Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 13 vom 19.6.2020 Seite 303 bis 316
Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe |
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Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
21220
Änderung
der Verwaltungsgebührenordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Bekanntmachung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Vom 24. November 2018
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 24. November 2018 aufgrund § 23 Absatz 1 Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), folgende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. März 1981 (MBl. NRW. S. 1211), zuletzt geändert am 26. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 368), beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2020 genehmigt worden ist.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Buchstaben C wird folgende Ziffer 5 angefügt:
„5. Qualitätssicherung in der Transfusionsmedizin gem. der Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie) aufgestellt gemäß §§ 12 a und 18 Transfusionsgesetz von der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen vom Vorstand der Bundesärztekammer verabschiedeten Fassung bzw. gem. der Richtlinie zur Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aufgestellt gemäß Transfusionsgesetz sowie Transplantationsgesetz von der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen vom Vorstand der Bundesärztekammer verabschiedeten Fassung.
Jährliche Gebühren für transfundierende Einrichtungen:
- Vertragsarztpraxen und MVZs mit bis zu drei
Ärztinnen und Ärzten = € 50,00
- Stationäre Einrichtungen mit bis zu vier transfun-
dierenden Abteilungen und Vertragspraxen sowie
MVZs mit mehr als drei Ärztinnen und Ärzten = € 100,00
- Stationäre Einrichtungen mit mehr als vier trans-
fundierenden Abteilungen = € 150,00“
b) Buchstabe E Ziffer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Zweitausfertigung von Urkunden, Erteilung von
Bescheinigungen über ausländische Tätigkeiten = € 40,00“
Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 27. Mai 2020
Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az: G. 0921
Im Auftrag
(Hamm)
Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im „Westfälischen Ärzteblatt“ bekanntgemacht.
Münster, den 3. März 2020
Der Präsident
Dr. med. Johannes Albert G e h l e
- MBl. NRW. 2020 S. 308