Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 1 vom 11.1.2021 Seite 1 bis 12
Änderung der „Satzung der d-NRW AöR“ |
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Änderung der „Satzung der d-NRW AöR“
20025
Änderung
der
„Satzung der d-NRW AöR“
Bekanntmachung
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 18. Dezember 2020
1
§ 3 Absatz 1 der Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie „Satzung der d-NRW AöR“ vom 19. November 2019 (MBl. NRW. S. 152) wird wie folgt gefasst:
„Stimmverbote im Sinne des § 31 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung bestehen nur dann, wenn Maßnahmen und Angelegenheiten zwischen der d-NRW AöR und dem jeweiligen Verwaltungsratsmitglied selbst betroffen sind. In diesem Fall darf ein Verwaltungsratsmitglied weder beratend noch entscheidend in Angelegenheiten mitwirken, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der d-NRW AöR zum Gegenstand haben oder wenn ein erheblicher Interessenwiderstreit besteht. Maßnahmen und Angelegenheiten zwischen der d-NRW AöR und den jeweiligen Trägern, denen das jeweilige Verwaltungsratsmitglied angehört, sind von den Stimmverboten ausgenommen.“
2
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2020
Der Vorsitzende des
Verwaltungsrates der d-NRW AöR
Martin M. R i c h t e r
Der Vorsitzende der
Geschäftsführung der d-NRW AöR
Dr. Roger L i e n e n k a m p
- MBl. NRW. 2021 S. 2