Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 3 vom 31.1.2022 Seite 53 bis 76
Änderung des Runderlasses „Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen“ |
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Änderung des Runderlasses „Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen“
20020
Änderung des
Runderlasses
„Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen“
Runderlass
des
Ministeriums des Innern
Vom 22. Dezember 2021
1
§ 9 des Runderlasses des Innenministeriums „Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen“ vom 26. März 2008 (MBl. NRW. S. 288) wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) In der Abteilung 5 „Umwelt, Arbeitsschutz“ erfolgt die Vertretung ebenfalls vertikal durch die Bestellung einer ständigen Vertreterin oder eines ständigen Vertreters. Verfügt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter nicht über eine Gewerbeaufsichtsausbildung oder langjährige Erfahrung im Arbeitsschutz, so wird als ständige Vertretung eine Hauptdezernentin oder ein Hauptdezernent der Arbeitsschutzdezernate für alle der Fachaufsicht unterliegenden Fragen des Arbeitsschutzes bestellt. Diese oder dieser unterstützt die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter in der Leitung der Abteilung und ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Arbeitsschutzdezernate. Verfügt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter nicht über eine Umwelt- oder Landespflegeausbildung oder langjährige Erfahrungen in den vorgenannten Bereichen, so wird als ständige Vertretung eine Hauptdezernentin oder ein Hauptdezernent eines der Fachaufsicht des für Umwelt- und Naturschutz zuständigen Ministeriums unterstehenden Dezernats für alle der Fachaufsicht des Ministeriums unterliegenden Fragen bestellt und gilt Satz 3 entsprechend.“
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2022 S. 54