Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 28 vom 21.7.2022 Seite 643 bis 652
Vollzug des Artikels 1 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften; Bescheidung von Anträgen und Widersprüchen für die Jahre 2011 bis 2020 |
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Vollzug des Artikels 1 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften; Bescheidung von Anträgen und Widersprüchen für die Jahre 2011 bis 2020
20320
Vollzug
des Artikels 1 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation
kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher
Vorschriften;
Bescheidung von Anträgen und Widersprüchen für die Jahre 2011 bis 2020
Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
B 2020 - 14.3 - IV A 6
Vom 6. Juli 2022
Das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 (Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021, GV. NRW S. 1075) sieht Nachzahlungen für das dritte und jedes weitere im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020 vor.
1 Materiell-rechtliche Hinweise
Ein
Nachzahlungsanspruch besteht bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen
nach o.a. Gesetz dann, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung
hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder in
dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich
gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht und über den Anspruch
noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 des
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021).
Ob diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist stets eine Frage des Einzelfalls.
Gleichwohl sind bei der Bearbeitung der beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW seit dem Jahr 2011 eingegangenen Anträge/Widersprüche in Sachen Alimentation, die auf den Musteranträgen/Musterwidersprüchen der Gewerkschaften bzw. Berufsverbänden basieren, grundsätzlich folgende Maßgaben zu beachten:
1.1
Ein über die
gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung
für das dritte Kind und weitere Kinder im oben genannten Sinne ist als schriftlich
geltend gemacht anzusehen, wenn ein schriftlicher Antrag/Widerspruch vorliegt,
1.1.1 mit dem ausdrücklich die Nichtangemessenheit der Alimentation für dritte
und ggfs. weitere Kinder geltend gemacht wird, und/oder
1.1.2 mit dem die Nichtamtsangemessenheit der Alimentation im Allgemeinen geltend gemacht wird und/oder
1.1.3 der sich gegen Besoldungsanpassungen der Jahre 2011 bis 2020 richtet.
Anträge/Widersprüche
nach den vorstehenden Nummern 1.1.2 und 1.1.3 sind als Anträge/Widersprüche auszulegen,
mit denen zugleich die Nichtangemessenheit der Alimentation für dritte und
ggfs. weitere Kinder geltend gemacht wird.
1.2
Ein über die
gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das
dritte Kind und weitere Kinder ist im oben genannten Sinne grundsätzlich dann
als in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird,
als schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht anzusehen,
wenn der Antrag/Widerspruch schriftlich jeweils bis zum Ende des
Haushaltsjahres, für das die zusätzliche Besoldung geltend gemacht wird, bei
der jeweils zuständigen Stelle eingegangen ist.
Soweit der Dienstherr bzw. die für die Bescheidung der Anträge/Widersprüche zuständige Stelle für bestimmte Jahre explizit auf das Erfordernis der (haushaltsnahen) Geltendmachung verzichtet oder explizit einen einzelnen Antrag/Widerspruch als Antrag/Widerspruch für mehrere Jahre anerkannt hat, gilt der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehende Anspruch ausnahmsweise auch für diese Jahre als geltend gemacht.
Demzufolge gelten für den Landesbereich Anträge/Widersprüche, die sich gegen das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 richten und die im Haushaltsjahr 2013 (für das Jahr 2013 oder für die Jahre 2013 und 2014) bei der jeweils zuständigen Stelle eingegangen sind, zugleich als im Haushaltsjahr 2014 für das Jahr 2014 geltend gemacht. Eines weiteren Antrags/Widerspruchs für das Jahr 2014 bedarf es insoweit nicht.
2 Verfahrenshinweise
2.1
Haushaltsnah gestellte Anträge/eingelegte Widersprüche, mit denen ausdrücklich
und alleinig die Nichtangemessenheit der Alimentation für dritte und ggfs.
weitere Kinder geltend gemacht wird
Diese Anträge/Widersprüche sind nach Bescheidung als erledigt anzusehen. Sie sind nicht dahingehend auszulegen, dass mit ihnen zugleich die Nichtangemessenheit der Alimentation im Allgemeinen gerügt wurde.
2.2
Haushaltsnah gestellte Anträge/eingelegte Widersprüche, die sich ausdrücklich
auf die Alimentation für dritte und ggfs. weitere Kinder beziehen und die zusätzlich
die Nichtamtsangemessenheit der Alimentation im Allgemeinen geltend machen und/oder
sich gegen Besoldungsanpassungen der Jahre 2011 bis 2020 richten
Diese Anträge/Widersprüche sind im Hinblick auf das dritte Kind und weitere Kinder durch Teilabhilfebescheid zu bescheiden. Im Hinblick auf die Alimentation im Allgemeinen und/oder die Besoldungsanpassungen sind sie nicht zu bescheiden und weiterhin offen und ggfs. ruhend gestellt zu halten.
2.3
Haushaltsnah gestellte Anträge/eingelegte Widersprüche, die die Nichtamtsangemessenheit
der Alimentation im Allgemeinen geltend machen und/oder sich gegen
Besoldungsanpassungen der Jahre 2011 bis 2020 richten, ohne sich explizit (auch) auf
die Alimentation für das dritte Kind und ggfs. weitere Kinder zu beziehen
Diese Anträge/Widersprüche sind von Amts wegen dahingehend auszulegen, dass mit ihnen zugleich auch ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder geltend gemacht wurde. Sie sind wie die Anträge/Widersprüche unter 2.2 im Hinblick auf das dritte Kind und weitere Kinder durch Teilabhilfebescheid zu bescheiden. Im Hinblick auf die Alimentation im Allgemeinen und/oder die Besoldungsanpassungen sind sie nicht zu bescheiden und weiterhin offen und ggfs. ruhend gestellt zu halten.
3
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2022 S. 645