Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 23 vom 27.8.2015 Seite 499 bis 512

Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – II.1-31-21/4-2 DL – v.10.8.2015
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Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – II.1-31-21/4-2 DL – v.10.8.2015

III.

Planfeststellungsbeschluss

Bek. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
– II.1-31-21/4-2 DL –
v.10.8.2015

Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.06.2015 (Az.: II.1-31-21/4-2 DL) ist der Plan für die Erweiterung des Verkehrsflughafens Düsseldorf durch Ausbau der Vorfeldflächen nebst Errichtung einer Niederschlagswasserbehandlungsanlage auf dem westlichen Betriebsgelände des Flughafens – bezeichnet als Bauabschnitte „BA 2009“ und „BA 2010“ – gemäß § 8 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)  festgestellt worden.

Folgende Planunterlagen sind Gegenstand des Beschlusses:

Flugbetriebsflächen (Vorfelder)                                                                Maßstab:

A1         Übersichtslageplan Bestand/Planung                                             1:5000

              (Plan Nr.: PF/30006/4/1011)

A2         Lageplan Bauabschnitte und Flächen                                            1:1000

              (Plan Nr.: PF/30006/4/1023)                                                   

Niederschlagswasserbehandlungs- und -rückhalteanlage

A3         Lageplan Entwässerungsgebiete – Endausbau 2010                     1:5000

              (Plan Nr.: G-PF-1042)

A4         Lageplan Neugestaltung RW-Behandlung Mitte                          1:250

              (Plan Nr.: G-PF-1045)

A5         Bauwerkszeichnung RKB/RRB                                                    1:100

              (Plan Nr.: G-PF-1046)

A6         Bauwerksplan RRB                                                                       1:100

              (Plan Nr.: G-PF-1047)

A7         Bauwerksplan Trennbauwerk                                                         1:100

              (Plan Nr.: G-PF-1048)

Der Trägerin des Vorhabens, nämlich der Flughafen Düsseldorf GmbH, wurden – neben der zusätzlich erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis – Auflagen erteilt.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Rechtsbehelfsbelehrung

1

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung, die durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG NRW ersetzt wird, schriftlich Klage beim

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist (s.u 4).

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) eingereicht werden.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klage-begehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Der Kläger hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (§ 10 Abs. 5 Satz 1 LuftVG). Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

2

Die Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss für die Änderung eines Flughafens hat keine aufschiebende Wirkung (§ 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG).

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung, die durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG NRW ersetzt wird, beim

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

gestellt und begründet werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist (s.u 4).

3

Falls die Fristen zu 1 (Klage) und 2 (Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage) durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.

Vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen muss sich jeder Beteiligte, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Hinweis:

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.

4

Der Planfeststellungsbeschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 8.9.2015 bis einschließlich zum 21.9.2015 zur Einsicht für Jedermann bei den folgenden Stellen zu folgenden Zeiten (behördliche Dienststunden) aus:

Bauverwaltungsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Brinckmannstr. 5 – Zimmer 3151 –
40225 Düsseldorf

montags bis donnerstags
von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr

und freitags
von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr

sowie

Bezirksverwaltungsstelle 5
Rathaus Kaiserswerth, 1. Etage
Kaiserswerther Markt 23
40489 Düsseldorf

nach telefonischer Terminvereinbarung unter der Rufnummer 0211/89-93015

Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der vorgenannten Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem

Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Jürgensplatz 1
40219 Düsseldorf

schriftlich angefordert werden.

Der Beschluss nebst dem festgestellten Plan ist auch im auf der Internetseite des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht:

http://www.mbwsv.nrw.de/verkehr/luftverkehr/Planfeststellungsbeschluss/index.php

Düsseldorf, den 10.8.2015

Im Auftrag
H o r s t   B r u n s t e i n

-MBl. NRW. 2015 S. 510