Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 8 vom 22.3.2022 Seite 121 bis 152

Sechste Änderung der Härterichtlinien NRW
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Sechste Änderung der Härterichtlinien NRW

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Sechste Änderung der Härterichtlinien NRW

Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern

Vom 23. Februar 2022

1
Die Landesregierung bestimmt im Benehmen mit dem Innenausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen:

Die Bekanntmachung des Innenministeriums „Härterichtlinien NRW“ vom 8. Mai 2001 - II B 3 - 000 (1) Beiheft 3a - (MBl. NRW. S. 1019), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. Februar 2018 (MBl. NRW. S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 werden nach Absatz 3 folgende Absätze angefügt:

„4
Der Witwe oder dem Witwer sowie der hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnerin oder dem hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner einer oder eines verstorbenen Verfolgten, der eine Unterstützungsleistung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erhalten hat, kann eine Unterstützung in Form einer Übergangsleistung in gleicher Höhe gewährt werden.

5
Übergangsleistungen können längstens für die Dauer von neun Monaten gewährt werden. Sie beginnen in dem Monat, der dem Tod der oder des Verfolgten folgt. Sie enden nach neun Monaten oder mit dem Tod der berechtigten Person.

6
Voraussetzung für die Gewährung einer Übergangsleistung nach Absatz 4 ist, dass die Witwe oder der Witwer sowie die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner mit der oder dem Verfolgten zum Zeitpunkt von deren oder dessen Tod verheiratet war, wenn

a) die oder der Verfolgte nach dem 1. Januar 2020 verstorben ist und

b) die Witwe oder der Witwer sowie die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß § 41, § 85, § 97 oder § 157 des Bundesentschädigungsgesetzes oder auf Hinterbliebenenbeihilfe gemäß § 41a des Bundesentschädigungsgesetzes hat und selbst keine Unterstützungsleistungen in Form einer laufenden Beihilfe nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erhält.“

2. In § 6 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

2
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 122