Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 2 vom 20.1.2022 Seite 9 bis 52

Beschleunigung von Investitionen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen durch die bestehende Pandemie sowie auch zur Bekämpfung und Eindämmung der nach wie vor akuten Covid 19 Pandemie und zur Bekämpfung der unmittelbaren und mittelbaren Folgen der Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 in Nordrhein-Westfalen durch die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Leistungen
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Beschleunigung von Investitionen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen durch die bestehende Pandemie sowie auch zur Bekämpfung und Eindämmung der nach wie vor akuten Covid 19 Pandemie und zur Bekämpfung der unmittelbaren und mittelbaren Folgen der Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 in Nordrhein-Westfalen durch die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Leistungen

20021

Beschleunigung von Investitionen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen durch
die bestehende Pandemie sowie auch zur Bekämpfung und Eindämmung der nach wie
vor akuten Covid 19 Pandemie und zur Bekämpfung der unmittelbaren und mittelbaren
Folgen der Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 in Nordrhein-Westfalen
durch die
Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Leistungen

Runderlass
des Ministeriums der Finanzen

Vom 23. Dezember 2021

1
Zur Beschleunigung von Investitionen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen durch die bestehende Pandemie sowie auch zur Bekämpfung und Eindämmung der nach wie vor akuten Covid 19 Pandemie und zur Bekämpfung der unmittelbaren und mittelbaren Folgen der Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 in Nordrhein-Westfalen werden bei Direktaufträgen über Leistungen sowie bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Beschaffung von Leistungen in Abweichung zu den Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) geändert worden sind, die Wertgrenzen vorübergehend erhöht.

2.

2.1
Bauleistungen
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 15 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann ein Direktauftrag durchgeführt werden.

Abweichend von § 3a Absatz 2 Nummer 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, Abschnitt 1 vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19. Februar 2019 B2) ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 750 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 1 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer.

Abweichend von § 3a Absatz 3 Satz 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, ist eine Freihändige Vergabe zulässig für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 75 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 125 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Die Freihändige Vergabe kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.

2.2
Lieferungen und Dienstleistungen

2.2.1
Wertgrenzen
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 15 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann ein Direktauftrag durchgeführt werden.
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe durchgeführt werden.

Die Verhandlungsvergabe kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.

2.2.2
Wertgrenzen bei freiberuflichen Dienstleistungen
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer, jedoch einschließlich Nebenkosten, kann ein Direktauftrag durchgeführt werden.

Aufträge für Architekten und Ingenieure können bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 150 000 Euro ohne Umsatzsteuer, jedoch einschließlich Nebenkosten, nach Verhandlung mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden. Voraussetzung ist, dass der Aufforderung dieses Bewerbers zur Angebotsabgabe eine Abfrage über die Eignung bei mindestens drei möglichen Bewerbern sowie eine Auswahl des Bewerbers, mit dem verhandelt werden soll, im Sinne des § 31 Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) vorausgegangen ist.
Die für die Auswahl maßgeblichen Erwägungen sind zu dokumentieren. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswerts ist die ortsübliche Vergütung zugrunde zu legen. Die Eignungskriterien sind bei geeigneter Aufgabenstellung so zu wählen, dass kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sich beteiligen können.

2.2.3
Soziale und besondere Dienstleistungen
Bei Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, steht dem Auftraggeber bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer abweichend von § 49 der Unterschwellenvergabeordnung neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stets auch die Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.

3
Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Auf einen Bewerberwechsel ist stets zu achten. Die Aufträge sollen möglichst gestreut werden. Zur Ermittlung der Auftragswerte ist § 3 der Vergabeverordnung anzuwenden. Auf das Aufteilungsverbot von Auftragsvergaben nach § 3 Absatz 2 der Vergabeverordnung wird hingewiesen.

4
Auf die Veröffentlichungspflichten nach § 20 Absatz 3 Abschnitt 1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und nach § 30 Unterschwellenvergabeordnung sowie auf die Dokumentationspflichten nach § 20 Absatz 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und § 6 der Unterschwellenvergabeordnung wird hingewiesen.

5
§ 20 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072) geändert wurde, bleibt unberührt. Das „Vier-Augen-Prinzip“ ist auf ein „Sechs-Augen-Prinzip“ zu erweitern.

6
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und am 30. Juni 2022 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 10