Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 13 vom 8.4.2022 Seite 221 bis 232
Verbot von Vereinen Verbot des Vereins "Fatime Versammlung e.V." alias „Imam Mahdi Zentrum“ |
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zugehörige Anlagen : |
Verbot von Vereinen Verbot des Vereins "Fatime Versammlung e.V." alias „Imam Mahdi Zentrum“
2180
Verbot von Vereinen
Verbot des Vereins "Fatime Versammlung e.V."
alias „Imam Mahdi Zentrum“
Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern
432 - 57.07.12
Vom 17. März 2022
Gemäß
Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz
3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom
5. August 1964 (BGBI. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), ergeht folgende
Verfügung
1.
Der Verein Fatime Versammlung e.V. alias der Verein Imam Mahdi Zentrum – im
weiteren Tenor als „Verein Imam Mahdi Zentrum“ bezeichnet - richtet sich gegen
die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Der Verein Imam Mahdi Zentrum ist verboten und wird aufgelöst.
3.
Dem Verein Imam Mahdi Zentrum ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten,
Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als
Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins Imam Mahdi Zentrum für die Dauer der
Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in einem
Inhalt im Sinne des § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches, der verbreitet wird
oder zur Verbreitung bestimmt ist, zu verwenden. Dieses Verbot betrifft
insbesondere die grafische Verwendung der in der Anlage abgebildeten
Kennzeichen des Vereins.
5.
Die Internetauftritte
https://de-de.facebook.com/people/Imam-Mahdi-Zentrum-M%C3%BCnster/100018098443317
https://de-de.facebook.com/profile.php?id=100006871638727
https://www.facebook.com/MahdiAG.MS/
https://www.facebook.com/Jugendgruppeimz/
https://www.youtube.com/user/jugendgruppeimz/about
einschließlich deren
Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.
6.
Das Vermögen des Vereins Imam Mahdi Zentrum wird beschlagnahmt und zugunsten
des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen.
7.
Forderungen Dritter gegen den Verein Imam Mahdi Zentrum werden beschlagnahmt
und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, soweit sie aus
Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine
vorsätzliche Förderung der verfassungs- oder völkerverständigungswidrigen
Bestrebungen des Vereins Imam Mahdi Zentrum darstellen oder soweit sie
begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins Imam Mahdi Zentrum dem
behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins Imam
Mahdi Zentrum zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch
Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft
der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im
Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
8.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes
Nordrhein-Westfalen eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der
Sachen an den Verein Imam Mahdi Zentrum verfassungs- oder
völkerverständigungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder soweit
die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
9.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für
die in den Nummern 6, 7 und 8 genannten Einziehungen.
Düsseldorf, den 17. März 2022
Ministerium des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
B a c h e t z k y - K n u s t
- MBl. NRW. 2022 S. 224