Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 26 vom 8.9.2021 Seite 685 bis 714

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für die zugelassenen Krankenhäuser zur Schaffung zusätzlicher ECMO-Plätze Unterstützung der zugelassenen Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen bei der Bewältigung der Corona-Virus-Pandemie (Billigkeitsrichtlinie ECMO-Plätze)
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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für die zugelassenen Krankenhäuser zur Schaffung zusätzlicher ECMO-Plätze Unterstützung der zugelassenen Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen bei der Bewältigung der Corona-Virus-Pandemie (Billigkeitsrichtlinie ECMO-Plätze)

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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für die zugelassenen
Krankenhäuser zur Schaffung zusätzlicher ECMO-Plätze

Unterstützung der zugelassenen Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen
bei der Bewältigung der Corona-Virus-Pandemie
(Billigkeitsrichtlinie ECMO-Plätze)

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 17. August 2021

1
Zweck der Hilfen

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe des § 53 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (MBl. NRW. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309), in jeweils geltenden Fassung, und dieser Richtlinie Billigkeitsleistungen für zugelassene Krankenhäuser, bei denen im bisherigen Verlauf der Corona-Pandemie Kapazitätsengpässe bei vorhandenen ECMO-Geräte aufgetreten sind. Die Billigkeitsleistungen werden als nicht zurückzahlbare Zuschüsse gewährt.

1.2
Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung der Billigkeitsleistungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Leistungen. Es sollen maximal 20 zusätzliche ECMO-Geräte gefördert werden. Bei der Verteilung soll vorrangig die derzeit vorhandene Ausstattung der Regierungsbezirke mit ECMO-Geräten je 100 000 Einwohner dahingehend berücksichtigt werden, dass eine Angleichung der derzeit vorhandenen Geräteausstattungen zwischen den Regierungsbezirken erreicht wird. Das weitere bleibt einem Interessenbekundungsverfahren vorbehalten, das in der Zeit vom 30. August bis zum 10. September 2021 durchgeführt werden soll.

1.3
Mit den Leistungen sollen für bis zum 30. Juni 2022 zusätzlich geschaffene ECMO-Plätze die jeweiligen Kosten der Beschaffung des ECMO-Geräts einschließlich der für die Bedienung notwendigen Schulungskosten für ärztliches und pflegerisches Personal sowie der benötigten Ausstattung des Platzes übernommen werden. Die Kosten für Verbrauchsmaterialien sind von der Billigkeitsleistung ausgeschlossen.

2
Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind ausschließlich zugelassene Krankenhäuser im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890) geändert worden ist, die einen intensivmedizinischen Versorgungsauftrag haben und zum Stichtag 1. Mai 2021 bereits über mindestens vier ECMO-Geräte verfügt haben, die im Informationssystem Gefahrenabwehr Nordrhein-Westfalen, im Folgenden IG NRW genannt, gemeldet war.

3
Bemessungsgrundlage und Auszahlung der Billigkeitsleistungen

3.1
Der Höchstbetrag für die Billigkeitsleistung beträgt 100 000 EURO je bis zum 30. Juni 2022 zusätzlich geschaffenem ECMO-Platz. Der Krankenhausträger kann diese Leistung bei der Bewilligungsbehörde beantragen, wenn er bestätigt, dass

a) an dem Krankenhaus-Standort, an dem der zusätzliche Platz geschaffen werden soll, zum 1. Mai 2021 bereits mindestens vier ECMO-Plätze vorhanden und in IG NRW gemeldet waren,

b) die Bestellung des zusätzlich benötigten ECMO-Geräts erst nach Bewilligung des Antrags erfolgt ist,

c) an dem betreffenden Standort die räumlichen und personellen Kapazitäten vorhanden sind, um den zusätzlichen Platz längerfristig – zumindest für die Dauer eines Jahres nach erstmaliger Meldung in IG NRW – zu betreiben und

d) er sich an dem vorgeschalteten Interessenbekundungsverfahren beteiligt hat.

3.2
Die Auszahlung der bewilligten Billigkeits-Leistung ist mittels Mittelanforderung in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten maximal jedoch in Höhe des Höchstbetrages zu beantragen, nachdem die Ausgaben gemäß Ziffer 1.3 durch das Krankenhaus getätigt wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Hierfür ist das von der Bewilligungsbehörde auf seiner Internetseite veröffentlichte Formular zu verwenden.

Darüber hinaus hat der Krankenhausträger im Rahmen der Mittelanforderung folgende Bestätigungen beziehungsweise Nachweise zu erbringen:

a) Er bestätigt, dass der zusätzliche Platz bis zum 30. Juni 2022 in Betrieb genommen wird beziehungsweise wurde und in IG NRW ein entsprechender Aufwuchs gegenüber dem Stand 1. Mai 2021 festzustellen ist.

b) Die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für die unter Nummer 1.3 genannten Aufwände sind durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers zu belegen.

c) Es sind der Hersteller des ECMO-Geräts, die Geräte-Nummer sowie die Daten zu benennen, an denen das Gerät bestellt und geliefert wurde.

3.3
Die Mittelanforderung ist der Bewilligungsbehörde bis zum 30. November 2022 zu übermitteln. Ansonsten entfällt der Anspruch auf Gewährung der bewilligten Billigkeitsleistung.

4
Verfahren, Prüfung, Auskunftspflichten

4.1
Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. Oktober 2021 schriftlich unter Verwendung des Formulars zu stellen, das von der Bewilligungsbehörde auf seiner Internetseite zu diesem Zweck veröffentlicht wird.

4.2
Der antragstellende Krankenhausträger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Antragsbearbeitung und zur Prüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und zur Klärung des Sachverhalts gegebenenfalls erforderlichen Fragen zu beantworten.

4.3
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des § 91 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. 1999 S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, durchzuführen.

4.4
Unterlagen müssen zwecks Prüfung zehn Jahre lang ab Gewährung aufbewahrt werden.

5
Bewilligungsbehörde

Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Billigkeitsleistung sowie die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung ist zunächst das für Krankenhausversorgung zuständige Ministerium (Bewilligungsbehörde).

6
Erstattungspflicht

6.1
Der Empfänger der Billigkeitsleistung ist verpflichtet, diese unverzüglich zu erstatten, wenn die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung oder beim Mittelabruf beruht oder der durch die Gewährung der Billigkeitsleistung erreichte Aufwuchs ein Jahr nach erstmaliger Meldung in IG NRW nicht mehr besteht.

6.2
Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Empfänger seinen Pflichten nach Ziffern 4.2 bis 4.4 nicht nachkommt.

7
Datenschutzerklärung

Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus Antragsstellung, Mittelanforderung und Prüfungen ergebenden Daten verarbeitet werden.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 13. August 2021 in Kraft und mit Wirkung zum 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Düsseldorf, den 17. August 2021

Der Leiter der Abteilung Krankenhausversorgung des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Helmut  W a t z l a w i k

- MBl. NRW. 2021 S. 687