Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 5 vom 25.2.2022 Seite 89 bis 102
Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Qualifizierung in Kindertageseinrichtungen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin oder zum staatlich geprüften Kinderpfleger |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Qualifizierung in Kindertageseinrichtungen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin oder zum staatlich geprüften Kinderpfleger
21630
Richtlinien
zur Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung einer Qualifizierung in Kindertageseinrichtungen
zur staatlich geprüften Kinderpflegerin oder
zum staatlich geprüften Kinderpfleger
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Vom 18. Februar 2022
1
Zuwendungszweck
Das Land fördert die Weiterqualifizierung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin oder zum staatlich geprüften Kinderpfleger im Anschluss an die Förderung vom 1. August 2022 bis zum 31. März 2023, die aus Mitteln der Initiative REACT-EU im Rahmen des Europäischen Sozialfonds mitfinanziert wird. Das Land gewährt eine weitere Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Mit Beginn des Schuljahres 2022/2023 wird eine weitere zweijährige praxisintegrierte Qualifizierung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin oder zum staatlich geprüften Kinderpfleger angeboten.
Bis zu 1 000 interessierten Personen soll mit dem Beginn des Schuljahres 2022/2023 am 1. August 2022 eine solche Qualifikation angeboten werden. Im Anschluss an das Auslaufen der in Nummer 1 Satz 1 genannten EU-Förderung zum 31. März 2023 werden die Personalausgaben für eine praxisintegrierte Qualifizierung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin oder zum staatlich geprüften Kinderpfleger für weitere 16 Monate durch das Land gefördert.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger von Einrichtungen, die gemäß § 38 KiBiz gefördert werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzung ist ein Zuwendungsbescheid einer Förderung im Rahmen der Initiative REACT-EU zur Weiterqualifizierung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin oder zum staatlich geprüften Kinderpfleger für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. März 2023 (siehe Nummer 7.1.2).
5
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss /Zuweisung.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Der Festbetrag für Personalausgaben pro beschäftigter Person, die sich
weiterqualifiziert, beträgt 19 560 Euro.
5.4.2
Die Förderhöhe beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der
Zuwendungsempfänger erbringt seinen Eigenanteil in Höhe von 6 520 Euro. Der
Eigenanteil wird durch die Finanzierung der letzten vier Monate (1. April 2024
bis 31. Juli 2024) der Qualifizierung durch den Zuwendungsempfänger erbracht.
Die Auszahlung der Fördermittel des Landes erfolgt für die 12 Monate vom 1.
April 2023 bis zum 31. März 2024.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Als Auflagen sind folgende Regelungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:
6.1
Vorlage einer Schulbescheinigung oder Bescheinigung über den Schulbesuch in der
Berufsfachschule Kinderpflege der im Arbeitsvertrag genannten Mitarbeiterin
oder des im Arbeitsvertrag genannten Mitarbeiters bis zum ersten Mittelabruf.
6.2
Bis zum ersten Mittelabruf ist der Arbeitsvertrag zwischen der Person in der
Weiterqualifizierung und dem Zuwendungsempfänger mit mindestens einer Laufzeit
vom 1. August 2022 bis mindestens zum 31. Juli 2024 vorzulegen.
6.3
Vorlage der Bestätigung über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses sowie
die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme zur staatlich geprüften
Kinderpflegerin oder zum staatlich geprüften Kinderpfleger (Eigenerklärung)
jeweils zum 1. Juli 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 31. März 2024 und
31. Juli 2024.
6.4
Durchführungszeitraum
Die Durchführung umfasst den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. Juli 2024 und schließt sich zeitlich an den Durchführungszeitraum der Förderung aus dem ESF (EU-REACT) an.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage bis zum 30. April 2022 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.1.2
Antragsunterlagen
Als Antragsunterlagen gelten das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular sowie der von der Bewilligungsbehörde erlassene Bescheid an den Zuwendungsempfänger über die Förderung einer Qualifizierungsmöglichkeit zur staatlich geprüften Kinderpflegerin oder zum staatlich geprüften Kinderpfleger in der ESF Förderphase 2014 bis 2020 im Rahmen der Initiative REACT-EU für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. März 2023.
Der Bescheid wird von der Bewilligungsbehörde selbst im Antragsverfahren beigefügt.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen.
7.2.2
Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk das
Projekt durchgeführt wird. Bei Maßnahmen, die bezirksübergreifend durchgeführt
werden sollen, ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk der
Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Pro beschäftigter Person kann jeweils nach Ablauf der nachfolgend genannten Zeiträume und nach jeweiliger Vorlage der unter Nummer 6.3 benannten Erklärung ein Betrag in Höhe von 4 890 Euro für die bestätigten Zeiträume abgerufen werden:
a) 1. April 2023 bis 30. Juni 2023,
b) 1. Juli 2023 bis 30. September 2023,
c) 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 und
d) 1. Januar 2024 bis 31. März 2024.
7.4
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. Oktober 2024 zu erbringen.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2022 S. 95