Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 3 vom 31.1.2022 Seite 53 bis 76

Unterweisungszeit beim Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen  - Zulassung und Ausgestaltung - (Unterweisungserlass-Polizei)
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Unterweisungszeit beim Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen  - Zulassung und Ausgestaltung - (Unterweisungserlass-Polizei)

203014

Unterweisungszeit beim Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
 - Zulassung und Ausgestaltung - (Unterweisungserlass-Polizei)

Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 23-27.02.05 - 23-27.03.05 -

Vom 22. Dezember 2021

Auf der Grundlage des § 115 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in Verbindung mit § 26 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, sowie § 35 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 Ausbildungsverordnung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land vom 19. August 2011 (GV. NRW. S. 394), der zuletzt durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706) geändert worden ist, sowie § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572), der zuletzt durch Verordnung vom 20. August 2021 (GV. NRW. S. 1046) geändert worden ist, erlässt das Ministerium des Innern den folgenden Erlass:

Teil 1
Allgemeines

1
Geltungsbereich

1.1
Dieser Erlass gilt für polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen, die ab dem 1. September 2021 ihre Unterweisungszeit beginnen.

1.2
Dieser Erlass regelt die Zulassung zur und die Ausgestaltung der Unterweisungszeit, soweit die Ausbildungsverordnung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land vom 19. August 2011 (GV. NRW. S. 394), die zuletzt durch Verordnung vom 3. September 2021 (GV. NRW. S. 1101) geändert worden ist, im Folgenden „VAP1.2“, sowie die Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 5. August 2008 (MBl. NRW. S. 572), die zuletzt durch Verordnung vom 20. August 2021 (GV. NRW. S. 1046) geändert worden ist, im Folgenden „VAP2.1“, nichts Anderes regeln.

1.3
Die Unterweisungszeit hat der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege Rechnung zu tragen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Voraussetzungen für eine berufsbegleitende Unterweisungszeit sowie die dafür erforderlichen Abweichungen (zum Beispiel für Teilzeit) von den Nummern 7 bis 14 durch gesonderten Erlass festlegen.

1.4
Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

1.5
Die Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, im Folgenden SGB IX, sowie die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2019 (MBl. NRW. S. 418) sind zu beachten.

2
Zielsetzung

2.1
Ziel der Unterweisungszeit ist es, dass die polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten die für die neue Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben. Die Beamtin oder der Beamte besitzt die Befähigung für die neue Laufbahn, wenn sie oder er die Unterweisungszeit sowie die sich anschließende zehnmonatige Erprobungszeit erfolgreich absolviert hat. Eine Verkürzung der Erprobungszeit durch Anerkennung von Dienstzeiten außerhalb der Unterweisungszeit ist nicht möglich.

2.2
Die polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bleiben während der Unterweisungszeit Angehörige ihrer jeweiligen Dienststelle (Beschäftigungsbehörde) und werden nach erfolgreichem Abschluss der Unterweisungszeit grundsätzlich in einem Polizeipräsidium, einer Landesoberbehörde der Polizei oder gegebenenfalls im Rahmen der organisatorischen und personalwirtschaftlichen Möglichkeiten in einer anderen Verwaltungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzt.

3
Zuständigkeit

3.1
Entscheidungen nach diesem Erlass trifft die Beschäftigungsbehörde, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist. Eine erforderliche behindertengerechte Ausstattung der Beamtinnen und Beamten ist durch die Beschäftigungsbehörde zu stellen.

3.2
Bildungsträger im Sinne dieses Erlasses sind das Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen und die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung, im Folgende Hochschule. Sie führen die Unterweisungszeit nach Maßgabe dieses Erlasses und in Abstimmung mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch.

3.3
Ausbildungsbehörden sind die Bezirksregierungen, Polizeipräsidien und Landesoberbehörden der Polizei und gegebenenfalls weitere geeignete Landesbehörden. Für einzelne Ausbildungsabschnitte können im Polizeibereich Kooperationsmöglichkeiten mit den Landratsbehörden geprüft werden.

4
Zulassung

4.1
Nach Entscheidung der Beschäftigungsbehörde über den geplanten Laufbahnwechsel übermittelt die Beschäftigungsbehörde die erforderlichen Unterlagen an die zuständige Bezirksregierung. Die Übermittlung soll bis zum 31. März eines jeden Jahres erfolgen, um den Erfolg des Personalgesprächs nicht zu gefährden.

4.2
Auf Basis der Unterlagen erfolgt ein Personalgespräch bei den Bezirksregierungen, um die Eignung für die Unterweisungszeit festzustellen. Das Personalgespräch führt die jeweils zuständige Bezirksregierung. Sie wird fachlich durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW unterstützt.

4.3
An dem Personalgespräch werden die beiden Hauptpersonalräte, die Gleichstellungsbeauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums sowie die Hauptschwerbehindertenvertretung für den Bereich der Polizei beteiligt. Die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten des für Inneres zuständigen Ministeriums gilt als auf die örtliche Vertretung übertragen.

4.4
Wird die Beamtin oder der Beamte zur Unterweisungszeit zugelassen, informiert die Bezirksregierung den jeweils zuständigen Bildungsträger und übermittelt die dafür erforderlichen Daten bis zum 30. Juni eines jeden Jahres. Den Wünschen von Beamtinnen und Beamten, die Unterweisungszeit bei einer anderen Ausbildungsbehörde abzuleisten als bei der Bezirksregierung, die das Personalgespräch durchgeführt hat, soll nach Abstimmung zwischen der Bezirksregierung und der aufnehmenden Ausbildungsbehörde möglichst entsprochen werden. Sofern die Kapazitäten gegeben sind, kann der Besuch eines von den Beamtinnen und Beamten gewünschten Standortes der Hochschule ermöglicht werden.

4.5
Wird die Beamtin oder der Beamte zur Unterweisungszeit nicht zugelassen, entscheidet die Beschäftigungsbehörde nach Nummer 3 des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 401/403-42.01.05 (n. v.) vom 22. Mai 2017.

4.6
Ein Laufbahnwechsel setzt neben dem erfolgreichen Ableisten der Unterweisungszeit nach Nummer 8.1, 11.1 oder 14.1 das ebenfalls erfolgreiche Absolvieren der zehnmonatigen Erprobungszeit gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 3 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) voraus.

4.7
Über die Ergebnisse der bei den Bezirksregierungen durchgeführten Personalgespräche ist zum 1. Oktober eines jeden Jahres zu berichten. In die Berichte ist die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, getrennt nach Geschlecht und mit Ausweisung schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Beamtinnen und Beamten, sowie die Zahl der zur Unterweisungszeit zugelassenen Beamtinnen und Beamten aufzunehmen.

5
Fallgruppen

5.1
Für die Beamtinnen und Beamten nach § 35 Absatz 1 VAP1.2 ergibt sich die Ausgestaltung der Unterweisungszeit aus Teil 2 dieses Erlasses.

5.2
Die Beamtinnen und Beamten nach § 35 Absatz 1 VAP1.2, die eine Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, können auf Wunsch unter den regelmäßigen Bedingungen der Bachelor-Studiengänge „Staatlicher Verwaltungsdienst“ oder „Verwaltungsinformatik“ im Rahmen der Kapazitäten an der Hochschule studieren und die Bachelor-Prüfung ablegen. Die Ausgestaltung der Unterweisungszeit ergibt sich aus Teil 3 dieses Erlasses mit der Maßgabe, dass an Stelle der Anlage 2 für den Studiengang „Staatlicher Verwaltungsdienst“ bzw. Anlage 4 für den Studiengang „Verwaltungsinformatik“ die im jeweiligen Jahr geltenden Unterrichtsformen und Leistungsnachweise Anwendung finden.

5.3
Für die Beamtinnen und Beamten nach § 19 Absatz 2 VAP2.1 ergibt sich die Ausgestaltung der Unterweisungszeit aus Teil 3 dieses Erlasses.

5.4
Für die Beamtinnen und Beamten nach § 19 Absatz 3 VAP2.1 ergibt sich die Ausgestaltung der Unterweisungszeit aus Teil 4 dieses Erlasses.

6
Besoldung

6.1
Polizeidienstunfähigen Beamtinnen und Beamten wird während der Unterweisungszeit und der Erprobungszeit die Polizeizulage nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075) geändert worden ist, weiterhin gewährt. Vor Ableistung der Unterweisungszeit sowie der Erprobungszeit findet kein Wechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst statt.

6.2
Mit dem erfolgreichen Wechsel in eine andere Laufbahn fällt die Polizeizulage bei polizeidienstunfähigen Beamtinnen und Beamten weg. Stattdessen wird die Ausgleichszulage nach § 57 des Landesbesoldungsgesetzes gewährt. Bei dem durch Ableisten der Unterweisungszeit angestrebten Laufbahnwechsel handelt es sich um eine dienstliche Maßnahme, unabhängig davon, ob die Beamtin oder der Beamte den Laufbahnwechsel selbst beantragt hat.

Teil 2
Inhalt und Durchführung der Unterweisungszeit für
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte für die
Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt nach § 35 VAP1.2

7
Zeitliche Anforderungen und Unterrichtsumfang

7.1
Die Unterweisungszeit dauert zwei Jahre.

7.2
Die erforderlichen fachtheoretischen Kompetenzen werden in der Unterweisungszeit in einem Umfang von insgesamt 184 Unterrichtsstunden vermittelt. Die theoretische Unterweisung erfolgt in Lehrgängen beim Institut für öffentliche Verwaltung NRW in Hilden.

7.3
In der Unterweisungszeit ist Unterricht in den in der Anlage 1 dieses Erlasses genannten Fächern durchzuführen.

7.4
Das Unterrichtsvolumen, die Unterrichtsinhalte und die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf Lehrgänge bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch den Lernzielkatalog, der vom Institut für öffentliche Verwaltung NRW erstellt wird. Während der theoretischen Ausbildung besteht die Verpflichtung, den Unterrichtsstoff nach Anweisung der Dozentin oder des Dozenten in Eigenarbeit vor- beziehungsweise nachzuarbeiten.

7.5
Die Unterweisungszeit in der Praxis findet in der Ausbildungsbehörde statt. Während der Unterweisungszeit in der Praxis ist die Beamtin oder der Beamte mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn vertraut zu machen. Die Bezirksregierung, die die Beamtin oder den Beamten einweist, bestimmt eine Ausbilderin oder einen Ausbilder. Ist die Unterweisungszeit in der Praxis in zwei oder mehrere Ausbildungsabschnitte unterteilt, kann die Behörde für jeden Ausbildungsabschnitt eine Ausbilderin oder einen Ausbilder bestimmen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder leitet die Beamtin oder den Beamten an und informiert sie oder ihn regelmäßig und ausreichend über den Ausbildungsstand. Zum Ende der Unterweisungszeit in der Praxis ist eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und der Bezirksregierung zu übersenden. Ist die Unterweisungszeit in der Praxis in zwei oder mehrere Ausbildungsabschnitte unterteilt, ist für jeden Ausbildungsabschnitt eine dienstliche Beurteilung zu erstellen.

7.6
Fachpraktische Zeiten, die vor der Zulassung zur Unterweisungszeit erbracht wurden, können auf den fachpraktischen Teil der Unterweisungszeit angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Bezirksregierung unter Einbeziehung der Behörde, bei der diese Zeiten abgeleistet wurden.

7.7
Über die Notwendigkeit und das Maß der Verlängerung aus Anlass von Krankheitszeiten entscheidet die zuständige Bezirksregierung gegebenenfalls unter Beteiligung der Ausbildungsbehörden. Regelungen zu sonstigen Ausfallzeiten, wie zum Beispiel Mutterschutz oder Elternzeit bleiben hiervon unberührt.

8
Beendigung der Unterweisungszeit

8.1
Die zuständige Bezirksregierung stellt fest, ob die Unterweisungszeit erfolgreich abgeleistet wurde. Die Beamtin oder der Beamte erhält darüber eine schriftliche Mitteilung. Eine Durchschrift ist zur Personalakte zu nehmen.

8.2
Für den Fall, dass diese Feststellung nicht getroffen werden kann, scheidet die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte aus der Unterweisungszeit gemäß § 35 in Verbindung mit § 9 VAP1.2 aus. Über das weitere Vorgehen entscheidet die Beschäftigungsbehörde nach Nummer 3 des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 401/403-42.01.05 (n. v.) vom 22. Mai 2017.

Teil 3
Inhalt und Durchführung der Unterweisungszeit für Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamte für die
Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
nach § 19 Absatz 2 VAP2.1

9
Zeitliche Anforderungen und Unterrichtsumfang

9.1
Die Unterweisungszeit dauert drei Jahre und beginnt jeweils zum 1. September eines Jahres.

9.2
Die theoretische Unterweisung erfolgt an der Hochschule als Gaststudentin oder Gaststudent.

9.3
Die Regelungen der VAP2.1, der Studienordnung und der dazu ergangenen Vorschriften gelten entsprechend.

9.4
Die Beamtinnen und Beamten nehmen während der Unterweisungszeit an der Hochschule und der Bezirksregierung an allen für die Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter vorgesehenen Unterrichtsformen und Leistungsnachweisen des Studienganges „Staatlicher Verwaltungsdienst“ oder „Verwaltungsinformatik“ teil. Abweichungen hiervon können der Anlage 2 für den Studiengang „Staatlicher Verwaltungsdienst“ beziehungsweise Anlage 4 für den Studiengang „Verwaltungsinformatik“ dieses Erlasses entnommen werden.
Im Studiengang „Verwaltungsinformatik“ ist eine Unterweisung nur möglich, soweit entsprechende Kapazitäten an der Hochschule vorliegen.

9.5
In besonderen Einzelfällen kann die Unterweisungszeit statt im Studiengang „Staatlicher Verwaltungsdienst“ vollständig im Studiengang „Kommunaler Verwaltungsdienst“ absolviert werden. Die Unterweisung in den Modulen des Studienganges „Staatlicher Verwaltungsdienst“, die in diesem Fall nicht absolviert werden konnten, erfolgt verpflichtend über ein zusätzliches von den Bezirksregierungen zu organisierendes Angebot. Über diese Einzelfälle entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium aufgrund eines Berichts. Es sind die Stellungnahmen der oder des Betroffenen und der Ausbildungsbehörde aufzunehmen. Satz 1 bis 4 gelten nicht für die Unterweisungszeit im Studiengang „Verwaltungsinformatik“.

10
Prüfungen

10.1
Für die erfolgreiche Ableistung der Unterweisungszeit sind die in der Anlage 2 für den Studiengang „Staatlicher Verwaltungsdienst“ beziehungsweise Anlage 4 für den Studiengang „Verwaltungsinformatik" dieses Erlasses aufgeführten Nachweise zu erbringen. Die Beamtinnen und Beamten haben an allen Prüfungen teilzunehmen.

10.2
An den Fachgesprächen können die zuständige Bezirksregierung und die Personalvertretung der Polizei teilnehmen. Die Schwerbehindertenvertretung für den Bereich Polizei hat bei mündlichen und fachpraktischen Prüfungen von Prüflingen mit Behinderungen ein Teilnahmerecht. Das Teilnahmerecht erstreckt sich nicht auf die Beratung über das Prüfungsergebnis. Die Schwerbehindertenvertretung ist im Einvernehmen mit dem Prüfling zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern gegenüber der Prüfungsbehörde berechtigt. § 178 des SGB IX bleibt unberührt.

11
Beendigung der Unterweisungszeit

11.1
Die Hochschule erstellt eine Übersicht der erbrachten Leistungsnachweise. Die zuständige Bezirksregierung stellt fest, ob die Unterweisungszeit erfolgreich abgeleistet wurde, und stellt der Beamtin oder dem Beamten darüber eine schriftliche Mitteilung aus. Eine Durchschrift ist zur Personalakte zu nehmen.

11.2
Beamtinnen und Beamte nach § 19 Absatz 2 VAP2.1, die aus gesundheitlichen oder anderen persönlichen Gründen von einem Laufbahnwechsel in die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes Abstand nehmen möchten, haben stattdessen die Möglichkeit, auf Antrag in die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes zu wechseln. Sie haben zuvor die Unterweisungszeit nach Teil 2 dieses Erlasses sowie die Erprobungszeit erfolgreich abzuleisten.

Gleiches gilt, wenn die in der Anlage 2 für den Studiengang „Staatlicher Verwaltungsdienst“ beziehungsweise Anlage 4 für den Studiengang „Verwaltungsinformatik" genannten Anforderungen an das erfolgreiche Bestehen der Unterweisungszeit vorzeitig oder endgültig nicht erreicht wurden. Die Bezirksregierung stellt fest, ob die Beamtinnen oder Beamten im Rahmen der absolvierten Unterweisungszeit die für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erlangt haben. Für diesen Personenkreis sind die Regelungen in Teil 2 dieses Erlasses anzuwenden.

11.3
Die Beamtinnen und Beamten haben gemäß § 21 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anrecht auf Zahlung des Grundgehaltes, das ihnen bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte.

Teil 4
Inhalt und Durchführung der Unterweisungszeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und
 Polizeivollzugsbeamte für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
nach § 19 Absatz 3 der VAP2.1

12
Zeitliche Anforderungen und Unterrichtsumfang

12.1
Die Unterweisungszeit dauert zwei Jahre und beginnt jeweils zum 1. September eines Jahres.

12.2
Die theoretische Unterweisung erfolgt an der Hochschule als Gaststudentin oder Gaststudent.

12.3
Die Regelungen der VAP2.1, der Studienordnung und der dazu ergangenen Vorschriften gelten entsprechend.

12.4
Die Beamtinnen und Beamten nehmen während der Unterweisungszeit an der Hochschule und der Bezirksregierung an allen für die Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter vorgesehenen Unterrichtsformen und Leistungsnachweisen des Studienganges „Staatlicher Verwaltungsdienst“ oder „Verwaltungsinformatik“ der Studienabschnitte S1 und S2 teil. Anschließend sind fachpraktische Ausbildungsabschnitte inklusive Nachweise des Studienganges zu absolvieren. Abweichungen hiervon können den Anlagen 3 und 5 dieses Erlasses entnommen werden.
Im Studiengang „Verwaltungsinformatik“ ist eine Unterweisung nur möglich, soweit entsprechende Kapazitäten an der Hochschule vorliegen.

12.5
In besonderen Einzelfällen kann die Unterweisungszeit statt im Studiengang „Staatlicher Verwaltungsdienst“ vollständig im Studiengang „Kommunaler Verwaltungsdienst“ absolviert werden. Die Unterweisung in den Modulen des Studienganges „Staatlicher Verwaltungsdienst“ die in diesem Fall nicht absolviert werden konnten, erfolgt verpflichtend über ein zusätzliches von den Bezirksregierungen zu organisierendes Angebot. Über diese Einzelfälle entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium aufgrund eines Berichts. Es sind die Stellungnahmen der oder des Betroffenen und der Ausbildungsbehörde aufzunehmen. Satz 1 bis 4 gelten nicht für die Unterweisungszeit im Studiengang „Verwaltungsinformatik“.

13
Prüfungen

13.1
Für die erfolgreiche Ableistung der Unterweisungszeit sind die in der Anlage 3 für den Studiengang „Staatlicher Verwaltungsdienst“ beziehungsweise Anlage 5 für den Studiengang „Verwaltungsinformatik“ dieses Erlasses aufgeführten Nachweise zu erbringen. Die Beamtinnen und Beamten haben an allen Prüfungen teilzunehmen. Es ist keine Abschlussprüfung vorgesehen.

13.2
An den Fachgesprächen können die zuständige Bezirksregierung und die Personalvertretung für den Bereich der Polizei teilnehmen. Die Schwerbehindertenvertretung für den Bereich Polizei hat bei mündlichen und fachpraktischen Prüfungen von Prüflingen mit Behinderungen ein Teilnahmerecht. Das Teilnahmerecht erstreckt sich nicht auf die Beratung über das Prüfungsergebnis. Die Schwerbehindertenvertretung ist im Einvernehmen mit dem Prüfling zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern gegenüber der Prüfungsbehörde berechtigt. § 178 des SGB IX bleibt unberührt.

14
Beendigung der Unterweisungszeit

14.1
Die Hochschule erstellt eine Übersicht der erbrachten Leistungsnachweise.
Die zuständige Bezirksregierung stellt fest, ob die Unterweisungszeit erfolgreich abgeleistet wurde, und stellt der Beamtin oder dem Beamten darüber eine schriftliche Mitteilung aus. Eine Durchschrift ist zur Personalakte zu nehmen.

14.2
Beamtinnen und Beamte nach § 19 Absatz 3 der VAP2.1, die aus gesundheitlichen oder anderen persönlichen Gründen von einem Laufbahnwechsel in die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes Abstand nehmen möchten, haben stattdessen die Möglichkeit, auf Antrag in die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes zu wechseln. Sie haben zuvor die Unterweisungszeit nach Teil 2 dieses Erlasses sowie die Erprobungszeit erfolgreich abzuleisten.
Gleiches gilt, wenn die in der Anlage 3 beziehungsweise 5 genannten Anforderungen an das erfolgreiche Bestehen der Unterweisungszeit vorzeitig oder endgültig nicht erreicht wurden. Die Bezirksregierung stellt fest, ob die Beamtinnen oder Beamten im Rahmen der absolvierten Unterweisungszeit die für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erlangt haben. Für diesen Personenkreis sind die Regelungen in Teil 2 dieses Erlasses anzuwenden.

14.3
Die Beamtinnen und Beamten haben gemäß § 21 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Anrecht auf Zahlung des Grundgehaltes, das ihnen bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte.

Teil 5
Übergangsvorschriften, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

15
Übergangsvorschrift

Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bereits mit der Unterweisungszeit begonnen haben, finden weiterhin der Erlass des Innenministeriums vom 13. August 2007 (n. v.) - 21-27 - 03.05/07 - in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums vom 23. März 1999 (n. v.) - II B 6-6.16-0/99 - sowie der Erlass des Innenministeriums vom 29. Juni 2011 (n. v.) - Az.: 23-27.03.05 – sowie dem Erlass des Innenministeriums vom 30. August 2018 (n. v.) - Az.: - 23-27.02.05 - 23-27.03.05 –, in der Form der an der Hochschule jeweils aktualisierten genehmigten Verfügung, Anwendung.

16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt rückwirkend zum 1. September 2021 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Runderlasses treten die Runderlasse des Innenministeriums vom 13. August 2007 (n. v.) - 21-27-03.05/07 -, vom 23. März 1999 (n. v.)
 - II B 6-6.16-0/99 -, vom 29. Juni 2011 (n. v.) - 23-27.03.05 – sowie vom 30. August 2018 (n. v.) - Az.: - 23-27.02.05 - 23-27.03.05 – außer Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 54