Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 5 vom 24.2.2021 Seite 47 bis 68
Satzung Staatspreis für das Kunsthandwerk in Nordrhein-Westfalen – MANUFACTUM – |
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Satzung Staatspreis für das Kunsthandwerk in Nordrhein-Westfalen – MANUFACTUM –
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Satzung
Staatspreis für das Kunsthandwerk in Nordrhein-Westfalen
– MANUFACTUM
–
Bekanntmachung des
Ministeriums für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie
Vom 21. Dezember 2020
Die Landesregierung hat am 21. Dezember 2020 folgende Neufassung der „Satzung Staatspreis für das Kunsthandwerk in Nordrhein-Westfalen“ vom 10. Februar 1987, beschlossen:
Zur Förderung des Kunsthandwerks in Nordrhein-Westfalen und in der Absicht, die dort tätigen Menschen und herausragende kunsthandwerkliche Leistungen auszuzeichnen, stiftet die Landesregierung den
„Staatspreis für das Kunsthandwerk in Nordrhein-Westfalen – MANUFACTUM".
1. Grundlagen
1.1. Verleihung der Staatspreise
Die
Verleihung der Staatspreise findet im Rahmen einer Ausstellung statt, in der
der Öffentlichkeit die Objekte vorgestellt werden, die eine Fachjury für die
abschließende Prämierung ausgewählt hat.
Die Staatspreise werden für herausragende Leistungen in sechs verschiedenen Preiskategorien verliehen. Sie orientieren sich an den aktuellen kunsthandwerklichen Entwicklungen und Materialien. Sie werden durch eine Geschäftsordnung bestimmt und sollen die gesamte Breite der Arbeitsfelder des Kunsthandwerks repräsentieren
Der Staatspreis für das Kunsthandwerk wird in jedem zweiten Jahr im Rahmen einer öffentlichen Preisverleihung übergeben. Die ausgesetzten sechs Preisgelder bestehen aus je einem Geldpreis in Höhe von 10 000 Euro und je einer Urkunde.
1.2. Durchführung des Verfahrens
Zur Ermittlung der Preisträgerinnen und Preisträger führt eine damit von der Landesregierung beauftragte Organisation des Handwerks in jedem zweiten Jahr ein Wettbewerbsverfahren, eine Ausstellung und eine Preisverleihung durch. Hauptzweck der Ausstellung ist es, eine möglichst umfassende Übersicht über alle Bereiche des kunsthandwerklichen Schaffens in Nordrhein-Westfalen als Grundlage für die Auswahl durch die Jury zu geben.
1.3. Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme ist jede Kunsthandwerkerin bzw. jeder Kunsthandwerker ab
Vollendung des 25. Lebensjahres berechtigt. Erforderlich ist ein Wohnsitz,
Arbeitssitz oder dauernder Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen. Unter
Kunsthandwerker beziehungsweise Kunsthandwerkerinnen ist jeder beziehungsweise
jede kunsthandwerklich Schaffende zu verstehen ohne Rücksicht darauf, ob er
beziehungsweise sie im Sinne der Handwerksordnung selbstständig oder
unselbstständig tätig ist und ob er beziehungsweise sie die kunsthandwerkliche
Tätigkeit ganz oder überwiegend zum Erwerb des Lebensunterhalts ausübt. Die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen die von diesen eingereichten Arbeiten
selbst entworfen und ausgeführt haben. Bei Arbeiten, die üblicherweise unter
fremder Mitwirkung ausgeführt werden, muss die Ausführung maßgeblich durch
diese beeinflusst sein.
2. Auswahlgremien
2.1 Fachjury
Die Fachjury besteht aus acht Mitgliedern einzelner Werkbereiche des Kunsthandwerks. Ihre Beschlüsse sind endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die Fachjury wird von der beauftragten Organisation des Handwerks im
Einvernehmen mit dem für Wirtschaft und Handwerk zuständigen Ministerium
bestellt. Die vorgeschlagenen Personen müssen sachverständig sein und die
notwendige Erfahrung besitzen, sie dürfen ihren Wohnsitz nicht in
Nordrhein-Westfalen haben. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.
2.2 Preisjury
Über die Verleihung der Staatspreise und der damit verbundenen Preisgelder entscheidet die Preisjury, die aus folgenden zehn Mitgliedern besteht:
Vertreterin beziehungsweise Vertreter des für Wirtschaft und Handwerk zuständigen Ministeriums (Vorsitz),
Vertreterin beziehungsweise Vertreter des für Kultur zuständigen Ministeriums (stellvertretender Vorsitz),
Vertreterin beziehungsweise Vertreter der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen,
Vertreterin beziehungsweise Vertreter der federführenden Handwerkskammer,
Vertreterin beziehungsweise Vertreter des ausstellenden Museums,
sowie fünf Sachverständige, die sich durch Kompetenz und/oder Lehrtätigkeit in den Themen Design, Architektur und gestaltendes Handwerk auszeichnen, davon zwei Mitglieder der Fachjury.
Die Sachverständigen werden von der beauftragten Organisation des Handwerks im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft und Handwerk zuständigen Ministerium bestellt. Eine wiederholte Berufung ist zulässig. In die Preisjury soll keine Person berufen werden, die an den Ausbildungsstätten für das kreative Handwerk in NRW tätig ist ,zum Beispiel Gestaltungsakademien des Handwerks, Glasfachschule Rheinbach, Fachhochschulen und Universitäten.
Die Beratung der Preisjury ist nicht öffentlich. Ihre Entscheidungen sind endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Das Preisgeld wird den Preisträgern für jeweils ein einzelnes Werk verliehen.
Die wiederholte Verleihung eines Staatspreises an dieselbe Kunsthandwerkerin beziehungsweise denselben Kunsthandwerker innerhalb von zehn Jahren ist nicht zulässig.
3. Weitere Regelungen
Alle weiteren Vereinbarungen treffen das für Wirtschaft und Handwerk zuständige Ministerium - in Abstimmung mit der Staatskanzlei und dem für Kultur zuständigen Ministerium – und die mit der Durchführung der MANU FACTUM beauftragte Organisation des Handwerks im Rahmen einer Geschäftsordnung. Diese wird gemeinsam mit dieser Satzung unter www.staatspreis-manufactum.de veröffentlicht.
- MBl. NRW. 2021 S. 58