Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 2 vom 27.1.2009 Seite 19 bis 34
Leitlinien für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutz nationaler Minderheiten vor Diskriminierungen RdErl. d. Innenministeriums v. 15.12.2008 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Leitlinien für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutz nationaler Minderheiten vor Diskriminierungen RdErl. d. Innenministeriums v. 15.12.2008
2051
Leitlinien für die Polizei des Landes
Nordrhein-Westfalen
zum Schutz nationaler Minderheiten vor Diskriminierungen
RdErl. d. Innenministeriums v. 15.12.2008
Die Innenministerkonferenz hat sich mit Regelungen zum Schutz nationaler Minderheiten vor Verwendung diskriminierender Minderheitenbezeichnungen durch Polizeibehörden befasst. Für die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen erlasse ich folgende Leitlinien:
1. Grundgesetz, Landesverfassung und Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verbieten es, Menschen u.a. aufgrund ihrer Abstammung, Rasse, Sprache, Herkunft oder ihres Glaubens zu benachteiligen. Zudem verbietet das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten jede Diskriminierung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit.
2. Die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen richtet ihr Handeln und Auftreten entsprechend eines angemessenen Minderheitenschutzes aus. Unbeschadet ihrer rechtlichen Verpflichtung zur authentischen Dokumentation von Angaben Dritter bei Anzeigen, Vernehmungen oder Berichten verwendet die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen keine Stigmatisierungen, Kategorisierungen oder pauschalen Bezeichnungen für Menschen oder dafür gewählte Ersatzbezeichnungen.
3. Auf die Zugehörigkeit zu einer Minderheit wird in der internen und externen Berichterstattung nur hingewiesen, wenn sie für das Verständnis eines Sachverhaltes oder für die Herstellung eines sachlichen Bezuges zwingend erforderlich ist.
4. Form und Inhalt des polizeilichen Sprachgebrauchs im Innen- und Außenverhältnis sind so zu halten, dass sie nicht diskriminieren oder Vorurteile schüren.
5. Die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vermeidet beim internen sowie externen Gebrauch jede Begrifflichkeit, die von Dritten zur Abwertung von Menschen missbraucht bzw. umfunktioniert oder in deren Sinne interpretiert werden kann.
6. Medienauskünfte enthalten nur dann Hinweise auf eine Beteiligung nationaler Minderheiten, wenn im Einzelfall ein überwiegendes Informationsinteresse oder ein Fahndungsinteresse dazu besteht.
- MBl. NRW. 2009 S. 20