Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 17 vom 28.5.2024 Seite 595 bis 608
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und Konsum von Cannabis (Bußgeldkatalog Konsumcannabis) |
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Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und Konsum von Cannabis (Bußgeldkatalog Konsumcannabis)
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Bußgeldkatalog
zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
im Zusammenhang mit dem Besitz und Konsum von Cannabis
(Bußgeldkatalog Konsumcannabis)
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- 93.13.07 -
Vom 16. Mai 2024
1
Der
Bußgeldkatalog wird ausschließlich in elektronischer Form im Service-Portal
recht.nrw.de und auf den thematisch entsprechenden Internetseiten des Ministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
veröffentlicht. Er umfasst die im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales durch § 1 der
Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung vom 23. April 2024 (GV. NRW. S. 248) ausgewiesenen
Ordnungswidrigkeitstatbestände auf Grundlage des § 36 des Konsumcannabisgesetzes
vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, 2).
2
Ziel
des Bußgeldkatalogs ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge zu
bewirken. Mit dem Bußgeldkatalog wird den zuständigen Behörden eine
Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Rechtsverstöße
unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen verfolgt werden können.
3
Die
zuständigen Behörden werden angewiesen, bei der Ahndung von Verstößen gegen die
im Konsumcannabisgesetz festgelegten Bestimmungen zum Besitz und Konsum von
Cannabis diesen Bußgeldkatalog zu berücksichtigen.
Dabei haben die im Bußgeldkatalog genannten Rahmensätze für die Bemessung der
Geldbuße nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die zuständige Behörde muss in
jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von
den Rahmensätzen verlangen. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die
Vorgaben des § 17 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert
worden ist.
4
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der
Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2024 S. 596