Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 34 vom 7.12.2015 Seite 733 bis 754

Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales (402 - 57.01.35), des Justizministeriums (4103 - III. 29), des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (III B 2-21-34/34) und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (232 - 1.09.14.03) vom 6. November 2015
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Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales (402 - 57.01.35), des Justizministeriums (4103 - III. 29), des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (III B 2-21-34/34) und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (232 - 1.09.14.03) vom 6. November 2015

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Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales (402 - 57.01.35),
des Justizministeriums (4103 - III. 29), des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (III B 2-21-34/34)
und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (232 - 1.09.14.03)
vom 6. November 2015

Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales,
des Justizministeriums, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr  und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung vom 27. April 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 311) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Dazu sind Geräte, die dem vorgegebenen Standard entsprechen, gemäß Gebrauchsanweisung zu verwenden.“

2
a) In Nummer 2.4 wird in Satz 1 die Nummer „2.1“ durch die Nummer „2.3“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei anderen Ordnungswidrigkeiten, die entweder ebenfalls Atemalkoholgrenzwerte enthalten (z.B. § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes i.V.m. § 6 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16.12.2011 sowie Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2a und Artikel 4 Absatz 4 Nummer 2a der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19.12.1994) oder die keinen dem Wert nach bestimmten Grad der Alkoholisierung bei den Betroffenen verlangen (z.B. § 45 Absatz 2 Nummer 2a, 3a und § 8 BOKraft i.V.m. § 61 Absatz 1 Nummer 4 PBefG), gilt dies entsprechend.“

3
a) In Nummer 4.3 wird der vorletzte Spiegelstrich wie folgt  gefasst:

„ein Wasserfahrzeug geführt zu haben mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft, sofern schifffahrtspolizeiliche Verordnungen entsprechende Bußgeldtatbestände enthalten (§ 7 Absatz 1 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz i.V.m. § 1.02 Nummer 7 Satz 2 und § 1.03 Nummer 4 Satz 2 RheinSchPV sowie § 1.02 Nummer 7 und § 1.03 Nummer 4 BinSchStrO).“

b) Der letzte Spiegelstrich wird aufgehoben.

4 In Nummer 4.4.2 werden im letzten Spiegelstrich die Worte „des Vortests oder“ gestrichen und hinter dem Wort „besteht“ der Satz „und eine beweissichere Atemalkoholanalyse durchgeführt werden kann“ angefügt.

5
a) In Nummer 4.5.1 wird der Klammerzusatz gestrichen.

b) Im letzten Spiegelstrich werden an den letzten Satz folgende Sätze angefügt:

„Ausnahmen bilden Blutproben, die zum Nachweis von K.O.-Tropfen dienen sollen. Diese sollen möglichst gefroren gelagert werden.“

6 In Nummer 4.5.2 werden die Klammerzusätze „(Anlagen 1 und 2)“ und „(Anlage 3)“ in Fettdruck hervorgehoben.

7 In Nummer 5 werden in Satz 2 die Worte „beweissicher, aber“ gestrichen.

8
a) In Nummer 5.1 wird in Satz 2 nach dem Wort „und“ das Wort „möglichst“ eingefügt.

b) Hinter dem Wort „füllen“ wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und der Halbsatz angefügt:

„da die technisch-medizinische Analyse synthetischer Drogen aufwendiger ist und mehr Blut erfordert.“

- MBl. NRW. 2015 S. 734