Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 21 vom 7.8.2009 Seite 369 bis 382
Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 20. Mai 2009 |
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Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 20. Mai 2009
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Änderung
der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 20. Mai 2009
Die Kammerversammlung der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 20. Mai 2009 aufgrund
des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom
9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 403 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.
November 2007 (GV. NRW. 2007 S. 572), die folgende Änderung der Hauptsatzung
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994 beschlossen, die durch
Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2009 genehmigt worden ist.
Artikel I
Die Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994 (MBl. NRW. 1995 S. 308) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Apothekerkammer Westfalen-Lippe gehören alle Apothekerinnen und Apotheker – mit Ausnahme derjenigen, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind – an, die im Landesteil Westfalen-Lippe ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.
c) Es wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:
„Kammerangehörige, die ihre
heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen oder dort ihren gewöhnlichen
Aufenthalt nehmen, ohne ihren Beruf auszuüben, können auf Antrag freiwillig
Kammerangehörige bleiben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die
freiwilligen Kammerangehörigen haben während der Dauer ihrer Zugehörigkeit die
gleichen Rechte und Pflichten wie die pflichtigen Kammerangehörigen, sofern
sich nicht aus anderen rechtlichen Regelungen, insbesondere der Satzung des
Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe etwas anderes ergibt.“
2. § 4 wird wie folgt neu gefasst:
„§
4
Aufgaben
Die Apothekerkammer nimmt die
ihr durch das Heilberufsgesetz übertragenen Aufgaben wahr.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 11 angefügt:
„(6) Die Kammerversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Weitere Sitzungen finden nach Bedarf statt. Die Kammerversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt oder der Vorstand es beschließt.
(7) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Kammerversammlung werden im Mitteilungsblatt der Kammer und/oder der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht.
(8) Die Sitzungen der Kammerversammlung sind für die Kammerangehörigen öffentlich. Die Öffentlichkeit kann, wenn die Kammerversammlung es für notwendig erachtet, durch Beschluss ganz oder vorübergehend ausgeschlossen werden.
(9) Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur gefasst werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung mit der Beschlussfassung einverstanden ist.
(10) In besonderen, eiligen Angelegenheiten kann eine Einberufung der Kammerversammlung ohne Einhaltung der Einberufungsfrist erfolgen.
(11) Die Beschlüsse der
Kammerversammlung sind für die Kammerangehörigen bindend.“
4. § 9 wird gestrichen.
5. § 10 wird gestrichen.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
b) Absatz 3 d wird wie folgt neu gefasst:
„die Entscheidung über
berufsrechtliche Maßnahmen gemäß §§ 58, 58 a, 71 Absatz 1 des
Heilberufsgesetzes gegen Kammerangehörige sowie Dienstleistende.“
7. § 15 wird wie folgt geändert:
In Absatz 7 wird die Währungsangabe
„DM“ in „Euro“ geändert.
8. § 21 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden die
Wörter „mit der Tagesordnung“ durch die Wörter „spätestens mit der erweiterten
Tagesordnung“ ersetzt.
9. Die bisherigen §§ 11 bis 22 werden
§§ 9 bis 20.
Artikel II
Die Änderung der Hauptsatzung tritt
am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen in Kraft.
G e n e h m i g t :
Düsseldorf, den 26. Juni 2009
Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: III C 2 -0810.92-
Im Auftrag
G
o d r y
Münster, den 16. Juni 2009
Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Hans-Günter F r i e s e
Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
_ MBl. NRW. 2009 S. 372