Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 16 vom 23.6.2021 Seite 325 bis 364

Änderung der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen (FöRl Extremwetterfolgen)“
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Änderung der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen (FöRl Extremwetterfolgen)“

79023

Änderung der
„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen
zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen
(FöRl Extremwetterfolgen)“

Runderlass

des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

III 3 – 63.07.01.03

Vom 27. Mai 2021

1

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 23. Mai 2019 (MBl. NRW. S. 225), der zuletzt durch Runderlass vom 30. September 2020 (MBl. NRW. S. 591b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Satz 2 werden folgende Wörter angefügt:

„, insbesondere durch die Räumung von Kalamitätsflächen, die Durchführung insektizidfreier Waldschutzmaßnahmen und die Wiederaufforstung der entstandenen Kalamitätsflächen“.

b) Es wird folgender Satz 5 angefügt:
„Das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium kann je nach Art des Kalamitätsfalls und der verfügbaren Haushaltsmittel Fristen zur Antragsstellung für die Richtlinie im Ganzen oder einzelner Maßnahmen festlegen.„

2. In Nummer 2.1.3.2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

3. Nach Nummer 2.1.3.2 wird folgende Nummer 2.1.3.3 eingefügt:
„2.1.3.3
Ausgaben für die Einrichtung erforderlicher Baustellenabsicherungen für den Zeitraum der Hiebsmaßnahmen (Signalanlagen, Verkehrszeichen).“.

4. In Nummer 2.2.3 werden die Wörter „auf der Rückegasse vorkonzentriertem“ gestrichen und nach dem Wort „Rückegasse“ werden die Wörter „oder am Weg“ eingefügt.

5. In Nummer 2.2.4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

6. In Nummer 2.2.5 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

7. Nach Nummer 2.2.5 wird folgende Nummer 2.2.6 eingefügt:
„2.2.6
der Einsatz von geschulten Hilfskräften zum Auffinden und zur Dokumentation von Borkenkäfer-Befallsherden.“

8. Nummer 2.3.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe b werden folgende Buchstaben c und d eingefügt:
„c) die Miete beziehungsweise Pacht von geeigneten Flächen für die Dauer von höchstens fünf Jahren,
d) die Unterhaltung und den Betrieb der Lagerplätze für die Dauer von höchstens 5 Jahren,“

9. Nummer 2.3.2 wird aufgehoben.

10. Nummer 2.4.4 wird aufgehoben.

11. Die Nummern 2.4.5 und 2.4.6 werden die Nummern 2.4.4 und 2.4.5.

12. Nummer 2.4.7 wird Nummer 2.4.6 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort „durch“ werden die Wörter „chemischen oder“ eingefügt, vor dem Wort „Drahthosen“ wird das Wort „Streichmittel“ eingefügt und nach dem Wort „Netzhüllen“ wird das Wort „, Verbissschutzmanschetten“ eingefügt.

13. Nummer 2.4.8 wird Nummer 2.4.7.

14. Nach Nummer 2.4.7 wird folgende Nummer 2.4.8 eingefügt:
„2.4.8
Errichtung von jagdlichen Ansitzeinrichtungen (keine Erdsitze),“

15. In Nummer 4.4 werden die Wörter „Wiederbewaldungskonzept Nordrhein-Westfalen“ gestrichen.

16. Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „2.2.5“ durch die Angabe „2.2.6“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird nach der Angabe „2.1.3.2,“ die Angabe „2.1.3.3,“ eingefügt und die Angabe „2.3.2.“ gestrichen.

17. Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 wird das Wort „diese“ durch die Wörter „die Förderhöchstgrenze“ ersetzt.

b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3.2, 2.1.3.3 und 2.3 wird keine Höchstgrenze festgelegt.“

18. Nach Nummer 5.5 wird die folgende Nummer 5.6 eingefügt:
„5.6
Gebühren für die Erteilung von erforderlichen behördlichen Genehmigungen zählen nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.“

19. Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Es wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Bei der Räumung von Flächen nach Nummer 2.1 sollen aus Gründen des Schutzes der biologischen Vielfalt 10 Stämme Totholz (stehend, gebrochen oder geworfen) des herrschenden Bestandes (Kraft’sche Klasse 1 und 2) je Hektar von mindestens 3 Metern Länge auf der Fläche verbleiben, sofern Gründe des Waldschutzes (zum Beispiel Borkenkäfer, Waldbrand) dem nicht entgegenstehen.“

20. Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.3 eingefügt:
„6.3
Die Einstellung der Hilfskräfte nach Nummer 2.2.6 kann erfolgen in Form einer geringfügigen Beschäftigung oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Alternativ kann eine Beauftragung entsprechender Dienstleister erfolgen. Ein entsprechender Nachweis ist der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Die Hilfskräfte nach Nummer 2.2.6 müssen in ausreichendem Umfang durch einen Beauftragten der Bewilligungsbehörde eingewiesen werden, um möglichen Borkenkäferbefall zu erkennen. Die Durchführung der Einweisung wird durch den Beauftragten der Bewilligungsbehörde dokumentiert. Ein entsprechender Nachweis der erfolgten Einweisung ist der Bewilligungsbehörde spätestens mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Einsätze der Hilfskräfte müssen mit Orts- und Zeitangaben dokumentiert werden. Diese Dokumentation ist spätestens mit dem Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die aufgefundenen befallenen Bäume sind entsprechend zu markieren.“

21. Die bisherige Nummer 6.3 wird Nummer 6.4.

22. Die bisherige Nummer 6.4 wird aufgehoben.

23. Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer 6.5 eingefügt:
„6.5
Die Wiederaufforstung nach dieser Richtlinie ist nur auf Flächen möglich, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Es handelt sich um eine Kalamitätsfläche und
2. die Fläche war überwiegend mit Nadelholz bestockt (mehr als 50 Prozent) und
3. die Fläche liegt außerhalb eines Schutzgebietes.

Bei der Durchführung der Wiederaufforstung gelten die folgenden Vorgaben:

1. Heimische Laubbaumarten (Wirtschaftsbaumarten) müssen einen Anteil von mindestens 35 Prozent der Bestandsfläche erreichen. Dieser Anteil muss während des Zweckbindungszeitraums gesichert werden. Vorhandene Naturverjüngung heimischer Laubbaumarten (Wirtschaftsbaumart) kann diesem Anteil zugerechnet werden.

2. Nadelbaumarten können bis zum Flächenanteil der heimischen Laubbaumarten (Wirtschaftsbaumarten) gepflanzt werden. Der Nadelholzanteil kann somit 35 bis 50 Prozent der Bestandsfläche betragen. Saat von Nadelholz ist nicht möglich.

3. Neben der führenden Hauptbaumart sind weitere Baumarten kleinflächig einzubringen (etwa 200 bis 3 000 Quadratmeter). Die Pflanzungen müssen in forstfachlichen Verbänden erfolgen. Hainbuche oder Winterlinde können als dienende Baumarten und Lärche, Waldkiefer sowie Weide, Schwarzerle, Aspe, Birke, Vogelbeere und Pappel als Vorwald einzeln beigemischt werden.

4. Nicht bepflanzte Flächenanteile oder vorhandene Naturverjüngung von Nadelbaumarten sind förderunschädlich, sofern der Anteil heimischer Laubbaumarten von 35 Prozent der Bestandsfläche nicht unterschritten wird.

5. Eingeführte seltene Baumarten (experimentell) können bis zu einem Anteil von 10 Prozent der Bestandsfläche unter Anrechnung auf den förderfähigen Nadelholzanteil eingebracht werden.

6. Es muss ein dem Standort entsprechender Waldaußenrand aus heimischen Gehölzen (nur Laubholz) angelegt oder erhalten werden, es sei denn, Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu.

Die förderfähigen Baumarten sind in der Anlage aufgeführt.“

24. Die bisherige Nummer 6.5 wird aufgehoben.

25. Die Nummern 6.6 und 6.7 werden die Nummern 6.7 und 6.8.

26. Die bisherige Nummer 6.8 wird Nummer 6.9 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „mechanischen Pflanzenschutz“ durch die Wörter “die Anlage eines Kleingatters“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Förderung“ die Wörter „von Kleingattern“ eingefügt.

27. Nach Nummer 6.9 wird folgende Nummer 6.10 eingefügt:
„6.10
Es ist höchstens eine Ansitzeinrichtung je angefangenem Hektar an einer nach dieser Richtlinie geförderten Kulturfläche förderfähig. Die Ansitzeinrichtung muss über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren an derselben Kulturfläche verbleiben und erhalten werden, kann jedoch den jagdlichen Anforderungen an der Kulturfläche entsprechend versetzt werden. Die Position der Ansitzeinrichtung ist der Bewilligungsbehörde nach Errichtung unter Beifügung eines Lageplanes im Maßstab von 1:5 000 oder 1:10 000 oder in einem Koordinatensystem nach Längen- und Breitengrad bekannt zu machen.“

28. Die bisherigen Nummern 6.9 bis 6.12 werden die Nummern 6.11 bis 6.14.

29. Die bisherige Nummer 6.13 wird Nummer 6.15 und nach der Angabe „vom 29. Juni 2020“ werden die Wörter „enthaltenen Vorgaben“ eingefügt.

30. Nach Nummer 6.15 wird folgende Nummer 6.16 eingefügt:
6.16
Maßnahmenbeginn

Bei den Maßnahmen 2.4.3 und 2.4.4 ist nicht die Bestellung von Pflanzmaterial oder Saatgut oder die Lohnanzucht, sondern das Einbringen des Pflanzmaterials beziehungsweise das Ausbringen des Saatgutes in den Boden als Maßnahmenbeginn zu werten. Zum Zeitpunkt des Einbringens der Pflanzen beziehungsweise Ausbringens des Saatgutes in den Boden muss der beziehungsweise dem Antragstellenden ein Bewilligungsbescheid vorliegen.“

31. Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In forstlichen Zusammenschlüssen können Maßnahmen von mehreren Antragstellenden in einem Antrag zusammengefasst werden.“

b) In Satz 4 wird die Angabe „2.3.2,“ gestrichen.

32. In Nummer 7.5 werden nach dem Wort „Landesbetriebes“ die Wörter „Wald und Holz Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

33. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 352