Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 13a vom 19.6.2020 Seite 303a bis 318a
Schutz von Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Teilhabe Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (CoronaAVEGHSozH) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Schutz von Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Teilhabe Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (CoronaAVEGHSozH)
2128
Schutz
von Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen
Schwierigkeiten
in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der
Sozialhilfe
vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf
soziale Teilhabe
Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
(CoronaAVEGHSozH)
Vom 19. Juni 2020
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler und landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) und des § 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 19. Juni 2020 im Wege der Allgemeinverfügung folgende Regelungen:
Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, die in besonderen Wohnformen oder Einrichtungen leben, haben das Recht auf Teilhabe und soziale Kontakte. Allerdings sind diese Menschen durch den SARS-CoV-2-Ausbruch einem erhöhten Risiko für Gesundheit und Leben ausgesetzt. Dies erfordert besondere Maßnahmen, um den Eintrag des SARS-CoV-2-Virus in die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe sowie Einrichtungen nach §§ 67 ff. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, zu verhindern.
Hierzu ergehen die folgenden Anordnungen:
1.
Begriffsbestimmungen
Einrichtungen im Sinne dieser Verfügung sind besondere
Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich
Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe sowie Einrichtungen nach §§
67 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
2.
Umgang mit infizierten Bewohnern und Verdachtsfällen
In Einrichtungen sind Personen, die bereits mit SARS-CoV-2 infiziert sind oder bei denen eine Infektion nicht ausgeschlossen werden kann, nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) getrennt von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung unterzubringen, zu betreuen und zu versorgen. Dies erfolgt in der Regel durch Versorgung in vorhandenen Einzelzimmern der Einrichtung. Andere Versorgungskonzepte sind möglich, sofern die Hygiene- und Schutzanforderungen nach den jeweils geltenden Empfehlungen des RKI Anwendung finden. Die Einrichtungsleitung trifft die entsprechenden Vorkehrungen und kann dabei auch einseitig von bestehenden Verträgen zwischen der Einrichtung und den betroffenen Bewohnern und Patienten abweichen. Dabei bedarf es für die isolierte Unterbringung nicht zwingend einer Anordnung durch die untere Gesundheitsbehörde. Vorbehaltlich einer richterlichen Entscheidung dürfen keine weitergehenden Freiheitsbeschränkungen im Sinne des Artikel 104 Absatz 2 des Grundgesetzes (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist) erfolgen.
Die Dauer der getrennten Versorgung ist auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken. Die Testungen sind entsprechend der Handreichung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen für Testungen auf SARS-CoV-2 auf Veranlassung der unteren Gesundheitsbehörde vorzunehmen. In den Fällen, in denen eine Isolierung aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion durch die untere Gesundheitsbehörde verfügt wurde, ist die behördliche Aufhebung der Isolierung abzuwarten.
In den Fällen, in denen eine Isolierung erfolgte, weil
eine SARS-CoV-2-Infektion nicht ausgeschlossen werden konnte, endet die
getrennte Versorgung, wenn seit mindestens 48 Stunden bezogen auf die
COVID-19-Erkrankung keine Symptome mehr bestehen oder durch Testung mit
negativem Ergebnis eine SARS-CoV-2-Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden kann. Bei Aufnahmen, bei denen ein aktuelles negatives
Testergebnis vorgelegt wird, ist keine Isolation vorzunehmen.
3.
Neu- und Wiederaufnahmen
3.1
Bei Neu- und Wiederaufnahmen in Einrichtungen, die aus einem Krankenhaus
erfolgen, haben die Krankenhäuser zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der
Entlassung keine Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Die
Krankenhäuser haben dazu eine Testung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen
des Robert Koch-Instituts (RKI) durchzuführen. Liegt nach PCR-Befund eine
SARS-CoV-2-Infektion vor, kann keine Entlassung in eine Einrichtung erfolgen
und das Krankenhaus hat die Versorgung der infizierten Person weiterhin
sicherzustellen. Andernfalls ist der aufnehmenden Einrichtung das negative
Testergebniss zum Zeitpunkt des Übergangs schriftlich zu bestätigen.
3.2
Bei Neuaufnahmen in Einrichtungen, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen,
ist eine Testung entsprechend der Handreichung für den öffentlichen
Gesundheitsdienst des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Nordrhein-Westfalen für Testungen auf SARS-CoV-2 auf Veranlassung der unteren
Gesundheitsbehörde vorzunehmen. Das negative Testergebnis ist der aufnehmenden
Einrichtung vor der Aufnahme vorzulegen. Liegt nach PCR-Befund eine SARS-CoV-2-Infektion
vor, kann keine Aufnahme in eine Einrichtung erfolgen. Sollte bei
Wohnungslosigkeit kein Verbleib in der eigenen Häuslichkeit bis zum Vorliegen
des Testergebnisses möglich sein, ist zumindest die Testung vor der Aufnahme
vorzunehmen.
Bei Wiederaufnahmen, die nicht aus einem Krankenhaus
erfolgen, ist durch die Einrichtung ein Kurzscreening nach Ziffer 5
durchzuführen. Halten die Einrichtungsleitungen in begründeten Ausnahmefällen
aufgrund von außergewöhnlichen Infektionsrisiken o-der einer besonderen
Vulnerabilität der im Wohnangebot lebenden Personen weitergehende
Infektionsschutzmaßnahmen (z.B. Testungen, Quarantäneauflagen) im Zusammenhang
mit Wiederaufnahmen für erforderlich, sind diese gegenüber der für das Wohn-
und Teilhabegesetz zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen und von dieser zu
genehmigen.
4.
Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Personal
Das Personal der Einrichtungen nach Ziffer 1 ist
verbindlich vor jeder Schicht auf Symptomfreiheit bezogen auf eine
SARS-CoV-2-Infektion und zu Kontakten zu an COVID-19 erkrankten Personen zu
befragen. Sofern nach dem Ergebnis eine Infektion der Mitarbeiterin
beziehungsweise des Mitarbeiters mit dem SARS-CoV-2-Virus nicht ausgeschlossen
werden kann und eine kurzfristige Freistellung nicht möglich ist, ist eine
Testung entsprechend der Handreichung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit
und Soziales Nordrhein-Westfalen für Testungen auf SARS-CoV-2 auf Veranlassung
der unteren Gesundheitsbehörde vorzunehmen.
5.
Anforderungen an einrichtungsbezogene Besuchskonzepte besonderer Wohnformen der
Eingliederungshilfe gemäß § 5 Absatz 2 CoronaSchVO
Besuche in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe müssen zur Vermeidung von Infektionsgefahren unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und unter Berücksichtigung des Rechts der Bewohner auf Teilhabe und soziale Kontakte organisiert und durchgeführt werden. Hierzu haben die Einrichtungen unter Berücksichtigung der einrichtungsbezogenen Rahmenbedingungen ihr Besuchskonzept unter Darstellung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen und des Teilhabebedarfs der Bewohner fortzuschreiben. Hierbei ist dem Beirat der Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Das Konzept ist ferner mit den Bewohnern und deren Angehörigen zu kommunizieren.
Insbesondere muss seitens der Einrichtung sichergestellt sein, dass
1. bei den Besuchern ein Kurzscreening (Erkältungssymptome, COVID-19-Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen gemäß der Richtlinie des Robert Koch-Instituts) durchgeführt wird,
2. die Besucher mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Nieshygiene, Abstandsgebot usw.) informiert und diese eingehalten werden,
3. Besuche im Innenbereich unterbleiben, wenn und soweit in der Einrichtung bei Bewohnern oder Beschäftigten eine COVID-19-Infektion festgestellt wurde und die betroffenen Personen noch nicht isoliert werden konnten oder nicht bereits gesundet sind, 4. ein Besuchsregister geführt wird, in dem der Name des Besuchers, das Datum und die Uhrzeiten des Besuchs sowie der besuchte Bewohner erfasst werden. Die Daten sind vier Wochen aufzubewahren und anschließend zu vernichten, wenn sie nicht von der nach § 28 IfSG zuständigen Behörde benötigt werden.
Befinden sich in den Einrichtungen Bewohnerinnen und
Bewohner, die in vergleichbarer Weise gefährdet sind wie solche in Alten- und
Pflegeheimen, kann die Einrichtungs-leitung die Anwendung der Allgemeinverfügung
„Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter
Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der
pflegebedürftigen Menschen“ (AVPflegeundBesuche) für Teile der Einrichtung
anordnen; dies ist von der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen
Behörde zu genehmigen.
6.
Zugangsrechte weiterer Personen
Seelsorgern sowie Dienstleistern zur
medizinisch-pflegerischen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung
(Friseure, Fußpflege) sowie Ehrenamtlern, die innerhalb der Ein-richtung
Teilhabeangebote durchführen, ist unter geeigneten Hygienevorgaben ein Zu-gang
zu den Einrichtungen zu ermöglichen. Zuzulassen sind ferner Besuche, die aus
Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer
rechtlichen Betreuung) erforderlich sind.
7.
Verlassen der Einrichtung
Bewohner aller Wohnformen der Eingliederungs- und
Sozialhilfe können die Einrichtung bei Beachtung der allgemeinen
Infektionsschutzstandards ohne Einschränkung verlassen.
8.
Verbot öffentlicher Veranstaltungen
Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie
beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind in
Einrichtungen untersagt.
9.
Organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz in anderen Wohnformen der
Eingliederungshilfe
Die Regelungen der Ziffern 1 - 8 gelten sinngemäß auch
für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3 des
Wohn- und Teilhabegesetzes.
10.
Aufgaben der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde
Das Besuchskonzept nach Ziffer 5 ist der zuständigen Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zur Kenntnis zu geben. Diese Behörde überwacht im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 43 Wohn- und Teilhabegesetz, dass das Recht der Bewohner auf Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben im Konzept und bei seiner Umsetzung ausreichend berücksichtigt wird. Sie kann hierzu gemäß § 15 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes die erforderlichen Anordnungen treffen.
11.
Vollziehbarkeit
Die vorstehenden Anordnungen sind ab Bekanntgabe
sofort vollziehbar. Sie gelten ab sofort.
12.
Veröffentlichung im Ministerialblatt
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Begründung
Zu 2.
Umgang mit infizierten Personen und Verdachtsfällen
Die jeweils getrennte Unterbringung von eindeutig nicht-infizierten Bewohnerinnen und Bewohnern, von Personen, bei denen ein Verdacht auf eine Infektion nicht ausgeschlossen werden kann, sowie jenen, bei denen eine Infektion durch Abstrichergebnisse bestätigt ist, stellt die Einrichtungen vor erhebliche Herausforderungen in Bezug auf die Verfügbarkeit des für die Betreuung erforderlichen Personals. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die normalerweise bestehenden leistungs- und ordnungsrechtlichen Anforderungen an Qualität und Quantität des eingesetzten Personals herabgesetzt wurden.
Mit dieser Regelung erhalten die Einrichtungen die Möglichkeit, abweichend von der Einzelzimmerunterbringung eigene Konzepte, zum Beispiel durch Schaffung von eigenen Isolationsbereichen zur Kohortierung infizierter Personen anzuwenden.
Darüber hinaus ist wesentlicher Baustein für die
Sicherstellung des höchstmöglichen Schutzes der Bewohnerinnen und Bewohner,
dass nach Möglichkeit Menschen, die in Einrichtungen neu- beziehungsweise
wiederaufgenommen werden, regelhaft getestet werden, um Gewissheit zu haben, ob
eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Die Testungen sind
entsprechend der Handreichung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales Nordrhein-Westfalen für Testungen auf SARS-CoV-2 auf Veranlassung der
unteren Gesundheitsbehörde vorzunehmen.
Zu 3.
Wesentlicher Baustein für die Sicherstellung des höchstmöglichen Schutzes der Bewohnerinnen und Bewohner ist es, dass nach Möglichkeit nur Menschen in den besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe neu- beziehungsweise wiederaufgenommen werden, bei denen eine Infektion mit dem Corona-Virus weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Dies kann nur durch Testungen der neu- beziehungsweise wiederaufgenommen Personen und – sofern nicht von einer Immunität auszugehen ist – durch gesicherte Transporte erreicht werden.
Nach der vorliegenden Regelung haben bei Neu- und Wiederaufnahmen nach einem Krankenhausaufenthalt die Krankenhäuser zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Entlassung keine Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt.
Bei Neuaufnahmen in Einrichtungen, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist durch das örtliche Gesundheitsamt eine Testung entsprechend der Handreichung für den öffentlichen Gesundheitsdienst des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen für Testungen auf SARS-CoV-2 auf Veranlassung der unteren Gesundheitsbehörde vorzunehmen.
Bei Wiederaufnahmen, die nicht aus einem Krankenhaus
erfolgen, ist durch die Einrichtung ein Kurzscreening nach Ziffer 5
durchzuführen. Wiederaufnahmen, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen,
liegen z.B. vor, wenn Kinder mehrere Tage bei ihren Eltern verbracht haben. Nur
in begründeten Ausnahmefällen, beispielsweise, wenn in dem Wohnangebot außergewöhnliche
Infektionsrisiken bestehen oder eine besondere Vulnerabilität der anderen dort
lebenden Personen dies erfordert, kann die Einrichtungsleitung weitergehende
Infektionsschutzmaßnahmen anordnen.
Zu 4.
Schutzmaßnahmen bezogen auf das Personal
Durch die Einbeziehung des Personals in das
Schutzkonzept wird erreicht, dass die Verbreitung des Virus in einer
Einrichtung nicht unerkannt geschieht. Nach den aktuellen Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts ist es dabei in Abstimmung mit der unteren Gesundheitsbehörde
auch möglich, dass Personal weiter eingesetzt werden kann, bei dem eine
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nicht ausgeschlossen werden kann, wenn dies
zur Aufrechterhaltung der Versorgung in der Einrichtung unabdingbar ist. Die
Testungen sind entsprechend der Handreichung des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen für Testungen auf SARS-CoV-2 auf
Veranlassung der unteren Gesundheitsbehörde vorzunehmen.
Zu 5.
Anforderungen an einrichtungsbezogene Besuchskonzepte besonderer Wohnformen der
Eingliederungshilfe gemäß § 5 Absatz 2 CoronaSchVO
§ 1 Abs. 3 WTG sieht vor, dass die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter den Menschen eine angemessene und individuelle Lebensgestaltung insbesondere durch die gleichberechtigte Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft ermöglichen. Demzufolge dürfen Besuche von den Leistungsanbieterinnen und -anbietern oder der Einrichtungsleitung ganz oder teilweise nur untersagt werden, wenn dies unerlässlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer oder des Betriebes der Einrichtung abzuwenden (§ 19 Abs. 2 WTG).
Bezogen auf die derzeitige Phase des Ausbruchs des
Corona-Virus bedeutet dies, dass Besuche zu ermöglichen sind und nur noch die
unter Ziffer 5 vorgesehenen Schutzmaßnahmen umzusetzen sind.
Zu 7.
Verlassen der Einrichtung
Zu den Freiheitsrechten der Bewohner gehört es auch,
dass sie die Einrichtung nach eigenem Ermessen verlassen können. Eine Isolierung
nach Rückkehr kommt nur in Betracht, wenn ein konkreter Verdacht auf
ungeschützte Kontakte mit infizierten Personen besteht, der von der
Einrichtungsleitung dann auch nachvollziehbar zu begründen und von der für das
Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde zu genehmigen ist.
Zu 9.
Organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz in anderen Wohnformen der
Eingliederungshilfe
Auch in dem genannten Leistungsangebot werden Personen
versorgt, bei denen eine besondere Bedrohung durch das SARS-CoV-2-Virus
besteht. Aufgrund ihrer geringen Größe können die Regelungen dieser
Allgemeinverfügung aber nicht eins zu eins auf anbieterverantwortete
Wohngemeinschaften übertragen werden. Hier sollen die zuständigen Behörden nach
dem Wohn- und Teilhabegesetz und die unteren Gesundheitsbehörden die für diese
Wohnformen Verantwortlichen bei der Entwicklung wirkungsgleicher Konzepte
beraten.
Zu 11.
Vollziehbarkeit
Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 17 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes und § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder
zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin
beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz
oder Wohnsitz hat, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in
der Städteregion Aachen oder der Kreise Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist
die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen,
zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im
Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des
Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein
oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1,
59821 Arnsberg, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im
Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach,
Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der
Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen
oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße
39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofs-vorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im
Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des
Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen
Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln,
Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im
Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford,
Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim
Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im
Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld,
Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster,
Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.
Düsseldorf, den 19. Juni 2020
Der
Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Edmund H e l l e r
- MBl. NRW. 2020 S. 311a