Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 37 vom 22.12.2015 Seite 809 bis 820

Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gründungsberatungen in Nordrhein-Westfalen
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Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gründungsberatungen in Nordrhein-Westfalen

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Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW)
Richtlinie über die Gewährung
von Zuwendungen zur Förderung
von Gründungsberatungen
in Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk -IV B 2 / 44-22-
vom 30. November 2015

Der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 30. November 2007 (MBl. NRW. S. 861) wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung wird das Wort „Richtlinien“ durch das Wort „Richtlinie“ ersetzt.

2. Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Das Land gewährt nach Maßgabe der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode 2014 bis 2020 im Land Nordrhein-Westfalen (EFRE-Rahmenrichtlinie, abrufbar unter www.efre.nrw.de), der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung und dieser Richtlinie Zuwendungen für Beratungen im Rahmen des "Beratungsprogramms Wirtschaft".   Die Förderung dient der Beratung von Unternehmensgründungen. Ziel der Beratung ist, die potenziellen Gründungen verstärkt auf innovative Geschäftsmodelle, Produkte und Dienstleistungen auszurichten, die Chancen für die Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze zu steigern oder im Falle der Übernahme sowie der Beteiligung an einem bestehen Unternehmen Arbeits- und Ausbildungsplätze zu sichern. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheiden die Zwischengeschalteten Stellen (ZGS, Anlage 1) als Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“

3. Nummer 2.2.10 wird wie folgt gefasst: „2.2.10 Beratungen, die durch Angehörige durchgeführt werden,“

4. In Nummer 2.2.12 wird das Komma nach dem Wort „Gründung“ durch das Wort „oder“ ersetzt und nach den Wörtern „Übernahme von“ das Wort „Unternehmen“ eingefügt.

5. Nummer 2.2.13 wird wie folgt gefasst:  „2.2.13 die Ausweitung eines Nebenerwerbs zum Vollerwerb,“.

6. Nummer 2.2.14 wird wie folgt gefasst: „2.2.14 Beratungen zur Gründung eines Unternehmens durch eine Person oder Personengruppe, welche bereits ein Unternehmen gegründet hat oder an einem solchen beteiligt ist, das ganz oder teilweise in demselben Markt oder  in benachbarten Märkten tätig ist. Als benachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Merkt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.“

7. In Nummer 3.1 werden die Wörter „gründen oder übernehmen“ durch die Wörter „zu gründen oder zu übernehmen“ ersetzt und nach dem Wort „Kapitals“ das Wort „zu“ eingefügt.

8. In Nummer 3.2 Satz 2 wird nach dem Wort „Union“ die Angabe „ABl.“ eingefügt.

9. In Nummer 4.4.2 wird das Wort „Trägern“ durch die Angabe „ZGS“ ersetzt.

10. In Nummer 4.5 Satz 3 werden die Wörter „Trägern des“ durch die Angabe „ZGS dieses“ ersetzt.

11. In Nummer 5.3 wird nach dem Wort „Zuwendung:“ das Wort „zweckgebundener“ eingefügt.

12. Nummer 5.4.4 wird aufgehoben.

13. In Nummer 6.1 wird das Wort „einen“ durch das Wort „eine“ ersetzt und das Wort „Träger“ durch die Angabe „ZGS“ ersetzt.

14. Nummer 6.2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Trägern“ durch die Wörter „ZGS dieses Programms“ ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt. c) In Satz 5 wird die Angabe „4“ durch das Wort „vier“ ersetzt. d) Folgender Satz wird angefügt: „In begründeten Einzelfällen kann der Bewilligungszeitraum ausnahmsweise verlängert werden.“

15. Nummer 6.3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die ZGS zahlen den Zuschuss nach Vorlage des Tätigkeitsnachweises/ Beratungsberichtes, einer Kopie des geschlossenen Beratungsvertrages, der Rechnung sowie einer Mittelanforderung, auf der die Beraterin, der Berater oder die Beratungsgesellschaft die Zahlung des kompletten Beratungsentgeltes durch die Zuwendungsempfängerin oder den  Zuwendungsempfänger bestätigt, an die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger aus.“ b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Mittelanforderung ist ein Zahlungsbeleg der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, auf dem die geleistete Zahlung mit Wertstellung bestätigt ist, beizufügen.“ c) In Satz 6 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „die Beraterin,“ eingefügt und nach dem Wort „Berater“ das Wort „oder“ eingefügt. d) In Satz 7 wird das Wort „Träger“ durch die Angabe „ZGS“ ersetzt und es werden nach dem Wort „an“ die Wörter „die Beraterin,“ eingefügt und nach dem Wort „Berater“ das Wort „oder“ eingefügt.

16. Nummer 6.4 wird aufgehoben.

17. Nummer 6.5 wird zu Nummer 6.4.

18. Nummer 6.6 wird zu Nummer 6.5 und das Wort „Trägern“ wird durch die Angabe „ZGS“ ersetzt.

19. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Träger“ durch die Wörter „Zwischengeschaltete Stellen“ ersetzt. b)  In Nummer 2 wird die Angabe „Marienstr. 8“ durch die Wörter „Berliner Allee 12“ ersetzt.

Diese Richtlinie tritt am 1.Januar 2016 in Kraft.

- MBl. NRW. 2015 S. 813