Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 10 vom 2.4.2024 Seite 443 bis 456
Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten in der psychotherapeutischen Staatsprüfung nach § 10 Absatz 1 Psychotherapeutengesetz |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten in der psychotherapeutischen Staatsprüfung nach § 10 Absatz 1 Psychotherapeutengesetz
20322
Richtlinien
über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten
in der psychotherapeutischen Staatsprüfung
nach § 10 Absatz 1 Psychotherapeutengesetz
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 13. März 2024
Unter Hinweis auf den Ergänzungserlass zu den Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten vom 6. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1420), wird bestimmt, dass im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel folgende Prüfungsvergütungen gezahlt werden können:
1
Prüfervergütung
1.1
Für
die mündlich-praktischen Prüfungen sowie die anwendungsorientierten
Parcoursprüfungen nach der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) in der jeweils geltenden
Fassung erhalten die Prüferinnen und Prüfer eine maximale Vergütung von 80 Euro
pro Stunde.
1.2
Für
die vom Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie angeordnete
Teilnahme an einer Schulung im Sinne von § 49 Absatz 3 der Approbationsordnung
für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten Prüferinnen und Prüfer
eine maximale Vergütung von 80 Euro pro Stunde, sofern sie für eine auf dieser
Schulung aufbauende Prüfungstätigkeit nach Nummer 1.1 zu vergüten sind.
1.3.
Der
Anspruch auf eine Vergütung nach Nummer 1.2 erlischt binnen zwölf Monaten,
sofern keine Vergütung nach Nummer 1.1 geltend gemacht wurde.
2
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren
2.1
Multiplikatorinnen und
Multiplikatoren erhalten für die Durchführung der Schulungen von Prüferinnen
und Prüfern sowie Schauspielpersonen im Sinne von § 49 Absatz 3 der
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen eine maximale Vergütung von 80
Euro pro Stunde.
2.2
Multiplikatorinnen und
Multiplikatoren erhalten für die Teilnahme an einer für die Tätigkeit als Multiplikatorin oder Multiplikator erforderlichen Schulung
durch das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen eine
maximale Vergütung von 80 Euro pro Stunde.
3
Reisekosten
Neben den unter Nummer 1 und 2 geregelten Prüfungsvergütungen werden Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt.
4
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 445