Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 33 vom 8.12.2009 Seite 559 bis 596
Richtlinen zur Förderung der Allgemeinmedizin in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärzten gefährdet sein kann (Hausärzte-Förderrichtlinie) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 26.11.2009 |
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Richtlinen zur Förderung der Allgemeinmedizin in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärzten gefährdet sein kann (Hausärzte-Förderrichtlinie) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 26.11.2009
Richtlinen zur Förderung der Allgemeinmedizin in
Gemeinden,
in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung
durch das Ausscheiden von Hausärzten gefährdet sein kann
(Hausärzte-Förderrichtlinie)
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit
und Soziales v. 26.11.2009
1
Zuwendungszweck
1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt zur Sicherstellung der hausärztlichen
Versorgung nach Maßgabe dieser Richtlinien in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften
zu § 44 LHO Zuwendungen für eine Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten sowie
für die Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen und
Weiterbildungsassistenten in Gebieten, in denen in Zukunft die hausärztliche
Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärzten gefährdet sein kann. Die
Förderung erstreckt sich auf Planungsbereiche, für die eine Feststellung nach §
100 SGB V getroffen wurde, und auf die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten
Gemeinden (Fördergebiet).
1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Zuwendungen zur Förderung der Niederlassung
Ärztinnen und Ärzte, die im Fördergebiet eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausarzt nach Inkrafttreten dieser Richtlinien aufnehmen, können einen Zuschuss erhalten. Dieser wird erst ausgezahlt, wenn die zulassungsrechtliche Entscheidung über die Niederlassung oder die Zweigpraxis erfolgt ist (je nach zulassungsrechtlichen Möglichkeiten Praxisneugründung oder Praxisübernahme). Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Zulassungen nach § 101 Abs.1 Nr. 4 SGB V werden nach diesen Richtlinien nicht gefördert.
2.1.1
Ein Zuschuss wird insbesondere zu folgenden Ausgaben gewährt:
- Ausgaben für den Erwerb oder die Errichtung einer Praxis
- Ausgaben für die Ausstattung einer Praxis (z.B. medizinische Gerätschaften, EDV-Ausstattung)
- sonstige Ausgaben, die mit der Einrichtung oder dem Betrieb einer Praxis einhergehen (z.B. Miete, Umzugskosten)
2.2
Zuwendungen zur Förderung der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten
während der Praxisphase
Das Land beteiligt sich an den Ausgaben der Weiterbildungsstellen für Allgemeinmedizin im Fördergebiet. Die Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen und Weiterbildungsassistenten kann in Praxen durch eine monatliche Zuwendung in Höhe von bis zu 2.000 € gefördert werden.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungen zur Förderung der Niederlassung nach 2.1
Zuwendungsempfänger können Ärztinnen und Ärzte sein, die im Fördergebiet eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausarzt nach Inkrafttreten dieser Richtlinien aufnehmen.
3.2
Zuwendungen zur Förderung der Weiterbildung nach 2.2
Zuwendungsempfänger können Ärztinnen und Ärzte sein, die in einer Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung im Fördergebiet eine Weiterbildungsassistentin oder einen Weiterbildungsassistenten beschäftigen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Vorrausetzungen
Die Förderung soll nur erfolgen, wenn eine Maßnahme im Fördergebiet durchgeführt wird. Fördergebiet ist
4.1.1
ein Planungsbereich, für den Feststellungen nach § 100 SGB V getroffen worden
sind,
4.1.2
eine Gemeinde, in der die Gefährdung der hausärztlichen Versorgung droht
(Anlage 2), oder
4.1.3
eine Gemeinde, in der die hausärztliche Versorgung auf mittlere Sicht gefährdet
erscheint (Anlage 3).
4.1.4
Der Maßstab für die Beurteilung der hausärztlichen Versorgung nach 4.1.2 und
4.1.3 ergibt sich aus der Anlage 1.
4.1.5
Die Fördergebiete werden jährlich überprüft und ggf. abgeändert.
4.2
Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der
Niederlassung
Der Zuwendungsempfänger muss
4.2.1
durch den zuständigen Zulassungsausschuss eine vertragsärztliche Zulassung im
Fördergebiet oder bei Errichtung einer Zweigpraxis die Genehmigung seiner
Kassenärztlichen Vereinigung oder Ermächtigung des Zulassungsausschusses nach
Inkrafttreten dieser Richtlinie erhalten haben und
4.2.2
sich schriftlich verpflichten, eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausarzt im
Fördergebiet - innerhalb von 6 Monaten nach der zulassungsrechtlichen
Entscheidung nach 4.2.1 - aufzunehmen und
4.2.3
sich bei Errichtung einer Zweigpraxis verpflichten, dort mindestens 10 Stunden
wöchentlich an mehreren Tagen in Form von Sprechstunden zur Verfügung zu
stehen.
4.3
Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen zur Förderung der
Weiterbildung nach 2.2
4.3.1
Die Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin oder eines
Weiterbildungsassistenten muss in einer zur Weiterbildung zugelassenen
Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung, die im Fördergebiet
liegt, erfolgen und einen von der zuständigen Ärztekammer anerkannten
Weiterbildungsabschnitt in den Gebieten „Allgemeinmedizin“ oder „Innere und
Allgemeinmedizin“ umfassen.
4.3.2
Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Weiterbildung in dieser Einrichtung
nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgenommen worden ist und
4.3.3
wenn die Stelle nach der zwischen den Krankenkassen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung geschlossenen „Vereinbarung zur Förderung der
Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung“ (Vereinbarung) gefördert
wird.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Zuwendungen zur Förderung der Niederlassung nach 2.1
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu
5.4.1
50.000 €, bei Niederlassung in einem Gebiet nach 4.1.1 oder 4.1.2,
5.4.2
25.000 €, bei Niederlassung in einem Gebiet nach 4.1.3, oder
5.4.3
10.000 €, bei Gründung oder Übernahme einer Zweigpraxis in einem Gebiet nach
4.1.1 oder 4.1.2.
5.4.4
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich,
- bei einer Förderung nach 5.4.1 für 10 Jahre und
- bei einer Förderung nach 5.4.2. und 5.4.3 für 5 Jahre
die hausärztliche Tätigkeit im Fördergebiet auszuüben.
5.4.5
Bei einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit hälftigem
Versorgungsauftrag halbieren sich die Zuwendungen nach 5.4.1 und 5.4.2 sowie
die Verpflichtungszeiträume nach 5.4.4 entsprechend.
5.4.6
Der Zuschuss ist unverzüglich zurückzuzahlen, wenn die Niederlassung aus
Gründen beendet wird, die der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat. Die
Rückzahlungssumme errechnet sich aus dem Betrag des ausgezahlten Zuschusses
dividiert durch die Monate der vereinbarten Bindungsdauer multipliziert mit der
Anzahl der Monate, die noch bis zum Ende der Bindungsdauer fehlen.
5.4.7
Ist der Zuschuss zurückzuzahlen, so hat ihn der Zuwendungsempfänger vom Empfang
an gemäß § 49a VwVfG NRW mit 5% über dem
Basiszinssatz gemäß § 247 BGB jährlich zu verzinsen.
5.4.8
Bei unzumutbarer Härte kann auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet
werden. Dabei sind vor allem die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der
Betroffenen zu berücksichtigen.
5.5
Zuwendungen zur Förderung der Weiterbildung nach 2.2
5.5.1
Die Stelle einer Weiterbildungsassistentin oder eines
Weiterbildungsassistenten in Vollzeittätigkeit kann durch eine Pauschale in
Höhe von bis zu 2.000 € monatlich gefördert werden. Bei einer Weiterbildung in
Teilzeit verringert sich dieser Betrag entsprechend.
5.5.2
Der Zuschuss wird frühestens ab dem auf den Antragseingang folgenden Monat und
höchstens
- bei einer Vollzeitbeschäftigung für einen Zeitraum von 24 Monaten,
- bei einer Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum von 48 Monaten
bewilligt.
5.5.3
Die Förderung endet
- mit Ablauf der festgesetzten Förderungsdauer,
- innerhalb dieser Förderungsdauer mit Ablauf des Monats, in dem die Facharztprüfung abgeschlossen oder die Weiterbildung aus anderen Gründen in der im Antrag genannten Einrichtung beendet oder unterbrochen wurde,
- innerhalb der Förderungsdauer mit Beginn des Monats, in dem die Zuwendungsempfänger die erhöhte Förderung nach Art. 8 GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz erhält oder erhalten könnte.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) mit Ausnahme der Nrn. 1.4, 3, 5.4, 8.3.1 und 8.5 sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
Es ist ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.6 ANBest-P vorzulegen.
6.1
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Änderungen, die Auswirkung auf die
Gewährung der Zuwendung oder auf deren Höhe haben, unverzüglich mitzuteilen und
auf Anfrage alle für die Prüfung der Förderervoraussetzungen notwendig
erscheinenden Unterlagen vorzulegen.
6.2
Die Fortdauer der hausärztlichen Tätigkeit hat der Zuwendungsempfänger bei
Zuwendungen zur Förderung der Niederlassung innerhalb eines Jahres nach
Bewilligung der Zuwendung und danach jeweils nach einem weiteren Jahr durch
eine Bescheinigung der Kassenärztlichen Vereinigung der jeweils zuständigen
Bezirksregierung nachzuweisen.
6.3
Die Fortdauer der Weiterbildung hat der Zuwendungsempfänger bei Zuwendungen zur
Förderung der Weiterbildung innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung der
Zuwendung und danach jeweils nach weiteren sechs Monaten der jeweils
zuständigen Bezirksregierung nachzuweisen.
6.4
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Zuwendungen zur Förderung der
Weiterbildung in voller Höhe an den Weiterzubildenden abzuführen.
7
Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1
Der Antrag ist mittels Antragsformular (Anlagen 4a und 4b) an das Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Fürstenwall
25, 40219 Düsseldorf zu richten.
7.2
Zuwendungen zur Förderung der Niederlassung nach 2.1
Mit dem Antrag sind einzureichen:
- die Angabe der postalischen Anschrift, wo die vertragärztliche Tätigkeit aufgenommen werden soll und
- der Bescheid über die vertragsärztliche Zulassung, über die Genehmigung oder die Ermächtigung zur Errichtung einer Zweigpraxis als Hausarzt im Fördergebiet, wobei der entsprechende Antrag nach dem 30.06.2009 gestellt worden sein muss oder
- eine Bestätigung der zuständigen Stelle (Zulassungsausschuss bzw. Kassenärztliche Vereinigung) über den Antragseingang sowie eine Kopie des Antrages, sofern noch keine Entscheidung über eine vertragsärztliche Tätigkeit im Fördergebiet getroffen wurde.
- Angaben über die geplanten Ausgaben und deren Finanzierung (Finanzierungsplan)
7.3
Zuwendungen zur Förderung der Weiterbildung nach 2.2
Mit dem Antrag sind einzureichen:
- eine von der zuständigen Ärztekammer für die Weiterbildungsassistentin oder den Weiterbildungsassistenten ausgestellte Bescheinigung über eine bereits absolvierte und anerkannte stationäre Weiterbildungszeit für die Gebiete Allgemeinmedizin bzw. Innere und Allgemeinmedizin von mindestens zwei Jahren,
- ein Nachweis über die Weiterbildungsbefugnis für die Allgemeinmedizin,
- der Arbeitsvertrag, aus dem sich als Ziel des Beschäftigungsverhältnisses die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin ergeben muss,
- die Bewilligung nach der Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung,
- eine Erklärung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, in der sie oder er sich verpflichtet, Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses oder der Förderung nach der Vereinbarung der jeweils zuständigen Bezirksregierung mitzuteilen,
- eine Erklärung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, wonach er nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Weiterbildungsassistenten im Rahmen der Verwendungsnachweisvorlage eine Erklärung über die an den Weiterzubildenden gezahlten Förderbeträge einreicht.
7.4
Rangfolge der förderungsfähigen Anträge
Kriterium für die Auswahl unter den Bewerbern ist die Nachhaltigkeit der geförderten Maßnahme. Die jährlich zur Verfügung stehende Fördersumme wird deshalb an Bewerber nach folgender Rangfolge vergeben:
7.4.1
Anträge für Gebiete nach 4.1.1 werden bevorzugt behandelt vor Anträgen für
Gebiete nach 4.1.2. Anträge für Gebiete nach 4.1.2 werden bevorzugt behandelt
vor Anträgen für Gebiete nach 4.1.3. Die Reihenfolge wird erstmalig für die
Anträge festgelegt, die bis zum 15.12.2009 eingegangen sind, danach alle 3
Monate, sofern Fördermittel zur Verfügung stehen.
7.4.2
Zuwendungen zur Niederlassung nach 2.1 werden vor Zuwendungen zur Förderung der
Weiterbildung nach 2.2 bevorzugt behandelt.
7.5
Verfahren
Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.
Für den Zuwendungsbescheid gilt das Muster der Anlage 5a oder 5b.
Die verwaltungsmäßige Abwicklung und die Entscheidungsbefugnis über Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf des Zuwendungsbescheids, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung (§§ 48, 49, 49a VwVfG NW) wird von der für den Sitz des Zuwendungsempfängers zuständigen Bezirksregierung wahrgenommen.
Der Nachweis über die Verwendung ist nach dem beigefügtem Muster (Anlage 6a oder 6b) vorzulegen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8
Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tag nach Verkündung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2010.
Anlagen:
Anlage 1 Maßstab zur Beurteilung der Förderfähigkeit
Anlage 2 Liste der Gemeinden, in der die Gefährdung der hausärztlichen Versorgung droht
Anlage 3 Liste der Gemeinden, in der die hausärztliche Versorgung auf mittlere Sicht gefährdet erscheint
Anlage 4a Antragsformular Zuwendungen zur Förderung der Niederlassung
Anlage 4b Antragsformular Stipendium für Weiterbildungsassistenten
Anlage 5a Zuwendungsbescheid Förderung der Niederlassung
Anlage 5b Zuwendungsbescheid Stipendium für Weiterbildungsassistenten
Anlage 6a Verwendungsnachweis Förderung der Niederlassung
Anlage 6b Verwendungsnachweis Stipendium für Weiterbildungsassistenten
- MBl. NRW. 2009 S. 560