Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 25 vom 30.9.2009 Seite 425 bis 444
Landesschuldbuch und Kapitalbuch für Nordrhein-Westfalen |
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Landesschuldbuch und Kapitalbuch für Nordrhein-Westfalen
650
Landesschuldbuch
und Kapitalbuch für Nordrhein-Westfalen
RdErl.
d. Finanzministeriums - SV 1.000 – 22 – I D 2 -
v. 31.8.2009
Nach dem Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2008 – Landesschuldenwesengesetz - (LSchuWG, GV. NRW. S. 721/SGV. NRW. 65) sind vom Finanzministerium ein Landesschuldbuch (§ 2 Abs. 3 LSchuWG) und ein Kapitalbuch (§ 6 Abs. 2 LSchuWG) zu führen. Hierzu werden folgende Regelungen und Bemerkungen getroffen:
1
Mit „zuständige Stelle“ wird im Folgenden die Stelle bezeichnet, die als
gesetzliche Vertreterin des Landes jeweils für die Übernahme von
Schuldverpflichtungen, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
oder die Vereinbarung von derivativen Finanzinstrumenten zuständig ist.
2
Die Führung des Landesschuldbuchs und des Kapitalbuchs durch das
Finanzministerium entbindet die zuständige Stelle nicht von der Verpflichtung,
die nach haushaltsrechtlichen Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen
notwendigen Nachweisungen für Verträge und Vereinbarungen, durch die das Land
eine Schuldverpflichtung, Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung
übernimmt oder ein derivatives Finanzinstrument vereinbart, zu führen. Im
Rahmen der Führung des Kapitalbuchs erfolgt keine Überwachung der
haushaltsrechtlichen Ermächtigung zum Abschluss des jeweiligen Vertrages oder
der jeweiligen Vereinbarung durch das Finanzministerium.
3
Für die Eintragung von Sammelschuldbuchforderungen i.S.v. § 3 LSchuWG und
Einzelschuldbuchforderungen i.S.v. § 4 LSchuWG in das Landesschuldbuch gilt das
Antragsprinzip. Zur Stellung des Antrags auf Eintragung von
Sammelschuldbuchforderungen ist die zuständige Stelle verpflichtet. Einen
Antrag auf Eintragung einer Einzelschuldbuchforderung können nur die in § 4
Abs. 1 LSchuWG genannten Personen stellen.
3.1
Zur Eintragung von Sammelschuldbuchforderungen müssen folgende Angaben gemacht
werden:
- Anschrift des Gläubigers
- Art, Grund und Höhe der eingegangenen Schuldverpflichtung
- Höhe der Verzinsung, Fälligkeitstermine der Zinsen sowie Vereinbarung über die Tilgung der Schuld
- sonstige Vertragsbedingungen.
3.2
Der Antrag auf Eintragung einer Einzelschuldbuchforderung erfolgt über die im
Landesschuldbuch als Gläubigerin eingetragene Wertpapiersammelbank.
4
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, dem Finanzministerium den Abschluss von
Verträgen oder Vereinbarungen, die zu einer Verpflichtung i.S.v. § 6 Abs. 1
LSchuWG führen, zwecks Eintragung in das Kapitalbuch anzuzeigen. Die Urkunden
über die vorgenannten Verträge oder Vereinbarungen sind von der zuständigen
Stelle auszufertigen und zu zeichnen.
5
Die Eintragung in das Kapitalbuch ist in der dem Vertrag oder der Vereinbarung
zugrundeliegenden Urkunde durch einen Hinweis auf die
Kapitalbuch-Registriernummer zu dokumentieren. Hierzu wird dem
Finanzministerium von der zuständigen Stelle ein Entwurf der Urkunde übersandt.
Die Übersendung kann in elektronischer Form erfolgen. Aus dem Urkundenentwurf
müssen folgende Angaben hervorgehen:
5.1
Schuldverpflichtungen
- Anschrift des Gläubigers
- Art, Grund und Höhe der eingegangenen Schuldverpflichtung
- Höhe der Verzinsung, Fälligkeitstermine der Zinsen sowie Vereinbarung über die Tilgung der Schuld
- sonstige Vertragsbedingungen.
5.2
derivative Finanzinstrumente
- Anschrift des Vertragspartners
- Art und Grund des Finanzinstruments, Höhe des Bezugsbetrags
- Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen
- sonstige Vertragsbedingungen.
5.3
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
- Datum des vom Land verbürgten Vertrages zwischen Gläubiger und Schuldner
- Anschrift des Gläubigers und des Schuldners
- Art und Zweck des Rechtsgeschäfts zwischen Gläubiger und Schuldner
- Höhe, Verzinsung und Tilgungsart der vom Schuldner zu erbringenden Leistung
- Zweck, Inhalt, Höhe und voraussichtliche Dauer der vom Lande übernommen Bürgschaft u. dgl.
- Rechtsgrundlage für die übernommene Bürgschaft u. dgl.
6
Wird bei Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ein globaler
Rahmen vereinbart, so wird zunächst dieser Rahmen und
anschließend die tatsächliche Inanspruchnahme von der zuständigen Stelle dem
Finanzministerium angezeigt.
7
Die zuständige Stelle hat Änderungen zu den unter Nr. 5 aufgeführten Angaben
unverzüglich dem Finanzministerium anzuzeigen.
8
Die zuständige Stelle hat das Finanzministerium über die Rückgabe von Urkunden
nach Beendigung des Vertrags oder der Vereinbarung unverzüglich zu
unterrichten. Die Austragung aus dem Kapitalbuch erfolgt in den Fällen zu Nr.
5.3 erst nach einer solchen Unterrichtung.
9
Der RdErl. des Finanzministeriums v. 8.6.1949 (SMBl. NRW. 650) wird hiermit
aufgehoben.
MBl. NRW. 2009 S. 427