Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 6 vom 9.3.2009 Seite 91 bis 98
Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest) RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV.7 – 31 – 3/2009 - v. 5.2.2009 |
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Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest) RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV.7 – 31 – 3/2009 - v. 5.2.2009
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Richtlinien zur Förderung von investiven
Maßnahmen im Bestand
in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest)
RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr -
IV.7 – 31 – 3/2009 -
v. 5.2.2009
Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.1.2006 (MBl. NRW. S. 156), zuletzt geändert durch RdErl. vom 17.1.2008 (MBl. NRW. S. 46), wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird folgende Nummer eingefügt:
„2.7 Übergangsregelung“.
2.
In Nr. 1.2.2 wird Satz 2 neu gefasst: „Das Bad muss mit Waschtisch, Toilette
und bodengleichem Duschplatz mit rutschhemmender
Oberfläche ausgestattet sein.“
3.
In Nr. 1.3.2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Bei Wohnungen, die zum
Zeitpunkt der Förderzusage noch mindestens fünf Jahre öffentlich-rechtlichen
Bindungen unterliegen, beträgt das Darlehen höchstens 60 v. H.“
4.
In den Nummern 1.3.3 und 1.3.4 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „60“ ersetzt.
5.
In Nr. 1.3.5 wird die Zahl „2.500“ durch „1.500“ ersetzt.
6.
In Nr. 2.2.2 Spiegelstrich 1 werden die Wörter „für in der Regel bis zu 12
Personen“ gestrichen.
7.
In Nr. 2.2.3 wird ein weiterer Spiegelstrich mit folgendem Text angefügt: „Die
Größe der kleinteiligen Wohngruppen soll nicht mehr als 12 Plätze betragen.“
8.
In Nr. 2.2.9 wird folgender Satz angefügt: „Der Fördernehmer ist verpflichtet,
bei einer teilweisen Förderung einer Pflegeeinrichtung die nach § 13 Abs. 2 PfG NW gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen für die zur Förderung vorgesehenen Pflegewohnplätze
separat zu berechnen.“
9.
In Nummer 2.3.4 Satz 1 wird die Zahl „57.100“ durch „67.100“ ersetzt.
10.
In Nr. 2.4 Satz 3 wird die Angabe „4 v. H. “ durch „2 v. H.“ ersetzt.
11.
Nach Nr. 2.6 wird folgende Nummer eingefügt:
„2.7 Übergangsregelung
Bei Förderanträgen für Pflegeeinrichtungen, für die vor dem 01.07.2008 ein Antrag auf Abstimmung des Raumprogramms bei der zuständigen Behörde nach § 1 AllgFörderpflegeVO gestellt wurde, beträgt der Tilgungssatz für das Darlehen abweichend von Nr. 2.4 Satz 3 4 v. H.“
12.
In Nr. 3.2.3 wird im ersten Halbsatz nach dem Wort „dass“ folgender Text
eingefügt: „die beantragten Maßnahmen auf der Basis eines kommunalen
wohnungspolitischen Handlungskonzepts entwickelt worden sind und“.
13.
Nr. 3.3.2 wird wie folgt neu gefasst: „Das Darlehen beträgt bis zu 10.000 Euro
pro Wohnung, höchstens jedoch 50 v. H. der anerkannten förderfähigen Bau- und
Baunebenkosten.“
14.
Nr. 3.3.3 wird gestrichen.
15.
„Nr. 3.3.4“ wird zu „Nr. 3.3.3“ und wie folgt geändert:
Im ersten Satz wird folgender Halbsatz angefügt: „,höchstens jedoch um 50 v. H. der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten“.
16.
„Nr. 3.3.5“ wird zu „Nr. 3.3.4“ und wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Ziffern „3.3.4“ ersetzt durch „3.3.3“.
b) Satz 2 wird gestrichen.
17.
In Nr. 3.5 wird am Ende des Satzes 2 das Wort „ist“ angefügt.
18.
In Nr. 5.2.2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Förderfähig sind auch bauliche Maßnahmen in Miet- und Genossenschaftswohnungen, für die nach Maßgabe der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) in der jeweils geltenden Fassung (SMBl. NRW. 2370) und des WoFG Miet- und Belegungsbindungen im Rahmen der mittelbaren Belegung eingeräumt werden bzw. wurden.“
19.
In Nr. 7.4 der Anlage wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:
„Dies
gilt nur für Förderungen, die für selbst genutztes Wohneigentum zugesagt
werden, wenn der Darlehensbetrag von 15.000 Euro nicht überschritten wird und
der Antragsteller oder die Antragstellerin keine weiteren
Darlehensverpflichtungen gegenüber der Wfa übernommen
hat oder übernehmen wird.“
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MBl. NRW. 2009 S.