Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 14 vom 27.5.2015 Seite 337 bis 350

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen - progres.nrw - Programmbereich Innovation" (progres.nrw - Innovation) Gem. RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung v. 15.4.2015
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen - progres.nrw - Programmbereich Innovation" (progres.nrw - Innovation) Gem. RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung v. 15.4.2015

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem "Programm für rationelle Energieverwendung,
 regenerative Energien und Energiesparen
- progres.nrw - Programmbereich Innovation"
(progres.nrw - Innovation)

Gem. RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz,
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung
v. 15.4.2015

Vorbemerkung
Das Land Nordrhein-Westfalen bündelt im Förderprogramm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) den Großteil seiner klima- und energiepolitischen Förderaktivitäten. Der Programmbereich „progres.nrw – Innovation“ hat zum Ziel, anwendungsorientierte wissenschaftliche und technologische Grundlagen für die Bewältigung der Zukunftsaufgaben im Themenbereich Energie in nordrhein-westfälischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu schaffen und die Erreichung der Ziele aus dem Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes zu unterstützen. Die Richtlinie ist zudem ein Baustein der Forschung für nachhaltige Entwicklung auf den entsprechenden Feldern der großen gesellschaftlichen Herausforderungen, die in der Forschungsstrategie Fortschritt NRW benannt werden.

Inhaltsübersicht

1  Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2  Gegenstand der Förderung

3  Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

4  Zuwendungsvoraussetzungen

5  Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6  Antrags- und Bewilligungsverfahren

7  Inkrafttreten

Anlage 1 - Beihilfeintensitäten

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Mit dem Förderbaustein "progres.nrw - Innovation" werden Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung bis hin zu Prototypen und Pilotprojekten sowie deren Umsetzung im Rahmen von Demonstrations- und Anwendungsvorhaben gefördert. Gefördert werden können auch Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung.

Die Förderung von Vorhaben aus dem Programmbereich "Innovation“ soll dazu beitragen:

- mit innovativen Konzepten und Techniken Energie zu sparen sowie klima- und umweltschädliche Emissionen zu reduzieren,

- den Anteil der Erneuerbaren Energien auszubauen und deren Integration in das Netz zu unterstützen,

- das Energiesystem zu flexibilisieren sowie sektorübergreifende ökologische Flexibilitätsoptionen zu entwickeln beziehungsweise diese zu stärken,

- die wissenschaftlichen oder technologischen Grundlagen in diesen Bereichen zu stärken und

- die Innovationsfähigkeit von Unternehmen und Einrichtungen zu unterstützen.

1.2
Zuwendungen werden auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:

- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636) geändert worden ist, sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV, VVG zur LHO), RdErl. des Finanzministeriums vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254/ SMBl. NRW. 631),

- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), (De-minimis-Verordnung),

- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)),

- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung), (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).

Bei der Gewährung einer Zuwendung aus EU-Mitteln gelten darüber hinaus die entsprechenden Regelungen zu dieser Richtlinie:

- Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode 2014-2020 im Land Nordrhein-Westfalen (EFRE-Rahmenrichtlinie),

- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),

- Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289)

und die zu den vorstehenden Verordnungen erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der EU.

1.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zuständige Bewilligungsstelle (siehe Nummer 6.2) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind anwendungsorientierte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sowie Durchführbarkeitsstudien im Bereich „Rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen“ mit dem Ziel, klima- und umweltschädliche Emissionen zu reduzieren.

Gefördert werden können Vorhaben, die zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landes und zur Stärkung der technologischen oder wissenschaftlichen Basis in Nordrhein-Westfalen beitragen.

Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur- oder Ersatzteilbeschaffung, noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln.

2.1
Gefördert werden können Vorhaben der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung insbesondere in den Bereichen:
a) Abwärmenutzung

b) Ausgleich fluktuierender erneuerbarer Einspeisungen in die Energienetze (auch sektorübergreifend)

c) Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien

d) Energieeffizienz

e) Energienetze

f) Erneuerbare Energien

g) Klimagerechtes Bauen

h) Kraftstoffe und Antriebe der Zukunft

i) Kraft-Wärme-Kopplung sowie Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung

j) Kraftwerke

k) Speichertechnologien

Dazu gehören auch Demonstrationsvorhaben und Pilotprojekte (siehe Nummer 2.3).

2.2
Innovative Vorhaben in anderen Energiethemenfeldern können bei außerordentlichem Landesinteresse gefördert werden.

2.3
Die „industrielle Forschung“ umfasst planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Versuchsmustern beziehungsweise Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen.

2.3.1
Die „experimentelle Entwicklung“ kann folgende Maßnahmen umfassen:
a) Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekten sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld. Das Hauptziel dieser Maßnahmen muss darin bestehen, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern.

b) Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre (siehe auch Nummer 5.3).

2.3.2
Unter Demonstrationsmaßnahmen sind unter anderem Vorhaben zu verstehen, bei denen
a) ein einzelner Prototyp getestet wird,

b) mehrere Prototypen in einer quantitativen Größenordnung getestet werden, die für eine valide Aussage hinsichtlich der Funktionalität des Prototypen angemessen ist oder

c) Prototypen in ein System integriert werden und die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems untersucht werden muss.

Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

2.4
Gefördert werden können auch Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung experimenteller Entwicklung sowie industrieller Forschung.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind Antragsteller, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben. Zuwendungsempfänger von außerhalb Nordrhein-Westfalens können gefördert werden, wenn sie als Partner einer wirksamen Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Ziffer 90 AGVO in einem Verbundvorhaben für die Durchführung und den Erfolg des Verbundvorhabens erforderlich sind.

3.1
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, so zum Beispiel:

a) Unternehmen,

b) Hochschulen und sonstige Forschungseinrichtungen,

c) Gemeinden und Gemeindeverbände.

Daneben sind auch natürliche Personen Antragsberechtigte, soweit sie Unternehmer sind.

Bevorzugt gefördert werden Kooperationen von Unternehmen untereinander sowie gemeinschaftliche Vorhaben von Wissenschaft und Wirtschaft (Kooperationsprojekte, siehe auch Nummer 4.2).

3.2
Nicht antragsberechtigt sind:

a) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

b) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18 AGVO.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Das Vorhaben muss überwiegend (mehr als 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben) auf dem Territorium des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen realisiert werden. Eine Regelung betreffend die Verwendung der Fördermittel zugunsten einheimischer, das heißt in Nordrhein-Westfalen hergestellter Waren oder in Nordrhein-Westfalen erbrachter Dienstleistungen zwecks Realisierung des geförderten Vorhabens ist gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b der AGVO damit nicht verbunden.

4.2
Bei einem Kooperationsprojekt von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen, müssen die Projektpartner ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem Kooperationsvertrag regeln.

4.3
Es werden nur Vorhaben gefördert, für die die Zuwendungsempfänger vor Beginn des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt haben und mit dem vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Förderung auf der Basis dieser Richtlinie erfolgt für Vorhaben, die nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden, in dem von der AGVO für Beihilfen für Forschung und Entwicklung vorgegebenen Rahmen.

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart

Die Förderung erfolgt als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung. Eine Förderung der projektbezogenen zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe Nummer 5.3) an Hochschulen und Forschungseinrichtungen kann in deren nicht-wirtschaftlicher Forschungs- und Entwicklungstätigkeit als Vollfinanzierung bewilligt werden,

a) wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks gegenüber dem förderpolitischen Landesinteresse kein oder ein nur geringes eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder

b) wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist und

c) wenn kein Unternehmen selektiv von den Ergebnissen bevorteilt wird und

d) sofern die Hochschule oder Forschungseinrichtung über eine Trennungsrechnung zwischen ihrer nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeit verfügt.

Die Zuwendung an eine Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur ist beihilfefrei, wenn die Einrichtung oder Infrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird und wenn die für die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung beziehungsweise Infrastruktur beträgt. Weitere Voraussetzung für die Beihilfefreiheit ist, dass die wirtschaftliche Nutzung mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die wirtschaftliche Nutzung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht.

Der Anteil von 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung, bezieht sich auf diejenige Einrichtung, die mit ihrer organisatorischen Struktur und dem ihr effektiv zur Verfügung stehendem Kapital, Material und Personal die betreffende Aktivität alleine ausführen könnte.

5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens stehenden und zur Zielerreichung notwendigen Ausgaben beziehungsweise Gemeinausgaben.

Zuwendungsfähige Ausgabenarten sind:

a) Personalausgaben ohne Stammpersonal der Hochschulen und Forschungseinrichtungen, soweit das Personal für das Vorhaben eingesetzt wird und erforderlich ist. Bei Institutionen, die überwiegend aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, darf das Personal in der Bezahlung nicht besser gestellt werden als vergleichbare Landesbedienstete;

b) Ausgaben für Geräte und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben angeschafft und genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig.

Bei Zuwendungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in deren nichtwirtschaftlicher Tätigkeit (Beihilfefreiheit) können Ausgaben für Geräte und Ausrüstungen in Höhe von deren geplanten Anschaffungsausgaben angesetzt werden. Die Zuwendungsempfängerin darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen.
c) Ausgaben für Auftragsforschung, für Beratung und projektbezogene Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;

d) Gemeinausgaben, soweit diese nicht durch öffentliche Haushalte bereits gedeckt sind. Als zuwendungsfähige Gemeinausgaben können berücksichtigt werden: Miete (Verwaltungsgebäude), Mietnebenkosten, Personalkosten Verwaltung (Buchhaltung, Personalwesen), Telefon, Internet, Büromaterial, Kopierer, EDV (ohne Produktion) und Porto;

e) sonstige vorhabenbezogene Betriebsausgaben (unter anderem für Material, Verbrauchsmaterial, projektbezogene Lizenzen, Miet- und Leasingausgaben, Ausgaben für Spezialliteratur), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen;

f) Reiseausgaben, die durch das Vorhaben verursacht werden, nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes NRW.

Die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen oder der voraussichtlichen Ist-Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, die dem Vorhaben zuzurechnen sind.

5.4
Höhe der Zuwendung ("Beihilfeintensität")

Die auf der Grundlage der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens errechnete "Beihilfeintensität" darf folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:

5.4.1
Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung:

a) Bei kleinen Unternehmen gemäß Anlage 1: 70 Prozent

b) Bei mittleren Unternehmen gemäß Anlage 1: 60 Prozent

c) Bei Großunternehmen gemäß Anlage 1: 50 Prozent

d) Studien bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen können im nicht-wirtschaftlichen Bereich bei besonderem Landesinteresse bis zu 100 Prozent gefördert werden.

5.4.2
Vorhaben der industriellen Forschung: 50 Prozent

5.4.3
Vorhaben der experimentellen Entwicklung: 25 Prozent

5.4.4
Aufschlag auf Fördersätze gemäß Nummer 5.4.2 und 5.4.3 für Beihilfen an mittlere Unternehmen: 10 Prozent

5.4.5
Aufschlag auf Fördersätze gemäß Nummer 5.4.2 und 5.4.3 für Beihilfen an kleine Unternehmen: 20 Prozent

5.4.6
Aufschlag auf Fördersätze gemäß Nummer 5.4.2 und 5.4.3, unter Berücksichtigung der Nummer 5.4.7, bei Erfüllung einer der folgenden Voraussetzungen: 15 Prozent

5.4.6.1
Das Vorhaben betrifft die wirksame Zusammenarbeit im Sinn von Artikel 2 Nummer 90 AGVO zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen und erfüllt folgende Voraussetzungen:

a) Kein einzelnes Unternehmen darf mehr als 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben bestreiten.

b) Das Vorhaben muss die wirksame Zusammenarbeit mit mindestens einem KMU beinhalten oder grenzübergreifend sein, das heißt, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten müssen in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt werden.

5.4.6.2
Das Vorhaben betrifft die wirksame Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung, insbesondere im Rahmen der Koordinierung nationaler Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen und erfüllt folgende Voraussetzungen:

a) Der Aufwand der Forschungseinrichtung beträgt mindestens 10 Prozent des gesamten Arbeits- und Ausgabenplans (das heißt: die Forschungsreinrichtung muss einen Anteil von mindestens 10 Prozent an den förderfähigen Gesamtausgaben des Verbundes halten).

b) Die Forschungseinrichtung hat das Recht, die Ergebnisse der Arbeiten zu veröffentlichen, soweit sie von der Einrichtung durchgeführt wurden.

5.4.6.3
a) Nur im Falle der industriellen Forschung: Die Ergebnisse des Vorhabens werden auf technischen und wissenschaftlichen Konferenzen weit verbreitet oder in wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften veröffentlicht oder in Informationsträgern (Datenbanken, bei denen jeder Zugriff zu den unbearbeiteten Forschungsdaten hat) oder durch gebührenfreie beziehungsweise Open-Source-Software zugänglich gemacht.

b) Im Rahmen von Nummer 5.4.6.1 und 5.4.6.2 gilt die Auftragsforschung nicht als wirksame Zusammenarbeit.

5.4.7
Die "Beihilfeintensität" darf bei kleinen Unternehmen 80 Prozent nicht überschreiten.

5.5
Beihilfehöchstintensitäten

Die maximalen Beihilfeintensitäten für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Bereich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ergeben sich aus Anlage 1.

5.6
Mindestbetrag

Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 25 000 Euro beträgt.

5.7
Sonstiges

Zweckgebundene Spenden, die nicht staatliche oder kommunale Mittel sind, können bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben und den verbleibenden Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ersetzen, soweit ihm ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Anteil von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt.

Weiterleitungen von Zuwendungen durch eine Erstempfängerin oder einen Erstempfänger an Dritte sind ausgeschlossen.

Eine De-minimis-Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.

Eine Förderung nach der AGVO darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen) - nicht kumuliert werden, es sei denn,

- die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder

- es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

6
Antrags- und Bewilligungsverfahren

6.1
Antragsverfahren

Die Förderung von Projekten erfolgt entweder auf der Grundlage themenorientierter Projektaufrufe (beispielsweise Förderwettbewerbe) oder unabhängig von Aufrufen.

Anträge sind unter Verwendung der entsprechenden progres.nrw – Innovation-Formulare schriftlich zu stellen.

Für Fördervorhaben im Rahmen des Projektaufrufes „KWK Modellkommune 2012 bis 2017“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.10.2012 sind die Anträge an die Bezirksregierung Arnsberg zu stellen (http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de).

Hausanschrift:

Bezirksregierung Arnsberg
Goebenstr. 25
44135 Dortmund

Für alle sonstigen Fördervorhaben sind die Anträge an die LeitmarktAgentur. NRW / Bereich ETN zu stellen (www.leitmarktagentur.nrw.de).

Hausanschrift:

Forschungszentrum Jülich GmbH
LeitmarktAgentur. NRW / Bereich ETN
Technologiezentrum Jülich
Karl-Heinz-Beckurts-Str. 13
52428 Jülich

Bei der Antragstellung muss das Einverständnis erklärt werden, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsstelle (Bewilligungsbehörde) oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den nordrhein-westfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. Dies betrifft nicht die Ergebnisse des Vorhabens.

6.1.1
Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a) Name und Größe des Unternehmens,

b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,

c) Standort des Vorhabens,

d) die geplanten Ausgaben des Vorhabens,

e) Art der Finanzierung (siehe Nummer 5.2) und die Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Mittel.

6.1.2
Im Rahmen des Zuwendungsantrags ist darzulegen,

- welche konkreten Ziele erreicht werden sollen,

- der Innovationsgrad im Vergleich zum Stand der Technik,

- welche Arbeiten zur Zielerreichung durchgeführt werden sollen,

- anhand welcher Indikatoren die Wirksamkeit beziehungsweise die Zielerreichung beurteilt werden kann,

- das wissenschaftlich-technische sowie wirtschaftliche Risiko,

- das Verwertungspotenzial sowie

- das Mengen- und Wertgerüst der zur Zielerreichung geplanten Ausgaben.

Die Beschreibung der Ziele, der durchzuführenden Arbeiten und des Mengen- und Wertgerüstes muss nachvollziehbar, bewertbar und kontrollierbar sein.

6.1.3
Öffentlich-rechtliche und private Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden und müssen spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen.

6.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligende Stelle für Fördervorhaben im Bereich KWK-Modellkommune ist die

Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg.

Bewilligende Stelle für alle sonstigen Fördervorhaben, sofern von den Landesministerien hierfür beauftragt, ist die

Forschungszentrum Jülich GmbH
LeitmarktAgentur. NRW / Bereich ETN
Technologiezentrum Jülich
Karl-Heinz-Beckurts-Str. 13
52428 Jülich.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, gegebenenfalls die Rückforderung der gewährten Zuschüsse und die Verzinsung gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

Erhaltene Förderungen werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Kommission geprüft werden.

6.3
Nachweis der Verwendung

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 (Anlage 4 zu Nummer 10.3 VVG) gegenüber der zuständigen bewilligenden Stelle zu führen.

7
Schlussvorschriften

Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2015 S. 338