Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 22 vom 24.5.2022 Seite 395 bis 408

Änderung des Runderlasses „Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut“
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zugehörige Anlagen :
Anlage 2
 

Änderung des Runderlasses „Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut“

2051

Änderung des Runderlasses
„Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut“

Runderlass des Ministeriums des Innern
- 432 - 57.01.36 -

Vom 25. April 2022

1

Der Runderlass "Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut“ vom 12. November 2001 (MBl. NRW. S. 1536), der zuletzt durch Runderlass vom 19. März 2021 (MBl. NRW. S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.7 wird wie folgt gefasst:

1.7

Umsatzsteuer

Ärztliche Leistungen bei Blutentnahmen sind umsatzsteuerpflichtig. Das Gleiche gilt für die mit den Blutentnahmen verbundenen unselbständigen Nebenleistungen beziehungsweise Vergütungsbestandteile der Blutentnahme wie „Anderweitig tätig geworden“, „Wegegeld/Reisentschädigung“ und „Verweildauer“.

Eine Zahlung von Umsatzsteuer kann nur erfolgen, wenn Nummer 5 der Anlage 2 durch den Arzt entsprechend ausgefüllt ist.

Ärztliche Leistungen bei Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit und die damit verbundenen unselbständigen Nebenleistungen beziehungsweise Vergütungsbestandteile sind umsatzsteuerfrei.“

2. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu diesem Erlass ersichtliche Fassung.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 401