Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 28 vom 2.10.2015 Seite 619 bis 648

Übertragung der Zuständigkeit zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung für den feuerwehrtechnischen Dienst RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74-42.04/01-795/15 - v. 17.8.2015
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Übertragung der Zuständigkeit zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung für den feuerwehrtechnischen Dienst RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74-42.04/01-795/15 - v. 17.8.2015

213

Übertragung der Zuständigkeit zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung für den feuerwehrtechnischen Dienst

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74-42.04/01-795/15 -
v. 17.8.2015

Die Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung vom 6.5.2010 (GV. NRW. S. 285) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten der EU erworbenen Berufsqualifikationen.

Der Antrag auf Anerkennung ist an das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle seines Geschäftsbereichs (zuständige Behörde) zu richten (§ 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung).

Als zuständiges Ministerium für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung für den feuerwehrtechnischen Dienst übertrage ich diese Aufgaben und Befugnisse gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung auf das Institut der Feuerwehr NRW (IdF NRW) und bestimme es rückwirkend zum 23.2.2015 als zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung.

Darüber hinaus bestimme ich das IdF NRW gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung als zuständige Stelle für die Abnahme der Eignungsprüfung sowie gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung als zuständige Stelle für die Festlegung des Anpassungslehrgangs.

Die entsprechenden Verfahren werden ab dem 23.2.2015 vom IdF NRW abgewickelt.

Gleichzeitig hebe ich meinen Erlass vom 19.2.2015 (n.v.) auf.

- MBl. NRW. 2015 S. 620