Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 34 vom 30.11.2021 Seite 925 bis 1002

Änderung des Runderlasses „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen“
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Änderung des Runderlasses „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen“

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Änderung des Runderlasses
„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur
sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen“

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Vom 1. Oktober 2021

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Der Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen“ vom 25. September 2020 (MBl. NRW. S. 624) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „2.1.1, 2.1.2, 2.1.4, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.4 und 2.3“ durch die Angabe „2.1.1, 2.1.2, 2.1.4, 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4“ ersetzt.

b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Satzteil vor Doppelbuchstaben aa wird folgender Doppelbuchstabe aa eingefügt:

aa) Abschlüsse der Fachrichtungen Medizin beziehungsweise Psychiatrie oder Psychologie auf dem Niveau des Diploms, Masters beziehungsweise Staatsexamens,“

bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa und bb werden die Doppelbuchstaben bb und cc.

c) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

aa) Abschlüsse gemäß Nummer 4.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa,“

bb) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „aa“ durch die Angabe „bb“ ersetzt.

cc) In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „bb“ durch die Angabe „cc“ ersetzt.

d) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d) für Maßnahmen nach Nummer 2.3 Abschlüsse, die den zu begleitenden Beratungsstellen entsprechen.“

2. In Nummer 5.4.1.1 Satz 4 wird die Angabe „1/4“ durch die Wörter „ein Fünftel“ ersetzt.

3. Nummer 5.4.2.1 wird wie folgt gefasst:

„5.4.2.1

Personalausgaben sind zuwendungsfähig bis zu einem Förderhöchstsatz von je Vollzeitäquivalent

a) bei Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4: 61 000 Euro,

b) bei Maßnahmen gemäß den Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4: 54 200 Euro,

c) bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.3 abhängig von der Art der jeweils vorliegenden fachlichen Qualifikation nach Nummer 4.3 Buchstabe b:

aa) Doppelbuchstabe aa ein Förderhöchstsatz von 82 900 Euro,

bb) Doppelbuchstabe bb gilt ein Förderhöchstsatz von 65 300 Euro und

cc) Doppelbuchstabe cc ein Förderhöchstsatz von 59 900 Euro,

d) bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.3 abhängig von der Art der jeweils vorliegenden fachlichen Qualifikation nach Nummer 4.3 Buchstabe c:

aa) Doppelbuchstabe aa gilt ein Förderhöchstsatz von 73 700 Euro,

bb) Doppelbuchstabe bb gilt ein Förderhöchstsatz von 58 000 Euro,

cc) Doppelbuchstabe cc ein Förderhöchstsatz von 53 300 Euro und

dd) Doppelbuchstabe dd ein Förderhöchstsatz von 58 000 Euro und

e) bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.3:

aa) bei Begleitung von Beratungsstellen nach den Nummern 2.1.3 und 2.2.3 gelten abhängig von der Qualifikation die Förderhöchstsätze nach Buchstabe c,

bb) bei Begleitung von Beratungsstellen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4 gilt ein Förderhöchstsatz von 61 000 Euro und

cc) bei Begleitung sonstiger Beratungsstellen gilt ein Förderhöchstsatz von 58 000 Euro.“

4. Der Nummer 5.4.2.2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Neueinrichtung einer Beratungsstelle im laufenden Jahr kann von der am Durchführungszeitraum orientierten Reduzierung des Förderhöchstsatzes nach Satz 1 bei Ausgaben für Gebrauchsgüter abgesehen werden.“

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Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 983