsergebnisse von im Prozess hinzugezogenen und im Sinne des § 2 VermKatG NRW befugten Sachverständigen oder vorhandene Nachweise des Liegenschaftskatasters (z.B. für Sonderungen nach dem Katasternachweis), als sonstige Fortführungsunterlagen (Nr. 6.3) zu den Liegenschaftskatasterakten zu nehmen.
(2) Ist in dem Urteil oder dem gerichtlichen Vergleich eine Grenze nicht ausreichend bestimmt worden oder fehlt die Abmarkung einer Grenze, deren Feststellung durch Urteil oder gerichtlichen Vergleich ersetzt wird, fordert die Katasterbehörde die Beteiligten auf, die noch notwendige Vermessung durchführen zu lassen (§16 Abs. 1 und 3 VermKatG NRW und Nr. 5.32 Fortführungsvermessungserlass).
6
Fortführungsunterlagen
Zur Fortführung des Liegenschaftskatasters dienen Fortführungsunterlagen, und zwar
Eintragungsnachrichten der Grundbuchverwaltung (Nr. 6.1),
Vermessungsschriften (Nr. 6.2) und
sonstige Fortführungsunterlagen (Nr. 6.3).
Über die Eignung der Fortführungsunterlagen als Grundlage für die Fortführung des Liegenschaftskatasters entscheidet die Katasterbehörde. Die Fortführungsunterlagen sind von der Katasterbehörde auf Vollständigkeit und vorschriftengerechte Aufbereitung sowie auf Übereinstimmung mit dem Katasternachweis zu prüfen. Sie sind ggf. zur Beseitigung der näher zu bezeichnenden Mängel zurück zu geben.
6.1
Eintragungsnachrichten der Grundbuchverwaltung
Zur Erhaltung der Übereinstimmung von Grundbuch und Liegenschaftskataster erhält die Katasterbehörde von der Grundbuchverwaltung Eintragungsnachrichten (vgl. RdErl. v. 5.9.2003 und v. 4.4.2005 – SMBl. NRW. 71342). Von der Grundbuchverwaltung den Katasterbehörden mitgeteilte "weitere Erläuterungen zum Fortführungsfall" (z.B. zu Rechtsgeschäft und Datum sowie dem Datum der Eintragung im Grundbuch) werden von den Katasterbehörden nach Auswertung - soweit die Erläuterungen in Papierform erteilt wurden - urschriftlich an die Finanzverwaltung weiter geleitet.
6.2
Vermessungsschriften
(1) Vermessungsschriften müssen für die Fortführung des Liegenschaftskatasters beigebracht werden bei:
- Veränderungen der Form eines Flurstücks, ausgenommen Veränderungen durch Verschmelzung oder aufgrund eines Urteils oder Vergleichs, soweit die eingereichten Unterlagen ausreichend sind,
- Feststellung, Abmarkung und/oder Amtlicher Bestätigung von Flurstücksgrenzen,
- Berichtigung von Aufnahmefehlern und Behandlung unzulässiger Abweichungen gemäß Nummer 5.5 Fortführungsvermessungserlass,
- Einmessung von Gebäuden oder von Gebäudeteilen, die der Einmessungspflicht unterliegen.
(2) Vermessungsschriften der Verwaltung für Agrarordnung, die der Umsetzung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz dienen und der Katasterbehörde mit dem Ersuchen um Berichtigung des Liegenschaftskatasters übergeben werden, müssen nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften angefertigt sein. Die Eignung und die Richtigkeit der Vermessungsschriften werden durch die ausführende Behörde bescheinigt. Zur Zusammenarbeit mit den ausführenden Stellen bei Bodenordnungsverfahren im Übrigen vergleiche Absatz 3 der Vorbemerkung.
(3) Stehen der Fortführung des Liegenschaftskatasters Hindernisse entgegen, die ein Beteiligter zu vertreten hat und die deshalb von der Katasterbehörde und von der Vermessungsstelle nicht behoben werden können, so sind die Betroffenen und die Vermessungsstelle hierüber zu unterrichten.
6.3
Sonstige Fortführungsunterlagen
(1) Sonstige Fortführungsunterlagen werden aufgrund eigener Feststellungen durch die Katasterbehörde gefertigt oder sind Mitteilungen, amtliche Veröffentlichungen und Bekanntmachungen von anderen Behörden, öffentlichen Stellen, Eigentümern, Nutzungsberechtigten oder von Gerichten, wenn die Aufstellung von Vermessungsschriften nicht erforderlich ist.
(2) Zu den sonstigen Fortführungsunterlagen gehören auch solche, die der Fortführung der tatsächlichen Nutzung und/oder der topographischen Objekte dienen, insbesondere Feldkarten zur Führung der ABK.
(3) Vermessungsstellen nach § 2 VermKatG NRW, die im Auftrag der streitigen Zivilgerichtsbarkeit gutachterliche Unterlagen angefertigt haben, die sich auf Grenzen und Abmarkungen des amtlichen Liegenschaftskatasters stützen und nicht zu dessen Fortführung führen (Nr. 5.2), stellen diese Unterlagen der Katasterbehörde unentgeltlich zur Auswertung zur Verfügung (§ 3 Abs. 1 VermKatG NRW).
7
Antragsverwaltung und Projektsteuerung
(1) Die ALKIS-Verfahrenslösung unterstützt die Fortführung des ALKIS-Bestandsdaten durch eine Projektsteuerung. Ordnungsmerkmal der Projektsteuerung ist das Antragskennzeichen. Es ist identisch mit dem Ordnungsmerkmal einer von der Katasterbehörde für die Übernahme von Liegenschaftsvermessungen zu führenden Antragsverwaltung (Nr. 7.2 Abs. 1, 1. Spiegelstrich). Das Antragskennzeichen in ALKIS muss eindeutig sein.
(2) Die ALKIS-Projektsteuerung führt zusätzlich zum Antragskennzeichen der Katasterbehörde eine eindeutige Auftragsnummer für jeden Fortführungsauftrag. Die Auftragsnummer setzt sich zusammen aus Dienststellenkennung und Geschäftsbuchnummer der einreichenden Vermessungsstelle.
7.1
Eintragungsnachrichten der Grundbuchverwaltung
Für jede eingegangene Information zur Notwendigkeit einer Fortschreibung des Liegenschaftskatasters wird ein Antragskennzeichen automatisch generiert.
7.2
Vermessungsschriften und sonstige Fortführungsunterlagen
(1) Anträge zur Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Liegenschaftsvermessungen sind in der Antragsverwaltung der Katasterbehörde festzuhalten. Es sind mindestens zu registrieren:
- das Antragskennzeichen (Nr. 7 Abs. 1, Satz 3) und die Auftragsnummer (Nr. 7 Abs. 2),
- der Antragsteller/die beibringende Vermessungsstelle,
- das Antragsdatum/das Eingangsdatum und ggf. das Rückgabe- und Wiedereingangsdatum,
- die Art der Vermessung,
- das (die) Flurstückskennzeichen.
Es muss möglich sein, über das Antragskennzeichen auf die Vermessungsschriften zuzugreifen.
(2) Entsprechend Absatz 1 kann auch bei sonstigen Fortführungsunterlagen (Nr. 6.3) verfahren werden.
V
Reservierungen
8
Grundsätzliches
(1) Alle Vermessungsstellen, die Vermessungsschriften zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einreichen, müssen bei der Katasterbehörde Punktkennungen für die Vermessungspunkte, die nummeriert werden sollen, vor oder während der Erhebungsprozesse reservieren. Die Reservierung erfolgt unter der Dienststellenkennung und eindeutigen Geschäftsbuchnummer der Vermessungsstelle (Nr. 7 Abs. 2) mit der ALKIS-Verfahrenslösung. Die reservierten Punktkennungen sind unabhängig von der Objektart des Punktes eindeutig.
(2) Die Katasterbehörde reserviert während der Arbeiten zur Übernahme der Vermessungsschriften erforderlichenfalls weitere Punktkennungen sowie Flurstückskennzeichen und Fortführungsnachweisnummern.
VI
Fachtechnische Qualifizierung, Geschäftsprozesse
9
Prüfung und Übernahme
9.1
Grundsätzliches
(1) Änderungen an den ALKIS-Bestandsdaten dürfen nur erfolgen, wenn die notwendigen Feststellungen getroffen, Anträge, Mitteilungen und/oder Fortführungsunterlagen eingegangen und diese für die Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind. Die Überprüfung dieser Bedingungen erfolgt im Rahmen der fachtechnischen Qualifizierung, sie setzt auf den Erhebungsdaten auf und führt diese interaktiv zu vollständig strukturierten Erhebungsdaten nicht raumbezogener, raumbezogener oder zusammengesetzter Objekte. Dabei können Erhebungsprozesse erforderlich werden (z.B. Koordinatenberechnungen).
(2) Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sowie zur Verbesserung der Einheitlichkeit und Qualität des Liegenschaftskatasters wird die fachtechnische Qualifizierung durch die Projektsteuerung (Nr. 7) unterstützt, die mit der Antragsverwaltung der Katasterbehörde kommuniziert. Die Berechtigung zur Bearbeitung der einzelnen Schritte der Projektsteuerung ist durch die Katasterbehörde zu organisieren.
(3) Die Umsetzung der Prozesse zur fachtechnischen Qualifizierung erfolgt auf Grundlage der vom Land bereit gestellten „Dokumentation zur Modellierung der Geschäftsprozesse im Liegenschaftskataster“ (s. Anhang, lfd. Nr. 2).
(4) Notwendig werdende Veränderungen infolge Berichtigung eines Aufnahmefehlers (Nr. 5.53 Fortführungsvermessungserlass) sind stets vorweg und unabhängig von Veränderungen der Form jeweils als eigenständiger Antrag zu behandeln.
9.1.1
Eintragungsnachrichten der Grundbuchverwaltung
Systemunterstützt führt die Katasterbehörde folgende Aktivitäten durch:
- Übernahme des Inhalts der Eintragungsnachrichten in die ALKIS-Verfahrenslösung,
- Prüfung der beigebrachten Informationen im Rahmen der fachtechnischen Qualifizierung und
- Fortführung der ALKIS-Bestandsdaten.
9.1.2
Vermessungsschriften
(1) Erhebungsdaten von Vermessungsschriften werden in der Struktur der NAS immer - unabhängig von der Qualität der Datenerfassung - mit 3 Nachkommastellen (Nr. 11.1 Abs. 1) beigebracht. Sie enthalten alle Informationen, die zur Bildung von ALKIS-Objekten benötigt werden, soweit es sich nicht um Angaben handelt, die originär von der Katasterbehörde im Rahmen der Übernahme vergeben werden (z.B. Flurstücksnummer) oder die weiterhin analog beizubringen sind (z.B. Grenzniederschriften).
(2) Wurden Widersprüche in den Aufnahmeelementen festgestellt, sind die als unrichtig erkannten Messwerte (Nr. 5.31 Abs. 3 Fortführungsvermessungserlass) vor der Fortführung im Katasternachweis zu berichtigen.
9.2
Vergabe der Flurstücksnummern, Behandlung der Flächenberechnung
Die Vermessungsschriften sind von der Katasterbehörde um die neu zu vergebenden Flurstücksnummern zu ergänzen, des Weiteren setzt die Katasterbehörde die amtliche Fläche fest. Nummer 6.2 Abs. 3 bleibt unberührt.
9.2.1
Nummerierung der Flurstücke
(1) Neue Flurstücksnummern werden durch die Katasterbehörde vergeben für Flurstücke,
- die durch Zerlegung, Verschmelzung oder öffentlich-rechtliche Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren neu entstehen (mit Ausnahme von Flurbereinigungsverfahren, s. Vorbemerkungen Abs. 3),
- deren Form sich in Folge einer Liegenschaftsvermessung verändert hat,
- deren Form sich nach dem Landeswassergesetz verändert hat,
- deren Form aufgrund eines Urteils oder Vergleichs verändert wird,
- deren Flurstückskennzeichen durch Umgemarkung oder Umflurung (Ausnahme s. Absatz 2 Satz 2) verändert werden und
- deren Nachweis im Liegenschaftskataster wegen Berichtigung eines Aufnahmefehlers verändert wird.
(2) Bei allen übrigen Veränderungen bleibt die Flurstücksnummer bestehen. Sie kann auch bei größeren Änderungen der Nummerierungsbezirke bestehen bleiben, wenn die übergehenden Teile als besondere Fluren behandelt werden.
(3) Eine einmal vergebene Flurstücksnummer darf innerhalb derselben Flur nicht wieder verwendet werden.
(4) Die Flurstücke sind mit ganzen Zahlen zu nummerieren. Damit die Anzahl der Flurstücke möglichst gering gehalten wird, sollen Flurstücke, die örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden, verschmolzen werden. Ist eine Verschmelzung nur nach vorheriger Vereinigung von Grundstücken im Grundbuch möglich, so ist darauf hinzuwirken, dass der Eigentümer einen Vereinigungsantrag stellt; die Beurkundung oder Beglaubigung des Antrags richtet sich nach § 17 VermKatG NW.
9.2.2
Behandlung neu berechneter Flächen
(1) Für jedes Flurstück ist die
Flurstücksfläche in Quadratmetern ohne Nachkommastellen nachzuweisen. Flächen
unter einem Quadratmeter können mit einer Nachkommastelle nachgewiesen werden,
Flächen unter 0,5 Quadratmetern können mit zwei Nachkommastellen nachgewiesen
werden.
(2) Die Summe der nach Nummer 13 Fortführungsvermessungserlass berechneten Flächen aller Trennstücke und Reststücke wird im Flächenberechnungsprotokoll mit der amtlichen Fläche verglichen, nachdem diese erforderlichenfalls zuvor nach Nummer 9.1 Abs.4 berichtigt worden ist. Je nach Ergebnis des Flächenvergleichs ist wie folgt zu verfahren:
- Für alle Trenn- und Reststücke, deren Umringsgrenzen festgestellt sind oder als festgestellt gelten (Nr. 5.34 Fortführungsvermessungserlass), sollen die neu berechneten Flächen übernommen werden.
- Auf die verbleibenden Trenn- und/oder Reststücke wird die nach Satz 1 gebildete Flächendifferenz nach dem Größenverhältnis verteilt. Die Verteilung unterbleibt, wenn die neu berechneten Flächen offensichtlich zutreffender sind. Diese werden dann ebenfalls als amtliche Flächen übernommen.
Im
Flächenberechnungsprotokoll ist unter der neuen die bisherige amtliche Fläche
einzusetzen, der Unterschied ist als Zu- oder Abgang nachzuweisen.
9.2.3
Fortführung des geometrischen Nachweises
9.2.3.1
Prinzip der Nachbarschaft
(1) Bei jeder Fortführung ist darauf hinzuwirken, dass die Objektgeometrie verbessert wird. Vordringlich sind zur Darstellung gelangende Punktorte von Grenzpunkten, deren Lage durch Digitalisierung ermittelt wurden durch solche zu ersetzen, deren Koordinaten eine höhere Qualität aufweisen. In Bereichen des Koordinatenkatasters kann auf vorgenannte Maßnahmen verzichtet werden.
(2) Geometrische Veränderungen sind zu übernehmen ohne dass dabei das Nachbarschaftsprinzip verletzt wird. Erforderlichenfalls ist der bestehende geometrische Nachweis an die neu bestimmte, lagerichtige Geometrie unter Berücksichtigung des Prinzips der Nachbarschaft und unter gleichzeitigem Erhalt der geometrischen Bedingungen anzupassen. Die Anpassung kann auch als eigenständige Fortführung erfolgen und ist zu dokumentieren, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Übernahme einer Fortführungsvermessung erfolgt.
9.2.3.2
Besonderheiten
Die Katasterbehörde veranlasst Änderungen der Flurstücksgeometrie von Amts wegen bei
- Berichtigung von Aufnahmefehlern,
- Grenzänderungen mit rechtlicher Wirkung,
jeweils in dem Umfang, in dem die rechtmäßigen Grenzen festgestellt sind oder als festgestellt gelten und im Übrigen
- bei Grenzänderungen aufgrund wasserrechtlicher Bestimmungen.
9.2.4
Unterstützende Maßnahmen zur Präsentation
Während des Erhebungs- und Qualifizierungsprozesses ist den Auswirkungen auf die spätere Präsentation Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen die Klarheit und Lesbarkeit der kartographischen Standardausgaben. Die Darstellung des Katasternachweises hat in den Standardausgaben Vorrang vor der Darstellung der übrigen ALKIS-Bestandsdaten, wie z.B. der Topographie. Dies gilt nicht für die Standardausgabe "Amtliche Basiskarte 1:5000" (ABK5).
9.2.5
Behandlung der Flächen, für die Bodenschätzungsergebnisse vorliegen
(1) Die Flächen der Bodenschätzung sind aufgrund der Mitteilungen der Finanzverwaltung fortzuführen. Nicht eindeutige Eintragungen oder offensichtliche Fehler werden im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzbehörde geklärt.
(2) Gartenflächen bis zur Größe von 10 a, die als Hausgärten mit Wohnbauflächen im Zusammenhang liegen oder die nach örtlicher Gepflogenheit als Hausgärten der einzelnen Höfe genutzt werden, obgleich sie von diesen getrennt und daher im Liegenschaftskataster für sich nachzuweisen sind, werden nicht als bodengeschätzte Flächen in das Liegenschaftskataster übernommen. Die Schätzungsurkarten dürfen nicht von der Vermessungs- und Katasterverwaltung abgeändert werden.
(3) Der gesonderte Nachweis nach Absatz 2 gilt entsprechend für Hackraine, Hopfen- und Korbweideanlagen, für mit Obstplantagen bestandene Flächen, soweit letztere nicht ohnehin dem Gartenland zuzurechnen sind und es sich nicht um einzelne Obstbäume und Obststräucher handelt.
(4) Bei der Übernahme der Ergebnisse der Bodenschätzung in das Liegenschaftskataster kann die Katasterbehörde Splissteile von Klassenflächen, Klassenabschnitten oder Sonderflächen beseitigen, wenn sie von untergeordneter Bedeutung (< 7 a) sind. Sie sind dann einer benachbarten Fläche der Bodenschätzung zuzuführen.
(5) Nachhaltige Umwandlungen der bodengeschätzten Flächen in Nutzungsarten, die nicht der Bodenschätzung unterliegen, z.B. in Wohnbauflächen, werden ohne Beteiligung der Finanzverwaltung übernommen. Dabei werden die nicht mehr zutreffenden Schätzungsgrenzen verlegt bzw. gelöscht. Dies gilt sinngemäß für die zugehörigen Schätzungsmerkmale. Da derartige Maßnahmen in der Regel in Kombination mit Geschäftsprozessen erfolgen, die die Erstellung eines Fortführungsnachweises bewirken, ist die Unterrichtung der Finanzverwaltung sicher gestellt.
(6) Nach Fortführung des Liegenschaftskatasters sind die Karten und Bücher der Nachschätzung an die Finanzverwaltung zurück zu geben.
9.2.6
Abschluss der fachtechnischen Qualifizierung, Fortführungsentscheidung
Von dem für die Prüfung verantwortlichen Bediensteten der Katasterbehörde ist nach Abwicklung aller Vorgänge der fachtechnischen Qualifizierung die Richtigkeit und Vollständigkeit des für die Fortschreibung der ALKIS-Bestandsdaten erstellten Fortführungsauftrags zu bescheinigen. Name und Dienstbezeichnung der Person, die die Fortführungsentscheidung ausgesprochen hat werden während der Bearbeitung der Geschäftsprozesse gesetzt und dauerhaft im Datenbestand gespeichert.
VII
Fortführung, Benachrichtigungen
10
Fortführung des Liegenschaftskatasters
10.1
Fortführungsfall, Fortführungsnachweis
(1) Fortführungsfälle sind bei flurstücksbezogenen Fortführungen zu erstellen. Dies geschieht, sobald Fortführungen zur Vergabe neuer Flurstücksnummern, zur Berichtigung der amtlichen Flurstücksfläche, zur Änderungen der Gebietszugehörigkeit oder zur Korrektur von Zeichenfehlern führen. Zeichenfehler liegen vor, wenn die Liegenschaftskarte nicht mit ihren maßgeblichen Unterlagen übereinstimmt. Ein Fortführungsfall ist darüber hinaus in allen Fällen zu erstellen, in denen die Eigentümer über flurstücksbezogene Fortführungen durch Fortführungsmitteilungen (Fortführungsmitteilung Eigentümer) zu unterrichten sind (z.B. bei der Änderung oder Eintragung einer "Streitigen Grenze" - s. Anhang, lfd. Nr. 2.5 a). Ein Fortführungsfall umfasst höchstens alle Flurstücke, die zu einem Grundbuch- oder Katasterblatt (Nr. 3.2.1 Satz 1) geführt werden.
(2) Mehrere Fortführungsfälle können gemeinsam unter einem Fortführungsnachweis-Deckblatt der Fortführung zugeführt werden. Das Ergebnis der Fortführung ist als "Fortführungsnachweis" zu dokumentieren. Der automatisiert erzeugte Fortführungsnachweis (s. Anhang, lfd. Nr. 6.3) beinhaltet
- das Fortführungsnachweis-Deckblatt, das u.a. auch die Nummer des Fortführungsnachweises (s. Nr. 8 Abs. 2) ausweist,
- die Dokumentation der Fortführungsfälle,
- die textliche und kartographische Gegenüberstellung des vorhergehenden und des nach der Fortführung gegebenen Nachweises der Liegenschaften mit Hervorhebung der Änderungen. Diese Forderung wird von der ALKIS-Verfahrenslösung automatisiert umgesetzt.
Jeder Fortführungsnachweis umfasst mindestens einen Fortführungsfall.
(3) Die Nummerierung der Fortführungsnachweise erfolgt gemarkungsweise. Ist von der Fortführung mehr als eine Gemarkung betroffen, dann muss für jede der betroffenen Gemarkungen ein Fortführungsnachweis mit mindestens einem Fortführungsfall erstellt werden. Im Falle einer mit der Fortführung einhergehenden Umgemarkung wird der Fortführungsfall für das untergehende Flurstück mit seinen Nachfolgern dem Fortführungsnachweis für die abgebende Gemarkung zugeordnet.
(4) Das Fortführungsnachweisdeckblatt und die Fortführungsfälle werden auf Dauer im ALKIS-Datenbestand geführt. Der Fortführungsnachweis wird in analoger Form oder als elektronisches Dokument archiviert.
(5) Bei Fortführungsfällen, denen Eintragungsnachrichten der Grundbuchverwaltung (Nr. 6.1) oder sonstige Fortführungsunterlagen (Nr. 6.3) zugrunde liegen, entfällt die Erstellung eines Fortführungsnachweises.
10.2
Fortführungsmitteilungen-Eigentümer und Eigentümerinformationen
(1) In der Regel erfolgt bei allen Fortführungen, die zur Erstellung eines Fortführungsnachweises geführt haben, eine Fortführungsmitteilung an die Eigentümer und Erbbauberechtigten (Fortführungsmitteilung - Eigentümer) (§ 13 Abs. 3 VermKatG NRW), dies gilt auch für nicht im Grundbuch gebuchte Grundstücke (§ 3 Abs. 4 GBO) sofern die Berechtigten der Katasterbehörde bekannt sind. Von der Erstellung von Fortführungsmitteilungen kann abgesehen werden, wenn die Änderungen im Katasternachweis für die Berechtigten unbedeutend sind. Dies gilt z.B. bei Fortführungen, die der Verbesserung der Objektgeometrie dienen, wenn deren Auswirkungen auf den geometrischen Verlauf der Flurstücksgrenzen unterhalb der Zeichengenauigkeit für den Darstellungsmaßstab 1:1000 liegen (vgl. auch Nr. 9.2.2 Abs. 3).
(2) Wurde das Liegenschaftskataster aufgrund eines Antrages oder einer Mitteilung eines sonstigen Berechtigten (Nr. 5.1) fortgeführt, so ist auch ihm die Fortführung mitzuteilen.
(3) Den Fortführungsmitteilungen sind jeweils aktuelle Flurstücks- und Eigentumsnachweise sowie Auszüge aus der Flurkarte und erforderlichenfalls aus der Schätzungskarte beizufügen. Bei Fortführungen des Liegenschaftskatasters wegen eines Aufnahmefehlers (Nr. 9.1 Abs. 4) oder wegen eines Zeichenfehlers ( Nr. 10.1 Abs. 1 Satz 2) ist der Fortführungsmitteilung ein Auszug aus der Flurkarte NRW beizufügen.
(4) Werden der Katasterbehörde durch die Grundbuchverwaltung oder eine andere Stelle Änderungen mitgeteilt und hat diese Stelle aufgrund ihrer Zuständigkeit dem Eigentümer oder den Personen, die über grundstücksgleiche Rechte verfügen, die Änderungen bereits bekanntgegeben, erfolgt eine Benachrichtigung an die Eigentümer und Erbbauberechtigten durch Eigentümerinformation (Anhang, lfd. Nr. 6.3). Die Katasterbehörde kann auf diese individuelle Bekanntgabe verzichten, wenn sie mindestens einmal im Jahr eine Offenlegung vornimmt (§ 13 Abs. 5 VermKatG NRW, § 22 DVOzVermKatG NRW).
(5) Änderungen am Eigentum nicht im Grundbuch nachgewiesener Grundstücke (Absatz 1 Satz 1) führen immer zu Eigentümerinformationen, sofern die Berechtigten der Katasterbehörde bekannt sind. Absatz 4, letzter Satz, gilt in diesen Fällen nicht.
10.3
Standardschreiben
(1)
Erfolgt eine Fortführung des Liegenschaftskatasters ausschließlich unter
Einbeziehung von Geschäftsprozessen, die nicht zur Erstellung von
Fortführungsnachweisen führen (Nr. 10.1 Abs. 1 Satz 1), so werden die
Eigentümer in folgenden Fällen mit einem standardisierten Schreiben über
vorgenommene Änderungen unterrichtet:
bei der Fortführung
a) von Lagebezeichnungen
b) der Geometrie des Gebäudenachweises (erstmalige oder aus Anlass baulicher Veränderungen vorgenommene Einmessung) oder
c) von Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen der Bodenschätzung.
Im Falle von Buchstabe a) oder c) kann sinngemäß nach Nr. 10.2 Abs. 4 Satz 2 verfahren werden.
(2) Den Standardschreiben nach Absatz 1 sind Auszüge aus dem Liegenschaftskataster beizufügen; und zwar im Falle des Absatzes 1, Buchstabe
a) ein Auszug aus der Flurkarte NRW und der Flurstücks- und Eigentumsnachweis,
b) ein Auszug aus der Flurkarte NRW,
c) ein Auszug aus der Schätzungskarte NRW und der Flurstücks- und Eigentumsnachweis.
10.4
Benachrichtigung der Grundbuchverwaltung (Fortführungsmitteilung-Justiz) und
der Finanzverwaltung
(1) Zur Aktualisierung der jeweiligen Nachweise erhalten gemäß § 13 Abs. 4 VermKatG NW und § 13 DVOzVermKatG NRW weitere Fortführungsmitteilungen bzw. Benachrichtigungen
- die Grundbuchverwaltung und
- die Finanzverwaltung.
(2) Die Durchführung von Geschäftsprozessen, die eine Fortführungsmitteilung an den Eigentümer zur Folge haben erfordert auch eine Fortführungsmitteilung an die Grundbuchverwaltung (Fortführungsmitteilung - Justiz). Dies gilt nicht, wenn die Grundstücke nicht im Grundbuch gebucht sind, oder wenn es sich um die Berichtigung eines Zeichenfehlers ohne Flächenänderung handelt.
10.5
Inhalt und Ausgestaltung der Fortführungsmitteilungen
Fortführungsmitteilungen müssen alle für den jeweiligen Empfänger festgelegten Änderungen aufzeigen. Inhalt und Ausgestaltung der Fortführungsnachweise, -mitteilungen und Eigentümerinformationen richten sich nach dem Signaturenkatalog NRW (s. Anhang, lfd. Nr. 6).
10.6
Offenlegung der Schätzungskarte
Für die Bekanntgabe der Übernahme von Ergebnissen der Bodenschätzung in das Liegenschaftskataster wird im Allgemeinen das Verfahren der Offenlegung gewählt (§ 13 Abs. 5 VermKatG NRW; § 22 DVOzVermKatG NRW). Hierbei ist zu beachten, dass sich in Offenlegungsverfahren ein Einspruch nicht gegen die rechtskräftig feststehenden Schätzungsergebnisse richten kann. In Folge der Offenlegung erkannte Fehler bei der Übernahme werden von der Katasterbehörde bereinigt. Stellen, denen das Ergebnis der Übernahme der Bodenschätzung bereits vor der Offenlegung bekannt gegeben wurde, sind über die Fehlerbereinigung zu informieren.
10.7
Nicht flurstücksbezogene Fortführungen
Fortführungen der ALKIS-Bestandsdaten aufgrund von Fortführungsanlässen, die nicht zur Erstellung von Fortführungsnachweisen führen werden dokumentiert, wenn sicher gestellt werden soll, dass zu einem späteren Zeitpunkt auf das Fortführungsergebnis zurück gegriffen werden kann. Die Entscheidung hierüber trifft die Katasterbehörde. Dies gilt auch für den Umfang und Inhalt der Dokumentation sowie deren Aufbewahrung (Abschnitt X).
VIII
Bereitstellung
11
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, Standardausgaben und Dienste
(1) Die ALKIS-Bestandsdaten werden als Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zur Benutzung bereit gestellt (§ 4 VermKatG NRW)
- in der Struktur der "Normenbasierten Datenaustauschschnittstelle (NAS)" bzw. im Verfahren "Nutzerbezogene Bestandsdatenaktualisierung (NBA)". Das Verfahren NBA umfasst auch versionierte und historisch gewordene Objekte (Nr. 2.6),
- als standardisierte, webbasierte Dienste (s. Anhang, lfd. Nr. 0),
- als „landesweit einheitliche Standardausgaben" (s. Anhang, lfd. Nrn. 6.1 und 6.3),
- als „standardisierte Auswertungen" (s. Anhang, lfd. Nr. 12) und
- als „Veränderungen an ALKIS-Bestandsdaten" (Abschnitt VII) (s. Anhang, lfd. Nr. 6.3).
Auszüge und Auswertungen nach den Spiegelstrichen 3 bis 5 werden analog bzw. als digitale Dokumente abgegeben. Standardisierte Auswertungen sind zusätzlich als auswertbare digitale Dateien bereit zu stellen (Anhang, lfd. Nr. 0).
(2) Soweit im Einzellfall erforderlich, veröffentlicht die Abteilung Geobasis NRW die inhaltliche, strukturelle und formale Ausprägung der Schnittstellen und Dienste nach Absatz 1, erster und zweiter Spiegelstrich (§ 2 Abs.1 Satz 2 VermKatG NRW).
(3) Die nach Absatz 1, dritter bis fünfter Spiegelstrich bereit zu stellenden Produkte sind in Inhalt und Umfang auf den Grunddatenbestand AdV (Nr. 2.1) bzw. den Grunddatenbestand NRW (Nr. 2.3) zu reduzieren. Dabei erfolgt keine Zusammenfassung der einzelnen Objektgeometrien.
(4) Die Standardauszüge aus dem Liegenschaftskataster sowie deren Bezeichnungen sind in Abschnitt II des Stufenkonzeptes (s. Anhang, lfd. Nr. 5.1) zusammengestellt. Für Inhalt und Gestaltung der Standardausgaben ist der Signaturenkatalog NRW (s. Anhang, lfd. Nr. 6) maßgebend.
(5) Analoge Standardauszüge werden in der Regel auf normalem Papier abgegeben. Fälschungsgeschützte Vordrucke (§ 14 Abs. 4 VermKatG NRW) werden vom Land nicht bereit gestellt. Soweit im Einzelfall die Beglaubigung eines Standardauszuges erforderlich ist, geschieht dies nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 33 VwVfG NRW).
(6) Das bei der Abteilung Geobasis NRW eingerichtete Geodatenzentrum nutzt die Primärdaten der Katasterbehörden grundsätzlich über Downloads oder weitere, z.B. webbasierte, Dienste. Übergangsweise erfolgt die Abgabe von ALKIS-Bestandsdaten zur Fortführung des Sekundärdatenbestandes des Geodatenzentrums in gegenseitiger Absprache mittels der Verfahren NAS und NBA. Nummer 17 bleibt unberührt.
(7) Unbeschadet von Absatz 1, 2. Spiegelstrich und Nummer 10.4 stellt die Katasterbehörde der Grundbuchverwaltung die erforderlichen ALKIS-Bestandsdaten, insbesondere Informationen im Sinne des § 6 Abs. 3a Nr. 4 der Grundbuchverfügung bereit. Die Bereitstellung kann - in Abstimmung mit der Landesjustizverwaltung - in automatisierter Form, zum Beispiel durch Web-Services, erfolgen. Soweit erforderlich werden Einzelheiten in den "Übereinstimmungsrichtlinien" geregelt.
(8) Für den Einsatz von Online-Verfahren schafft die Katasterbehörde die Voraussetzungen unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben (§ 4 Abs. 1 VermKatG NRW und § 14 DVOzVermKatG NRW, VwVfG NRW, DSG NRW, SigG).
12
Veröffentlichung durch Dritte
(1) Die Zustimmung zu Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW kann erteilt werden, wenn es vom Zweck und vom Inhalt des Liegenschaftskatasters sowie vom erkennbaren schutzwürdigen Interesse der Eigentümer her vertretbar ist (§ 3 Abs. 3 und § 11 DVOzVermKatG NRW). Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass auf den zur Veröffentlichung bestimmten Stücken der Freigabevermerk der Katasterbehörde sowie Art und Umfang der zusätzlichen Eintragungen angegeben werden. Diese sowie ggf. weitere für eine Veröffentlichung zu beachtenden Nutzungsbedingungen sind vom Antragsteller vor der Freigabe schriftlich anzuerkennen.
(2) Zur innerdienstlichen Verwendung bei Behörden oder zum eigenen Gebrauch sind Vervielfältigungen oder Umarbeitungen ohne besondere Zustimmung zulässig. Unbeschadet der nach § 5 Abs.2 Satz 2 VermKatG NRW erlaubten Verwendungen sind insbesondere zulässig:
- die Verwendung von Originalauszügen oder von vervielfältigten oder umgearbeiteten Auszügen als Unterlagen in Rechts- oder Verwaltungsverfahren, wie zum Beispiel in Planfeststellungs- oder Offenlegungsverfahren,
- ihre Verwendung als Anlage zu Verträgen, als Unterlage für Genehmigungsverfahren und Kapitalbeschaffungen sowie für Entwürfe und Planungen,
- ihre Weitergabe an mit derartigen Verfahren und Vorgängen befasste Behörden, sonstige Stellen oder Personen, wie Bauämter, Kreditinstitute, Notariate, Ingenieur- und Architekturbüros.
(3) Der Freigabevermerk nach Absatz 1 muss mindestens die Art der Kartengrundlage und den Urheberrechtsvermerk der Katasterbehörde beinhalten.
IX
Jahresabschluss, Statistik
13
Jahresabschluss
13.1
Allgemeines
1) Fortführungsjahr ist das Kalenderjahr. Geht mit einer Fortführung eine Änderung des Gebiets der kreisfreien Stadt/des Kreises (Gebietsänderung) einher, so ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters von den beteiligten Katasterbehörden in demselben Fortführungsjahr durchzuführen.
(2) Am Ende des Fortführungsjahres ist durch die Katasterbehörde der Jahresabschluss durchzuführen. Der Jahresabschluss wird als standardisierte Auswertung erstellt. Er ist nach Form und Inhalt festgelegt und umfasst die
a) „Statistik der Flächen der tatsächlichen Nutzung“ - jeweils zusammengefasst nach Gemarkung, Gemeinde und Kreis/Kreisfreie Stadt (Anhang, lfd. Nr. 12) sowie die
b) „Statistik der Gebietseinheiten“ (enthält die Flächen der Gemarkungen, Gemeinden und der Katasterbehörde - s. Anhang, lfd. Nr. 12).
Die Statistik nach Buchstabe a) erfolgt in der durch den Grunddatenbestand NRW vorgegebenen Differenzierung. Sofern die Objekte der tatsächlichen Nutzung tiefer differenziert erfasst werden, sind sie bei der Auswertung in die nach dem Grunddatenbestand zutreffenden Nutzungsarten um zu schlüsseln.
(3) Werden in der „Statistik der Gebietseinheiten“ (Abs. 2 Buchst. b) Flächenzugänge oder Flächenabgänge ausgewiesen, so wird in einem separaten Vermerk eine Erläuterung angebracht, ob die Flächenänderungen
-auf die Umsetzung von Grenzänderungsverträgen (z.B.: hiervon 400 m2 von/nach - Gemeindeschlüssel), oder
-auf Koordinatenberichtigungen im Verlauf der Grenze der Katasterbehörde
zurück zu führen sind.
13.2
Abgabe von Jahresabschlusslisten/-daten
(1) Bis zum 15. Januar jedes Jahres sind zu übersenden
- der Bezirksregierung in digitaler, auswertbarer Form die Statistiken zu Nummer 13.1 Abs. 2 Buchst. a) und b),
- der Finanzverwaltung in digitaler Form die Statistik zu Nummer 13.1 Abs. 2 Buchst. a) je nach Absprache bezogen auf die Gemarkung oder die Gemeinde.
(2) An die Finanzverwaltung können die Listen nach entsprechender Vereinbarung auch als Papierausdruck abgegeben werden.
(3) Mit der Übersendung der Daten an die Bezirksregierungen teilen die Katasterbehörden diesen mit, welche Gebiete von Flurbereinigungen betroffen sind. Diese Informationen werden auf dem nachfolgend beschriebenen Weg jeweils mit den Statistiken der tatsächlichen Nutzung weiter gegeben.
(4) Die Bezirksregierung überprüft den Jahresabschluss auf Plausibilität. Berichtigungen sind mit der Katasterbehörde abzustimmen. Die Katasterbehörde übernimmt die Berichtigungen in ihren Datenbestand. Sind von den Berichtigungen Daten betroffen, die bereits an andere Stellen (z.B. Städte, Gemeinden, Finanzverwaltung) abgegeben wurden, so sind diese Stellen durch die Katasterbehörde über die Berichtigung zu informieren.
(5) Die Bezirksregierung übersendet alle von den Katasterbehörden bereit gestellten, abgestimmten Dateien bis zum 5. Februar jedes Jahres an die Abteilung Geobasis NRW. Diese fasst die Jahresabschlusslisten - ausgehend von den beiden auf Ebene der Katasterbehörde zusammen gefassten Statistiken der tatsächlichen Nutzungen und der Gebietseinheiten - zu je einer Liste für jeden Regierungsbezirk zusammen, die lediglich die Summe für die Bezirke der Katasterbehörden sowie die Gesamtsumme für den Regierungsbezirk enthält. Zusätzlich werden die Jahresabschlusslisten zu einer Liste für das Land zusammengefasst, die lediglich die Summen für die Bezirksregierungen und für das Land enthält. Die Abteilung Geobasis NRW übersendet den so zusammengefassten Jahresabschluss einschließlich aller dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Dateien der Katasterbehörden bis zum 15. Februar jedes Jahres dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (LDS) in digitaler Form. Zusätzlich übersendet die Abteilung Geobasis NRW nachrichtlich den Bezirksregierungen die für ihren Bezirk zusammengefassten Statistiken.
X
Aufbewahrung
14
Allgemeine Ausführungen zur Aufbewahrung
(1) Die Unterlagen des Liegenschaftskatasters sind für den Gebrauch vorzuhalten und mindestens für die in Anlage 4 genannten Fristen gesichert aufzubewahren (§§ 24 und 25 DVOzVermKatG NRW). Nach der Aussonderung sind sie dem zuständigen Archiv (gemäß § 26 DVOzVermKatG NRW) anzubieten.
(2) Die ALKIS-Bestandsdaten umfassen auch historische Objekte (Nr. 2.6 Abs. 1). Aktuelle wie historische Objekte gelten als gesichert aufbewahrt (Nr. 1.3 Abs. 1). Dies gilt nicht für Standardausgaben, die aus dem ALKIS abgeleitet wurden. Soweit diese entsprechend den Vorgaben der Anlage 4 aufzubewahren sind, geschieht dies im Allgemeinen in digitaler Form. Auf § 25 DVOzVermKatG NRW Abs.2 Satz 2 wird vorsorglich hingewiesen; dies gilt auch für alle anderen der in Nummern 15.1 und 15.2 aufgeführten Unterlagen, die in digitaler Form aufbewahrt werden. Eine Aussonderung digitaler historischer ALKIS-Bestandsdaten entfällt.
(3) Für alle digitalen Dokumente mit oder ohne digitale Signatur, die nach den anerkannten Regeln der Technik gesichert geführt werden, gilt: Die zusätzliche Ausfertigung eines analogen Exemplars als Sicherungsstück ist nicht erforderlich; Nummer 15.1 Abs. 3 bleibt unberührt. Analoge Dokumente mit Urkundscharakter (z.B. Grenzniederschriften oder Fortführungsnachweise) dürfen in keinem Fall vernichtet werden.
(4) Die in Anlage 4 genannten Aufbewahrungsfristen gelten gleichermaßen für analoge Schriftstücke bzw. Ausdrucke und digitale Dokumente.
15
Art< der
Aufbewahrung
15.1
Vermessungsschriften
(1) Grenzniederschriften können von den Fortführungsrissen getrennt aufbewahrt werden. Ergänzungsprotokolle zu Fortführungsrissen (Nr. 8.11 Fortführungsvermessungserlass) und Entscheidungen in Verwaltungsverfahren zu Liegenschaftsvermessungen nach dem VermKatG NRW sind zusammen mit den Fortführungsrissen oder den Grenzniederschriften aufzubewahren. Originärnachweise automatisiert angefertigter Fortführungsrisse (Nr. 8.23 Abs. 1 Fortführungsvermessungserlass) können getrennt von den Fortführungsrissen aufbewahrt werden.
(2) Von jedem Fortführungsriss und von Ergänzungsprotokollen ist von der Katasterbehörde ein Duplikat als Sicherungsstück anzufertigen. Dies gilt nicht, wenn die Fortführungsrisse zusätzlich in einem digitalen Rissarchiv geführt werden.
(3)
Bei Liegenschaftsvermessungen nach dem VermKatG NRW im Grenzgebiet zweier
Katasterbehörden sind der benachbarten Katasterbehörde, auch der in einem
anderen Bundesland gelegenen, von Amts wegen - bevorzugt in digitaler Form -
eine Kopie des Fortführungsrisses, ggf. auch der zugehörigen
Ergänzungsprotokolle und der Koordinatenverzeichnisse, sowie ein Auszug aus der
fortgeführten Liegenschaftskarte zu übersenden, wenn die Vermessungsergebnisse
für die Führung des Liegenschaftskatasters der benachbarten Katasterbehörde von
Bedeutung sein können.
15.2
Weitere Unterlagen
Weitere Unterlagen zu Vermessungsschriften wie Berechnungsprotokolle und behördliche Genehmigungen, Vereinigungsanträge sowie weitere Unterlagen zu Fortführungsvermessungen wie Schriftwechsel werden - nach der Nummer des Fortführungsnachweises geordnet - aufbewahrt.
XI
Migration in das ALKIS
16
Die Einrichtung des ALKIS
(1) Nach erfolgreichem Abschluss der erforderlichen Testarbeiten erfolgt die Migration in die ALKIS-Verfahrenslösung (vgl. RdErl. v. 15.2.2005 - SMBl. NRW. 71342 - in Verbindung mit RdErl. v. 17.03.2005 (n.v.) "Leitlinie für die Einführung des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystems ALKIS" - 37 - 7510). Unmittelbar vor Beginn der Migrationsarbeiten wird für den ursprünglichen Datenbestand der Jahresabschluss nach den zur Zeit der Migration gültigen Bestimmungen durchgeführt. Zugleich wird der Sekundärdatenbestand des Geodatenzentrums aktualisiert.
(2) Die Geobasisdaten werden aus den bisherigen Programmsystemen nach den Vorgaben des Migrationskonzeptes für NRW (Anhang, lfd. Nr. 8) in die ALKIS-Datenhaltungskomponente überführt. Begleitend zur Migration sind die Bilanzen gegeneinander abzugleichen, zu bewerten und mit einem Vermerk über das Ergebnis der Bewertung dauerhaft zu archivieren.
XII
Übergangsregelungen
17
Schnittstellen der ALKIS-Verfahrenslösung
Im Bedarfsfall stellt die Katasterbehörde mit Hilfe der ALKIS-Verfahrenslösung automatisch rückmigrierte Daten in den Formaten EDBS (nur Grundrissdaten im eingeschränkten Umfang) und WLDGGB zur Verfügung (Anhang, lfd. Nr. 0). Bei der Lieferung von LBESAS-Daten durch die Grundbuchverwaltung im Wege von Eintragungsnachrichten unterstützt die ALKIS-Verfahrenslösung die Umsetzung dieser Daten in NAS-Erhebungsdaten.
18
Bezugssystem
(1) Es ist zulässig, den Inhalt des bisherigen Geobasisinformationssystems Liegenschaftskataster auf Basis des Bezugssystems DHDN/Gauß-Krüger in eine ALKIS-Verfahrenslösung zu überführen. Das Erfordernis zur Umstellung auf das Bezugssystem ETRS89/UTM gemäß dem vom Land vorgegebenen Zeitrahmen bleibt hiervon unberührt.
(2) Auch nach Umstellung auf das Bezugssystem ETRS89/UTM ist es möglich, Standardausgaben auf das Bezugssystem DHDN / Gauß-Krüger zurück zu führen. Die ALKIS-Verfahrenslösung beinhaltet entsprechende Transformationswerkzeuge.
19
Nachweis der Ergebnisse der Bodenschätzung
Soweit bei der Überführung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters in die ALKIS-Verfahrenslösung die Objektgeometrien der bodengeschätzten Flächen noch nicht digital vorliegen, kann sich die Katasterbehörde vorübergehend darauf beschränken, die Bodenschätzungsmerkmale als Sonstige Eigenschaften zum Flurstück nachzuweisen. Es ist sicher zu stellen, dass Anfragen nach Bodenschätzungsergebnissen, ggf. unter Verwendung der vorliegenden analogen Unterlagen, vollständig mit aktuellen Daten befriedigt werden können.
20
Mitteilungen der Katasterbehörden an die Finanzverwaltung
Bis zur Realisierung automatisierter Verfahren seitens der Finanzverwaltung liefern die Katasterbehörden entsprechend der Fortführungsanlässe Kopien der Fortführungsnachweise oder der Eigentümerinformationen und zugehöriger weiterer Standardausgaben (z.B. Flurkarten) in analoger Form. In Abstimmung mit der Finanzverwaltung können die Unterlagen auch in digitaler Form (z.B. als digitale Bilddokumente) abgegeben werden. Im Übrigen siehe Nummer 6.1 Satz 2.
21
Jahresabschluss
Bis zur bundesweiten Überführung des Liegenschaftskatasters in ALKIS-Verfahrenslösungen erfolgt die Statistik der tatsächlichen Nutzung (Nr. 13.1 Abs. 2 Buchst. a) nicht auf Basis des Nutzungsartenkataloges (Anlage 1) sondern auf Basis der Schlüsseltabelle nach Anlage 2. Hierzu sind die aus der Datenhaltungskomponente abgeleiteten Objektarten mit ihren Attributarten und Attributwerten in die 10-er Schlüssel der Anlage 2 zu überführen. Zusätzlich ist von den Katasterbehörden eine auf die 1er-Stelle der Anlage 2 rückmigrierte Statistik (gemarkungsbezogen) an die Bezirksregierungen zu leiten. Abweichend von den Vorgaben des Abschnitts IX werden die Jahresabschlusslisten von den Bezirksregierungen nicht an die Abteilung Geobasis NRW sondern an die Bezirksregierung Arnsberg gesendet. Dort werden die 10er Schlüssel entsprechend den Vorgaben des Abschnitts IX zusammengefasst und aufbereitet. Die Statistiken der 1er Schlüssel werden ohne weitere Zusammenfassung zusammen mit den aufbereiteten Statistiken der 10er Schlüssel an das LDS geleitet.
22
ABK und Deutsche Grundkarte 1:5000
Die Herausgabe der Standardausgabe ABK5 erfordert, dass die dieser Ausgabe zu Grunde liegenden ALKIS-Bestandsdaten vollständig, aktuell und in ausreichender Genauigkeit vorliegen. So lange diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, führt die Katasterbehörde weiterhin die Deutsche Grundkarte 1:5000 analog bzw. im Rasterdatenformat. Die - gebietsweise - fortschreitende Realisierung der Forderung nach Satz 1 bleibt unbenommen.
23
Objektgeometrie von Flurstücksobjekten
In den bisherigen Verfahren zur digitalen Führung der digitalen Liegenschaftskarte war es zugelassen, Flurstücksgrenzen als Polylinien zu führen. Soweit diese in die ALKIS-Bestandsdaten überführt werden sollen, ist den Anforderungen nach Nummer 3.1.3 Abs. 2 im Wege der Nachmigration (Nr. 25) Rechnung zu tragen.
24
NAS-Erhebungsdaten
Die Katasterbehörden informieren die abgebenden Stellen mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Umstellungstermin in das ALKIS. Nach Umstellung auf eine ALKIS-Verfahrenslösung der Version 6 (s. Nr. 1.1 Abs. 1) müssen die Vermessungsschriften mindestens Daten im Umfang der NAS-ERH (Anhang, lfd. Nr. 2.8) umfassen. Hierfür sind Daten der Anschlusspunkte sowie geänderter und/oder neuer Vermessungspunkte beizubringen. Spätestens drei Jahre nach der Umstellung werden die Erhebungsdaten nach Nummer 9.1.2 Abs. 1, Satz 1 beigebracht.
25
Nachmigration
Im Rahmen der Nachmigration (z.B. Beseitigung von Migrationsobjekten) zu behebende Unzulänglichkeiten sind im Rahmen eines Zeitplanes, der gemeinsam mit der Bezirksregierung zu erarbeiten ist, zu beseitigen. Der Zeitrahmen sollte einen Zeitraum von 3 Jahren nach Aufnahme des Produktionsbetriebes nicht überschreiten. Abweichungen hiervon müssen in einem lokalen Migrationskonzept begründet werden. Die vollständige Erfassung des Grunddatenbestandes ist hiervon nicht betroffen, soweit es sich um Objekte / Attribute handelt, die im Grunddatenbestand (Anhang, lfd. Nr. 3.2) derart gekennzeichnet sind, dass sie nicht unmittelbar mit oder nach Abschluss der Migrationsarbeiten erfasst werden müssen.
26
Erfassung und Darstellung der Nutzungsarten und der Gebäudefunktionen
Für die Darstellung/Erfassung der Nutzungsarten und der Gebäudefunktionen im Vermessungsriss ist Nummer 4.2 der ZV-Riß nicht anzuwenden. Unmittelbar nach Umstellung des Produktionsbetriebes der Katasterbehörde auf eine ALKIS-Verfahrenslösung werden Nutzungsarten im Riss mit der Objektgeometrie und ihrem 5-stelligen Schlüssel nach Anlage 1 dargestellt. Werden bei einer Fortführungsvermessung Änderungen an Nutzungsarten festgestellt und gehen die betroffenen Objekte in ihrer Ausdehnung über die vermessenen Trenn- bzw. Reststücke hinaus, wird der weitere Verlauf der neuen bzw. geänderten Objekte tatsächlicher Nutzung im Vermessungsriss nur angerissen.
Gebäude werden im Riss mit der Objektgeometrie und dem 4-stelligen Attributwert der Attributart "Gebäudefunktion" dargestellt.
XIII
Schlussbestimmungen
27
Geltungsdauer und aufgehobene Erlasse
27.1
Geltungsdauer und Verfahren der Veröffentlichung
Dieser Runderlass gilt bis zum 31.12.2013. Er wird - ohne Anlagen und Anhang - im Ministerialblatt NRW veröffentlicht. In der elektronischen Sammlung der Ministerialblätter (SMBl. NRW. 71342) erscheint er mit allen Anlagen und mit Anhang. Die Dokumente können auch unter der Homepage der Bezirksregierung Köln unter "ALKIS NRW" eingesehen werden.
27.2 Aufgehobene Erlasse
Folgende Runderlasse werden aufgehoben (vgl. Vorbemerkungen Absatz 2):
Anweisung d. RMdI u.d. RMdF v. 17.2.1936 - (KOPFERLASS) Ergänzende Vorschriften zu den Anweisungen für die Durchführung der Bodenschätzung (BodSchätzAnwEV) (SMBl. NRW. 71342),
RdErl. d. Innenministers v. 12.7.1955 - I D 2/23- 72.20 Vorschriften für die Herstellung, Fortführung und Vervielfältigung der Schätzungskarte in Nordrhein-Westfalen (Schätzungskartenerlass) (SMBl. NRW. 71342),
RdErl. d. Innenministers v. 21. 3. 1956 - I D 2/23 - 71.11Vorschriften für die Herstellung und Erneuerung der Flurkarte in Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW. 71342),
RdErl. d. Innenministers v. 09. 06. 1958 - I D 2/23 - 81.28 Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Grenzstreitigkeiten (SMBl. NRW. 71342),
RdErl. d. Innenministeriums – III C 2 – 7330 v. 17.10.1990, zuletzt geändert durch RdErl. v. 12.11.2004 (MBl. NRW. S. 1094) (KOPFERLASS) Einrichtung des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen Teil I: ( Liegenschaftsbuch Einrichtungserlass I - EinrErl.I) (SMBl. NRW. 71342),
RdErl. d. Innenministeriums – III C 2 – 8010 – v. 18.10.1990 zuletzt geändert durch RdErl. v. 14.12.2004 (MBl. NRW. 2005 S. 43) (KOPFERLASS) Das Verfahren bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen bei automatisierter Führung des Katasterbuchwerkes (Fortführungserl. – FortfErl.) (SMBl. NRW. 71342),
RdErl. d. Innenministeriums v. 25.1.1991 -III C 2-7313 Automatisierte Führung des Buchwerks des Liegenschaftskatasters - Bereitstellung des Programmsystems „Automatisiertes Liegenschaftskataster -Liegenschaftsbuch (ALB)“ (SMBl. NRW. 71342),
RdErl. d. Innenministeriums v. 6.1.1994 -IIIC 3-7118 Erfassung von Daten zur automatisierten Führung des Karten- und Zahlennachweises des Liegenschaftskatasters (SMBl. NRW. 71342),
RdErl. d. Innenministeriums v. 14.7.1995 -III C2-8220 Die flächenbezogenen Nutzungsarten und ihre Begriffsbestimmungen im Liegenschaftskataster (Nutzungsartenerlass 1995 - NutzErl. 95) (SMBl. NRW. 71342),
RdErl. d. Innenministeriums v. 19.3.1998 -IIIC2-8330/8712 Aufbewahrung von Unterlagen des Liegenschaftskatasters (SMBl. NRW. 71342),
RdErl. d. Innenministeriums v. 2.1.2001, i.d.F. v. 17.06.2005 (MBl. NRW. S. 770) Az.: 37.2-7118 (KOPFERLASS) Die Führung des Punktnachweises der digitalen Liegenschaftskarte in Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW. 71342),
RdErl. d. Innenministeriums v. 12.8.2003 Az: 36.3 –7118 (KOPFERLASS) Objektschlüsselkatalog Liegenschaftskataster NRW (OSKA-LiegKat NRW) (SMBl. NRW. 71342),
RdErl. d. Innenministeriums v. 12.8.2003 Az: 36.3 –7118 (MBl. NRW. S. 922), i.d.F. v. 12.7.2005 (MBl. NRW. S. 861), geändert durch RdErl. v.6.10.2006 (MBl. NRW. S. 516) (KOPFERLASS) Objektabbildungskatalog Liegenschaftskataster NRW. (OBAK-LiegKat NRW) (SMBl. NRW. 71342),
RdErl. d. Innenministeriums v. 19.3.2004 –Az.: 37.2 –7118 MBl. NRW. S. 404, i.d.F. v.14.7.2005 (MBl. NRW. S. 861) (KOPFERLASS) Vorschriften für das automatisierte Zeichnen der Liegenschaftskarte in Nordrhein-Westfalen (Zeichenvorschrift-Aut NRW -ZV-Aut) (SMBl. NRW. 71342),
RdErl. d. Innenministeriums v. 25.5.2005 - 36.2 – 8025 - Zusammenarbeit zwischen Kataster- und Finanzverwaltung - (SMBl. NRW. 71342),
RdErl. d. Innenministers – III C 3 – 5012 v. 04.12.1981 (KOPFERLASS) Die Herstellung und Fortführung der Deutschen Grundkarte 1:5 000 in NRW (GrundKartErl.) (SMBl. NRW. 71341),
RdErl. d. Innenministers v. 21.11.1983 –III-C3- 5014 Musterblatt für die Deutsche Grundkarte 1:5000 (SMBl. NRW. 71341) und
RdErl. d. Innenministeriums v. 28 .8.2001 - 36.3 - 5016 Die Führung der Digitalen Grundkarte (DGK-Erlass) (SMBl. NRW. 71341).
- MBl. NRW. 2009
S. 45