Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 25 vom 18.9.2015 Seite 523 bis 542

Errichtung eines Beirats für die Landesagrarverwaltung RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – I-5-2.03.03.2 v. 26.8.2015
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Errichtung eines Beirats für die Landesagrarverwaltung RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – I-5-2.03.03.2 v. 26.8.2015

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Errichtung eines Beirats
für die Landesagrarverwaltung

RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – I-5-2.03.03.2
v. 26.8.2015

§ 1
Errichtung und Aufgaben des Beirats

(1) Bei der Landesoberbehörde „Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragten“ wird ein „Beirat für die Landesagrarverwaltung“ gebildet.

(2) Der Beirat für die Landesagrarverwaltung hat die Aufgabe, die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragten bei der Durchführung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben der Landesagrarverwaltung zu beraten und zu unterstützen. Dazu kann sie oder er beispielsweise Anregungen, Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben. Er trägt damit zu einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums in seiner Gesamtheit und zu einer starken, zukunftsfähigen und nachhaltigen Landwirtschaft bei.

§ 2
Mitglieder

(1) Der Beirat soll aus höchstens 30 Mitgliedern bestehen.

(2) Seine Mitglieder sind Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, des Parlaments und der Wissenschaft.

(3) Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden und vertreten ausschließlich ihre persönliche Überzeugung ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einem Unternehmen oder einer Organisation. Die Mitgliedschaft ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt.

§ 3
Berufung

Die Mitglieder des Beirats werden durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium (Ministerium) für die Dauer einer Legislaturperiode des nordrhein-westfälischen Landtages berufen. Die Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Ministerium ihr Ausscheiden erklären.

§ 4
Vorsitz, Geschäftsordnung

(1) Die Mitglieder wählen eine Beiratsvorsitzende oder einen Beiratsvorsitzenden sowie eine Vertretung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit für jeweils eine Legislaturperiode. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Genehmigung der Geschäftsordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

(3) Die Geschäftsstelle des Beirats ist bei der Direktorin oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragten eingerichtet.

§ 5
Arbeitsgruppen

Zur Erarbeitung von Stellungnahmen zu Einzelfragen kann der Beirat Arbeitsgruppen bilden. Den Arbeitsgruppen können Sachverständige angehören, die nicht Mitglieder des Beirats sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 6
Sitzungen des Beirats

(1) Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. Er bestimmt den Gegenstand seiner Beratungen selbst. Den Wünschen des Ministeriums auf Beratung bestimmter Themen wird er Rechnung tragen. Zu seinen Sitzungen kann der Beirat Gäste mit besonderem Bezug zu seinen Aufgaben oder besonderer fachlicher oder wissenschaftlicher Qualifikation einladen.

(2) Der Minister oder die Ministerin und seine Beauftragten sowie die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter und seine Beauftragten können an den Sitzungen des Beirats und der Arbeitsgruppen teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

§ 7
Beschlussfassung

Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8
Verwertungsrecht

Das Ministerium ist berechtigt, die Ergebnisse der Beratungen, wie gutachterliche Äußerungen und sonstige Stellungnahmen, zu verwerten. Ihre Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Beirats.

§ 9
Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder wahren Verschwiegenheit über die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Beratungsgegenstände und Beratungsergebnisse behandeln sie vertraulich. Das Ministerium kann die Verschwiegenheitspflicht in Einzelfällen aufheben.

- MBl. NRW. 2015 S. 536