Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 31 vom 6.11.2015 Seite 687 bis 706

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – III-2 43.00.00.00
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – III-2 43.00.00.00

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Richtlinien über
die Gewährung von Zuwendungen
zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen
in Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – III-2 43.00.00.00

vom 1. Oktober 2015

Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 28.8.2008 (MBl. NRW. S. 504 / SMBl. NRW. 791), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.2 wird die Angabe „3-jährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.

2. In Nummer 2.3 und 2.4 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

3. In Nummer 4.1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

4. In Nummer 4.2 wird die Angabe „300 m“ durch die Angabe „300 Meter“ ersetzt.

5. In Nummer 4.4 wird die Angabe „10-15 m“ durch die Angabe „10 bis 15 Meter“ und die Angabe „7 m“ durch die Angabe „7 Meter“ ersetzt.

6. In Nummer 4.6 wird die Angabe „3x“ durch das Wort „dreimal“, die Angabe „2,2 m“ durch die Angabe „2,20 Meter“, die Angabe „16-18 cm“ durch die Angabe „16 bis 18 Zentimeter“ und die Angabe „1,0 m“ durch die Wörter „einem Meter“ ersetzt.

7. In Nummer 4.8 wird die Angabe „z.B.“ durch das Wort „beispielsweise“ ersetzt.

8. In Nummer 5.3 wird das Wort „Sinne“ durch das Wort „Sinn“ und die Angabe „LG“ durch die Wörter „des Landschaftsgesetzes“ ersetzt.

9. In Nummer 6.4 wird die Angabe „%“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

10. In Nummer 6.5.1 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ und die Angabe „12.500 Euro“ durch die Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.

11. In Nummer 6.5.2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ und die Angabe „2.000 Euro“ durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.

12. In Nummer 6.6.1 wird die Angabe „ggf.“ durch das Wort „gegebenenfalls“, die Angabe „500 Euro“ durch die Angabe „750 Euro“ und die Angabe „incl.“ durch das Wort „einschließlich“ ersetzt.

13. In Nummer 6.6.3 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ und die Angabe „v.H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

14. In Nummer 6.6.4 wird die Angabe „i.H.v. 10 %“ durch die Wörter „in Höhe von 10 Prozent“ ersetzt.

15. In Nummer 7.1.1 wird die Angabe „LG“ durch die Wörter „des Landschaftsgesetzes“ ersetzt.

16. In Nummer 8.1.2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“, die Angabe „ggf.“ jeweils durch das Wort „gegebenenfalls“ und der Schrägstrich durch das Wort „oder“ ersetzt.

17. In Nummer 8.3 wird die Angabe „ANBest-P/ANBest-G“ durch die Wörter „Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung bei Gemeinden (ANBest-G)“ ersetzt.

18. In Nummer 8.5 wird die Angabe „ggf. erforderlich“ durch die Wörter „gegebenenfalls erforderliche“ und die Angabe „VV/VVG zu § 44 LHO“ durch die Wörter „Verwaltungsvorschriften beziehungsweise die Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung“ ersetzt.

19. In Nummer 9 wird die Angabe „31.12.2015“ durch die Angabe „31.12.2018“ ersetzt.

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in Kraft.

-MBl. NRW. 2015 S. 690