Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 35 vom 6.12.2021 Seite 1003 bis 1030
Dritte Änderung der „Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus“ |
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Dritte Änderung der „Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus“
7861
Dritte
Änderung der
„Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus“
Runderlass
des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
- II 4 – 63.03.10.01-000001
Vom 13. November 2021
1
Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz „Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus“ vom 5. November 2015 (MBl. NRW. S. 801), der zuletzt durch Runderlass vom 10. Oktober 2020 (MBl. NRW. S. 652) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1. wird wie folgt geändert:
a) Nach dem ersten Spiegelstrich werden folgende Wörter eingefügt:
„- der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1)“.
b) Nach dem fünften Spiegelstrich werden folgende Wörter eingefügt:
„- der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S.1), der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 2) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/427 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 (ABl. L 87 vom 23.3.2020, S. 1)“.
2. Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.2
Die Flächen, für die eine Zuwendung beantragt wird, müssen landwirtschaftliche
Produktionsflächen sein, die in Nordrhein-Westfalen liegen. Nicht förderfähig
sind Landschaftselemente.“
3. Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „den Übergangsvorschriften der EU auf“ durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2020/2220 auf ein oder“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
4. Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
„5.2
jährlich eine Bescheinigung der Kontrollstelle über die Kontrolle gemäß Nummer
5.1 innerhalb von sechs Wochen nach der Kontrolle vorzulegen. Das zuständige
Ministerium kann vorsehen, dass die Kontrollstelle die Prüfbescheinigung
unmittelbar elektronisch an die dafür vorgesehene Stelle übermittelt,“.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2021 S. 1025