Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 22 vom 27.8.2020 Seite 467 bis 482
Änderung des Runderlasses „Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen – Informationstechnik“ |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Änderung des Runderlasses „Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen – Informationstechnik“
20025
Änderung des Runderlasses
„Anwendung der Ergänzenden
Vertragsbedingungen – Informationstechnik“
Runderlass des
Ministeriums für Ministeriums für
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie zugleich im Namen aller
Landesministerien
- CIO -
Vom 20. August 2020
1
Der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen – Informationstechnik“ vom 7. September 2015 (MBl. NRW. S. 619), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1. wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe „2.2“ durch die Angabe „7“, die Angabe „24. September 2007“ durch die Angabe „10. Juni 2020“ und die Angabe „688“ durch die Angabe „309“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird das Wort „IT-Service“ durch das Wort „IT-Serviceleistungen“ ersetzt.
bb) Die Buchstaben e und f werden aufgehoben.
cc) Buchstabe g wird Buchstabe e, die Wörter „die zeitlich unbefristete Überlassung“ werden durch die Wörter „den Kauf“ ersetzt und die Wörter „gegen Einmalvergütung“ werden gestrichen.
dd) Buchstabe h wird Buchstabe f, die Wörter „zeitlich befristete“ werden durch das Wort „zeitweilige“ ersetzt und „vor dem Wort „von““ wird das Wort „(Miete)“ eingefügt.
ee) Nach Buchstabe f werden die folgenden Buchstaben g und h eingefügt:
„g) für die Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S),
h) für den Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf),“
ff) Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
„j) für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistung).“.
c) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Der IT-Planungsrat hat zuletzt mit Beschlussfassung vom 24. Januar 2018 eine neue Fassung der EVB-IT Dienstleistung sowie zuvor am 16. März 2016 Neufassungen der EVB-IT Kauf und EVB-IT Instandhaltung zur Anwendung durch die Mitglieder empfohlen. Wie bereits bei den Neufassungen der Überlassung Typ A und Pflege S aus dem Jahr 2015 existieren nun auch bei EVB-IT Kauf und EVB-IT Instandhaltung Kombinationen der EVB-IT Vertragsmuster, mit denen sowohl der Kauf als auch die Instandhaltung von Hardware vereinbart werden kann.“
d) In Satz 5 wird das Wort „Sie“ durch die Angabe „Alle EVB-IT“ ersetzt.
2. In Nummer 2. wird in Absatz 2 nach „dem Wort „anzuwenden.“ der Satz „Für die Miete von Hardware und die Planung DV-gestützter Verfahren sind dies BVB-Miete und BVB-Planung.“ eingefügt.
3. Nummer 3. wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Im neuen Satz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2020 S. 468