Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 34 vom 30.11.2021 Seite 925 bis 1002

Änderung der Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien

74

Änderung der
Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
IV-4 – 61.06.07.02

Vom 2. November 2021

1

Der Runderlass „Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 13. Januar 2015 (MBl. NRW. S. 104) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:

„1.1
Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309).“

2. Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Maßnahmen zur Erfassung“

b) In Satz 1 werden die Wörter „Altablagerungen oder Altstandorten“ durch die Wörter „altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten“ und die Wörter „Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz“ durch die Wörter „des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes“ ersetzt.

3. In Nummer 1.1.3 wird folgende Überschrift eingefügt.

„Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen“

4. In Nummer 1.1.4 wird folgende Überschrift eingefügt.

„Maßnahmen des Bodenschutzes“

5. Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Rechtsanspruch“ durch das Wort „Anspruch“ ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe „2014-2020“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

c) In Satz 5 wird die Angabe“ vom 14.11.2014 (MBl. NRW. S. 676)“ durch die Wörter „vom 9. August 2021 (MBl. NRW. S. 641) “durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

6. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Den Wörtern „bei Maßnahmen zur Erfassung nach Nummer 1.1.1“ wird die Angabe „a)“ vorangestellt.

b) Im Satzteil nach dem zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „NRW“ durch die Wörter „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

c) Den Wörtern „bei Maßnahmen zur Erfassung nach Nummer 1.1.2“ wird die Angabe „b)“ vorangestellt.

d) Im neuen Buchstaben b wird der zweite Spiegelstrich aufgehoben.

e) Den Wörtern „bei Maßnahmen im Zusammenhang“ wird die Angabe „c)“ vorangestellt.

f) Im neuen Buchstaben c werden dem Spiegelstrich die Wörter „Vorbereitung der Flächenreaktivierung (auch im Rahmen der Kofinanzierung des EFRE-Fonds)“ angefügt.

g) Den Wörtern „bei Maßnahmen zum Bodenschutz“ wird die Angabe „d)“ vorangestellt.

h) Der neue Buchstaben d wird wie folgt geändert:

aa) Dem zweiten Spiegelstrich die Wörter „mit dem Ziel der Erhöhung des Flächenanteils des Landes Nordrhein-Westfalen an Bodenbelastungs-, Bodenfunktions- und Erosionskarten“ angefügt.

bb) Dem dritten Spiegelstrich werden die Wörter „mit dem Ziel der Einbindung in stadtklimatische Konzepte“ angefügt.

7. Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach dem Wort „beinhaltet“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

b) Im ersten Spiegelstrich werden nach dem Wort „Erhebungen“ die Wörter „von Altablagerungen und Altstandorten“ eingefügt.

8. In Nummer 2.1.2 Satz 1 wird das Wort „Flächendeckende“ gestrichen.

9. In Nummer 2.2 werden nach der Angabe „Nummer 1.1.2“ die Wörter „(Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren)“ und nach der Angabe „Nummer 1.1.3“ die Wörter „(Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen)“ eingefügt.

10. In Nummer 2.2.1 wird folgende Überschrift eingefügt: „Gefährdungsabschätzung“

11. In Nummer 2.2.1.2 werden die Wörter „Verdachtsflächen in Wasserschutzzonen und im Bereich von Grundwasserkörpern im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie,“ gestrichen.

12. In Nummer 2.2.1.3 werden nach der Angabe „Nummer 1.1.3“ die Wörter „(Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen) “ eingefügt.

13. In Nummer 2.2.2.3 wird die Angabe „und 2.3“ durch die Wörter „(Zuwendungen zum Schutz vor Gefahren inklusive Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen) und 2.3 (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr)“ ersetzt.

14. In Nummer 2.3 werden nach der Angabe „1.1.2“ die Wörter „(Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren)“ eingefügt.

15. In Nummer 2.3.3 werden die Wörter „an Dritte“ gestrichen und die Angabe „2.2.1 bis 2.3.2“ durch die Wörter „2.2.1 (Gefährdungsabschätzung) bis 2.3.2 (Überwachungsmaßnahmen)“ ersetzt.

16. Nummer 2.4.2 wird wie folgt gefasst:

„2.4.2
Untersuchungen zur Ermittlung und Bewertung von Bodenfunktionen und Erstellung großmaßstäbiger Bodenfunktionskarten,“

17. In Nummer 3.2 werden nach der Angabe „1.1.2“ die Wörter „(Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren) “ eingefügt.

18. In Nummer 3.2.1 werden die Wörter „privaten Rechts“ durch das Wort „Privatrechts“ ersetzt.

19. In Nummer 3.2.3 werden die Wörter „Transparenzrichtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten (“ und die Angabe „/17“ gestrichen, nach der Angabe „11.2006“ die Angabe „, S. 17“ eingefügt und nach den Wörtern „geltenden Fassung“ die Angabe „)“ durch das Wort „einzuhalten“ ersetzt.

20. Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:

„4.1
Voraussetzung für die Förderung von Flächenerhebungen nach den Nummern 2.1.1 (systematische, flächendeckende Erhebungen und Erstbewertungen altlastverdächtiger Flächen, Altlasten, schädlicher Bodenveränderungen und Verdachtsflächen), 2.1.2 (Erhebung von Brachflächen) und 2.1.3 (Maßnahmen zur Ermittlung von Entsiegelungspotenzialen) ist die Beachtung der vom LANUV herausgegebenen Arbeitshilfen.

Die inhaltliche und konzeptionelle Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 soll in Abstimmung mit dem LANUV erfolgen.“

21. In Nummer 4.2 wird die Angabe „2.3.1 und 2.3.2“ durch die Wörter „2.3.1 (Sanierungs- und Schutzmaßnahmen) und 2.3.2 (Überwachungsmaßnahmen)“ und die Angabe „2.2.1 und 2.2.2“ durch die Wörter „2.2.1 (Gefährdungsabschätzungen) und 2.3.2 (Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen)“ ersetzt.

22. In Nummer 4.3 wird die Angabe „2.2.1 und 2.2.2“ durch die Wörter „2.2.1 (Gefährdungsabschätzungen) und 2.2.2 (Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen)“ und nach der Angabe „1.1.3“ die Wörter „(Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen)“ eingefügt.

23. In Nummer 4.4 wird die Angabe „2.2.1 und 2.2.1.3“ durch die Wörter „2.2.1 (Gefährdungsabschätzungen) und 2.2.1.3 (im Rahmen eines Bebauungsplans)“ ersetzt.

24. In Nummer 4.5 wird die Angabe „2.3.1 bis 2.3.2“ durch die Wörter „2.3.1 (Sanierungs- und Schutzmaßnahmen) und 2.3.2 (Überwachungsmaßnahmen)“ ersetzt.

25. Nummer 4.5.3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird nach der dem Wort „war,“ das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt, nach der Angabe „39 Absatz 1“ die Wörter „oder § 40 Absatz 2“ eingefügt und die Angabe „(BGBl. I S. 1324“ durch die Wörter „vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212“ ersetzt.

b) Der Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) der Zuwendungsempfänger Alleineigentümer des Grundstücks (grundbuchamtlicher Eigentümer) ist und bei Altablagerungen nicht auf Grund der in Nummer 4.5.3 Buchstabe a genannten Anordnung nach § 36 Absatz 4, § 39 Absatz 1 oder § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung handelt oder durch einen Dritten gehandelt wird, wobei die Besitzverhältnisse unberücksichtigt bleiben, oder“

c) In Buchstabe d wird die Angabe „§§ 59 ff.“ durch die Wörter „den §§ 59 bis 65“ ersetzt.

26. In Nummer 4.6.4 werden nach dem Wort „Bodenveränderung“ die Wörter „oder einer Altlast“ eingefügt.

27. Nummer 4.7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden den Zuwendungsempfängern die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) und zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und die EFRE-Rahmenrichtlinie zur Berücksichtigung übermittelt.“

28. In Nummer 4.9 wird die Angabe „2.2.1 bis 2.3.3“ durch die Wörter „2.2.1 (Gefährdungsabschätzung) bis 2.3.3 (Überwachungsmaßnahmen)“ ersetzt.

29. In Nummer 4.9.1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

30. Nummer 4.9.2 wird wie folgt gefasst:
„4.9.2
Leistungen Dritter (zum Beispiel Leistungen der Ordnungspflichtigen, Verkaufserlöse, nicht nur unwesentliche Wertsteigerungen im Sinn von § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) innerhalb von 10 Jahren nach der Bewilligung mindern die nach Nummer 4.9.1 ermittelten Gesamtausgaben.

Sofern bei Maßnahmen nach den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 vor der Bewilligung Kaufverträge über den Grundstücksverkauf abgeschlossen wurden, der grundbuchamtliche Eigentumsübergang jedoch erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist (Kaufvertrag mit Auflassung), ist der vertraglich vereinbarte Kaufpreis als Leistungen Dritter bereits bei der Bewilligung anzurechnen. Unabhängig davon besteht die Verpflichtung, den Verkehrswert des Grundstückes vor Maßnahmenbeginn sowie die Steigerung des Verkehrswertes durch die geförderte Maßnahme spätestens 2 Jahre nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen nachzuweisen, um nicht nur unwesentliche Wertsteigerungen im Sinn von § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu berücksichtigen.“

31. Der Nummer 4.9.3 werden folgende Sätze angefügt:

„Innerhalb von 10 Jahren nach der Bewilligung ist bei Eigentumsübertragung von Grundstücken in Alleineigentümerschaft der Gemeinde der Grundstückswert ohne Sanierungserfordernis nach der Immobilienwertermittlungsverordnung zu ermitteln und als Leistungen Dritter von den Gesamtausgaben abzuziehen. Nicht nur unwesentliche Wertsteigerungen im Sinn von § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind zu berücksichtigen.

Treten Gemeindeverbände im Rahmen der Ersatzvornahme in Vorlage und hat der Ordnungspflichtige die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen, ist der Verkehrswert des Grundstückes vor Maßnahmenbeginn sowie die Steigerung des Verkehrswertes durch die geförderte Maßnahme (spätestens 2 Jahre nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme) zu ermitteln und nach Artikel 3 zu § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes spätestens 4 Jahre nach Sanierungsabschluss festzusetzen. Der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (Bodenschutzlastvermerk). Auf diese Weise wird der Anspruch der öffentlichen Hand im Grundbuch gesichert.“

32. In Nummer 4.9.4 werden die Wörter „der Gesamtausgaben“ durch die Wörter „des Finanzierungsanteils“ ersetzt.

33. In Nummer 4.10 werden die Wörter „des vom LANUV herausgegebenen “Leitfadens zur Erstellung digitaler Belastungskarten“ *3).“ durch die Wörter „der vom LANUV herausgegebenen Arbeitshilfen.“ ersetzt.

34. Die Nummern 4.11 und 4.12 werden wie folgt gefasst:

„4.11
Voraussetzung für die Förderung von Untersuchungen zur Ermittlung und Bewertung von Bodenfunktionen nach Nummer 2.4.2 ist die Durchführung der Maßnahme anhand des vom LANUV herausgegebenen Arbeitsblattes.

Die inhaltliche und konzeptionelle Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen soll in Abstimmung mit dem LANUV erfolgen.

4.12
Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Klimaschutzfunktion des Bodens nach Nummer 2.4.3 ist die Durchführung der Maßnahme anhand der vom LANUV herausgegebenen Arbeitshilfen.“

35. Nach Nummer 4.12 werden folgende Nummer 4.13 und 4.14 eingefügt

„4.13
Die inhaltliche und konzeptionelle Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen 2.4.1 (Bodenbelastungskarten) soll in Abstimmung mit dem LANUV erfolgen.

Die inhaltliche und konzeptionelle Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen 2.4.1 (Erosionskartierungen), 2.4.2 und 2.4.3 soll in Abstimmung mit dem LANUV und dem Geologischen Dienst NRW erfolgen.

4.14
Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen nach Nummer 1.1.1; 1.1.2 und 1.1.3 ist insbesondere bei komplexen Fallgestaltungen die Beauftragung von zugelassenen Sachverständigen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen nach Nummer 1.1.2 und 1.1.3 ist die Beauftragung von zugelassenen Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.“

36. Die Nummer 5.4.1.3 wird wie folgt gefasst:

„5.4.1.3
Ausgaben für notwendige Leistungen bei der Information und Beteiligung von Anwohnern einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung, deren persönlichen Belange unmittelbar durch die Altlast oder schädliche Bodenveränderung berührt sind, höchstens jedoch 10 000 Euro (Zuwendung), soweit diese Leistungen nicht vom Zuwendungsempfänger selbst durchgeführt werden.“

37. In Nummer 5.4.2 wird nach dem Wort „sind“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

38. In Nummer 5.4.3.2 wird die Angabe „20 000“ durch die Angabe „12 800“ ersetzt.

39. Die Nummer 6.4.1 wird wie folgt gefasst:

„6.4.1
Der in Anlage 4 zu Nummer 10 VVG (Grundmuster 3 - Verwendungsnachweis) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung eingeforderte Sachbericht ist um die ausgefüllten Musterformblätter für die Sachberichte „Bodenschutzmaßnahmen/Erhebungen/Erfassung“ beziehungsweise „Gefahrenabwehrmaßnahmen/kommunale Planungen“ zu ergänzen.

In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen.“

40. In Nummer 8 wird die Angabe „2021“ durch Angabe „2027“ ersetzt.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 983