Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 2 vom 20.1.2022 Seite 9 bis 52
Beschleunigung von Investitionen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen durch die bestehende Pandemie sowie auch zur Bekämpfung und Eindämmung der nach wie vor akuten Covid 19 Pandemie und zur Bekämpfung der unmittelbaren und mittelbaren Folgen der Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 in Nordrhein-Westfalen durch die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Leistungen |
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Beschleunigung von Investitionen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen durch die bestehende Pandemie sowie auch zur Bekämpfung und Eindämmung der nach wie vor akuten Covid 19 Pandemie und zur Bekämpfung der unmittelbaren und mittelbaren Folgen der Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 in Nordrhein-Westfalen durch die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Leistungen
20021
Beschleunigung
von Investitionen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen durch
die bestehende Pandemie sowie auch zur Bekämpfung und Eindämmung der nach wie
vor akuten Covid 19 Pandemie und zur Bekämpfung der
unmittelbaren und mittelbaren
Folgen der Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 in Nordrhein-Westfalen durch die
Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Leistungen
Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
Vom 23. Dezember 2021
1
Zur Beschleunigung
von Investitionen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen durch die
bestehende Pandemie sowie auch zur Bekämpfung und Eindämmung der nach wie vor
akuten Covid 19 Pandemie und zur Bekämpfung der
unmittelbaren und mittelbaren Folgen der Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli
2021 in Nordrhein-Westfalen werden bei Direktaufträgen über Leistungen sowie
bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Beschaffung von
Leistungen in Abweichung zu den Verwaltungsvorschriften zu § 55
Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) geändert worden sind, die Wertgrenzen
vorübergehend erhöht.
2.
2.1
Bauleistungen
Bis zu einem vorab
geschätzten Auftragswert in Höhe von 15 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann ein
Direktauftrag durchgeführt werden.
Abweichend von § 3a Absatz 2 Nummer 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, Abschnitt 1 vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19. Februar 2019 B2) ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 750 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 1 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Abweichend von § 3a
Absatz 3 Satz 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, ist eine
Freihändige Vergabe zulässig für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten
Einzelauftragswert in Höhe von 75 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder bis zu einem
vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 125 000 Euro ohne
Umsatzsteuer.
Die Freihändige Vergabe kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt
werden.
2.2
Lieferungen und Dienstleistungen
2.2.1
Wertgrenzen
Bis zu einem vorab
geschätzten Auftragswert in Höhe von 15 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann ein
Direktauftrag durchgeführt werden.
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100 000 Euro ohne
Umsatzsteuer kann eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder
eine Verhandlungsvergabe durchgeführt werden.
Die Verhandlungsvergabe kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.
2.2.2
Wertgrenzen bei freiberuflichen Dienstleistungen
Bis zu einem vorab
geschätzten Auftragswert in Höhe von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer, jedoch
einschließlich Nebenkosten, kann ein Direktauftrag durchgeführt werden.
Aufträge für
Architekten und Ingenieure können bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert
in Höhe von 150 000 Euro ohne Umsatzsteuer, jedoch einschließlich Nebenkosten,
nach Verhandlung mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden.
Voraussetzung ist, dass der Aufforderung dieses Bewerbers zur Angebotsabgabe
eine Abfrage über die Eignung bei mindestens drei möglichen Bewerbern sowie
eine Auswahl des Bewerbers, mit dem verhandelt werden soll, im Sinne des § 31
Unterschwellenvergabeordnung vom
2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) vorausgegangen ist.
Die für die Auswahl maßgeblichen Erwägungen sind zu dokumentieren. Bei der
Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswerts ist die ortsübliche Vergütung
zugrunde zu legen. Die Eignungskriterien sind bei geeigneter Aufgabenstellung
so zu wählen, dass kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sich
beteiligen können.
2.2.3
Soziale und besondere Dienstleistungen
Bei Aufträgen über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, steht dem Auftraggeber
bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 250 000 Euro ohne
Umsatzsteuer abweichend von § 49 der Unterschwellenvergabeordnung neben der
Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit
Teilnahmewettbewerb stets auch die Beschränkten Ausschreibung ohne
Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit und ohne
Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.
3
Die Grundsätze des
Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
bleiben unberührt. Auf einen Bewerberwechsel ist stets zu achten. Die Aufträge
sollen möglichst gestreut werden. Zur Ermittlung der Auftragswerte ist § 3 der
Vergabeverordnung anzuwenden. Auf das Aufteilungsverbot von Auftragsvergaben
nach § 3 Absatz 2 der Vergabeverordnung wird hingewiesen.
4
Auf die
Veröffentlichungspflichten nach § 20 Absatz 3 Abschnitt 1 Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen und nach § 30 Unterschwellenvergabeordnung
sowie auf die Dokumentationspflichten nach § 20 Absatz 1 der Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen und § 6 der Unterschwellenvergabeordnung wird
hingewiesen.
5
§ 20 des
Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072)
geändert wurde, bleibt unberührt. Das „Vier-Augen-Prinzip“ ist auf ein
„Sechs-Augen-Prinzip“ zu erweitern.
6
Dieser Erlass
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und am 30. Juni 2022 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2022 S. 10