Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 4 vom 20.2.2015 Seite 77 bis 102

Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des Zulassungsverfahrens für den Bau und Betrieb einer Fernwärmeleitung der STEAG Fernwärme GmbH zwischen Duisburg-Walsum und Bottrop-Welheim RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IV - 8 - 50 31 30.3- v. 20.1.2015
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Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des Zulassungsverfahrens für den Bau und Betrieb einer Fernwärmeleitung der STEAG Fernwärme GmbH zwischen Duisburg-Walsum und Bottrop-Welheim RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IV - 8 - 50 31 30.3- v. 20.1.2015

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Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Durchführung des Zulassungsverfahrens
für den Bau und Betrieb einer Fernwärmeleitung
der STEAG Fernwärme GmbH
zwischen Duisburg-Walsum und Bottrop-Welheim

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – IV - 8 - 50 31 30.3-
v. 20.1.2015

1.
Die STEAG Fernwärme GmbH, Essen, plant den Bau und Betrieb einer Fernwärmeleitung zwischen Duisburg-Walsum und Bottrop-Welheim zur Verbindung der Fernwärmeschienen Niederrhein und Ruhr, ergänzt um eine Anschlussleitung zur Gemeinschafts-Müllverbrennungsanlage Oberhausen.

Aufgrund des Überschreitens der Prüfwerte nach § 3c UVPG für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, unterliegt das Vorhaben der Nummer 19.7.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749) geändert worden ist (UVPG). Das Vorhaben bedarf der UVP-Vorprüfung und der Zulassung in einem Verfahren nach § 20 UVPG.

2.
Für die Durchführung der UVP-Vorprüfung, die erstmalige Zulassung sowie auch für spätere gegebenenfalls erforderliche Zulassungen von Änderungen gemäß § 20 UVPG des Vorhabens „Errichtung und Betrieb einer Fernwärmeleitung zwischen Duisburg-Walsum und Bottrop-Welheim“ der STEAG Fernwärme GmbH und für den Erlass nachträglicher Auflagen gemäß § 21 UVPG wird gemäß § 5 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662, ber. 2008 S. 155), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, die Bezirksregierung Düsseldorf bestimmt als zuständige Behörde für den Vollzug der im Anhang II Nummer 7.8.1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz genannten Aufgaben für die die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster berührende Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf und Warmwasser (Fernwärmeleitung).

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2015 S. 82