Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 28 vom 19.12.2019 Seite 769 bis 800
Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft |
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Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
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Richtlinie zur Berücksichtigung
von bürgerschaftlichem Engagement
im Rahmen von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des
Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 4. Dezember 2019
1
Rechtsgrundlage
Nach Teil I, Nummer 2.4.2 und Teil II Nummer 2.3.2 Runderlass des
Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung“ vom
30. September 2003 (MBl. NRW. S.
1254), der zuletzt durch Runderlass vom
11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 360) geändert
worden ist, kann bürgerschaftliches Engagement nach näherer Maßgabe durch
Förderrichtlinien berücksichtigt werden.
2
Gegenstand der Förderung
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen
Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung
an eine natürliche oder eine juristische Person einbezogen werden.
3
Zuwendungsvoraussetzung
Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen
dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.
4
Art und Umfang, Grenze der Anerkennung
Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines aus Mitteln des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft geförderten Vorhabens wie folgt zu berücksichtigen:
a) Pro geleisteter Arbeitsstunde pauschal mit 15 Euro,
b) Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das Ministerium für Kultur und Wissenschaft auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen,
c) Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten und
d) Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die zu unterschreiben sind. Diese müssen den Namen der oder des ehrenamtlichen Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von der antragstellenden Einrichtung gegenzuzeichnen.
5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31.
Dezember 2022 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt
der Runderlass des für Kultur zuständigen Ministeriums „Berücksichtigung von
bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von Zuwendungen im Kulturbereich“ vom
21. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2018 S. 32) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2019 S. 783