Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 7 vom 11.3.2022 Seite 107 bis 120

Verbot von Vereinen Verbot des Vereins "Islamischer Kulturverein Nuralislam e. V."
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Verbot von Vereinen Verbot des Vereins "Islamischer Kulturverein Nuralislam e. V."

III.

Verbot von Vereinen
Verbot des Vereins "Islamischer Kulturverein Nuralislam e. V."

Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern
432 - 57.07.12

Vom 10. März 2022

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBI. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, ergeht folgende

Verfügung

1. Der Verein Islamischer Kulturverein Nuralislam e.V. richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung.

2. Der Verein Islamischer Kulturverein Nuralislam e.V. ist verboten und wird aufgelöst.

3. Dem Verein Islamischer Kulturverein Nuralislam e.V. ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4. Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins Islamischer Kulturverein Nuralislam e.V. für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist, zu verwenden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung der in der Anlage abgebildeten Kennzeichen des Vereins.

5. Die Internetauftritte

https://www.facebook.com/NuralislamMoschee/

https://www.youtube.com/channel/UC9q7QmvZenQSLSAuwEB5RBA

https://www.nuralislam.com/moschee.php

einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.

6. Das Vermögen des Vereins Islamischer Kulturverein Nuralislam e.V. wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen.

7. Forderungen Dritter gegen den Verein Islamischer Kulturverein Nuralislam e.V. werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungs- oder völkerverständigungswidrigen Bestrebungen des Vereins Islamischer Kulturverein Nuralislam e.V. darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins Islamischer Kulturvereins Nuralislam e.V. dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins Islamischer Kulturverein Nuralislam e.V. zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.

8. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein Islamischer Kulturverein Nuralislam e.V. verfassungs- oder völkerverständigungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

9. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die in den Nummern 6, 7 und 8 genannten Einziehungen.

Düsseldorf, den 24. Februar 2022

Ministerium des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Bachetzky-Knust

- MBl. NRW. 2022 S. 117