Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 23 vom 8.9.2020 Seite 483 bis 516
Änderung der „Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe“ |
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Änderung der „Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe“
21220
Änderung
der
„Verwaltungsgebührenordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe“
Bekanntmachung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Vom 21. September 2019
1
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 21. September 2019 aufgrund § 23 Absatz 1 Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), folgende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. März 1981 (MBl. NRW. S. 1211), zuletzt geändert am 24. November 2018 (MBl. NRW. 2020 S. 308), beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2020 genehmigt worden ist.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe A Ziffer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines
Fachkundenachweises = € 50,00“
b) Dem Buchstaben A werden folgende Ziffer 7, 8 und 9 angefügt:
„7. die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer
Weiterbildungsstättenzulassung mit Ausnahme von
Anträgen auf Zulassung einer Praxis = € 250,00
8. die Bearbeitung von Erstanträgen und Verlängerungen
auf Erteilung einer kommissarischen Weiterbildungs-
befugnis = € 150,00
9. die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung abgelei-
steter Weiterbildungsabschnitte und/oder -kurse/-bausteine = € 50,00“
c) Buchstabe B Ziffer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Durchführung und Ergänzungsprüfung für MFA mit
der Fortbildungsqualifikation Versorgungsassistentin in
der Hausarztpraxis (VERAH) zur Erlangung der Speziali-
sierungsqualifikation entlastende Versorgungsassistentin
(EVA) bzw. Nichtärztliche Praxisassistentin (NäPa) gem.
Curriculum der Bundesärztekammer = € 120,00“
d) Buchstabe D Ziffer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2. multizentrische klinische Prüfung:
als federführende Ethik-Kommission:
- Bewertung (Erstantrag), für bis zu 5 Prüfstellen = € 3.000,00
- Bewertung (Erstantrag), für mehr als 5 Prüfstellen = € 3.500,00
- Bewertung nachträglicher Änderungen
i.S. v. § 10 Abs. 1 GCP-V = € 1.500,00“
e) Buchstabe D Ziffer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. nach der Berufsordnung ÄKWL:
- Beratung (Erstvotum)
- gefördert (kommerziell) = € 1.500,00
- gefördert (öffentlich/gemeinnützig) = € 1.000,00
- nicht gefördert (Finanzierung aus Eigenmitteln) = € 300,00
- Neubewertung
- Neubewertung 100 % der Erstberatung
- sonstige inhaltliche Änderung 50 % der Erstberatung
- Beratung bei Vorliegen eines Erstvotums = € 400,00
Eines Erstvotums = € 200,00“
f) In Buchstabe D Ziffer 8 werden nach dem Wort „Nachbesserung“ die Wörter, Zeichen und Ziffern „nach § 8 Abs. 1 Halbsatz 2 GCP-V“ gestrichen und das Wort „Formmängeln“ durch das Wort „Mängeln“ ersetzt.
„8.
bei erhöhtem Prüf-, Beratungs- oder Bewertungsaufwand (bei Behandlung in mehr
als zwei Sitzungen der Kommission, bei trotz Nachbesserung fortbestehenden
Mängeln oder bei einem Beratungsaufwand von mehr als 60 Minuten (persönlich
oder telefonisch)
im Vorfeld der Antragstellung): das
1,5 Fache der Gebühr“
g) In Buchstabe E Ziffer 1 werden nach dem Wort „Urkunden“ die Wörter „Zertifikaten oder Teilnehmernachweisen“ eingefügt:
h) Dem Buchstaben E wird folgende Ziffer 3 angefügt:
„3. Ausstellung von Zertifikaten für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen von Drittanbietern im Rahmen der Äquivalenzanerkennungen von Fortbildungsmaßnahmen gemäß Strukturierter Curricula bzw. Curricula der BÄK und
gem. Curricula der ÄKWL = € 50,00“
i) Buchstabe F Ziffer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Bearbeitung von Anträgen zur Vergabe von Fortbildungspunkten im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung, der Annerkennung von Fort und Weiterbildungsmaßnahmen spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
Präsenzveranstaltungen
mit Sponsoring und/oder
Teilnehmergebühren
= € 175,00
Präsenzveranstaltungen
mit Sponsoringr, bei denen
der Veranstalter und Sponsor identisch sind =
€ 275,00
Printmedien, CD-Rom = € 200,00
e Learning, Blended- Learning = € 300,00“
j) In Buchstaben F wird folgende neue Ziffer 3 eingefügt:
„3. die Bearbeitung von Anträgen zur Vergabe von Fortbil-
dungspunkten für Fortbildungsreihen = € 250,00“
k) Buchstabe F „Ziffer 3“ wird „Ziffer 4“ .
l) Buchstabe F vormals „Ziffer 4“ wird „Ziffer 5“ und wie folgt gefasst:
„5. die Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von
Fortbildungsveranstaltern = € 1.200,00“
m) Buchstabe F „Ziffer 5“ wird „Ziffer 6“ und wie folgt gefasst:
„6. die Bearbeitung von Verlängerungsanträgen nach Ziffer F 5. = € 600,00“
n) Dem Buchstaben F werden folgende Ziffern 7 und 8 angefügt:
„7. die Äquivalenzerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
von Drittanbietern gemäß Fortbildungscurricula der
Bundesärztekammer bzw. der Ärztekammer Westfalen-Lippe = € 150,00
8. die Anerkennung
von Weiterbildungsmaßnahmen von
Drittanbietern gemäß (Muster-) Kursbüchern der Bundesärztekammer = € 150,00“
2
Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Sie wird im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Westfalen-Lippe (www.aekwl.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gegeben.
Genehmigt.
Düsseldorf, den
Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az: G. 0921
Im Auftrag
H a m m
Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Sie wird im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Westfalen-Lippe (www.aekwl.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gegeben.
Münster, den 27. April 2020
Der Präsident
Dr. med. Johannes Albert G e h l e
- MBl. NRW. 2020 S. 513