Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 30 vom 18.8.2022 Seite 657 bis 682
Richtlinie zur Leistung von Ausgaben zur Verbesserung des Infektionsschutzes durch technische Maßnahmen und ergänzende Ausstattung mit CO2-Messgeräten in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (RL-CoronaVorsorge2022) |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie zur Leistung von Ausgaben zur Verbesserung des Infektionsschutzes durch technische Maßnahmen und ergänzende Ausstattung mit CO2-Messgeräten in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (RL-CoronaVorsorge2022)
23239
Richtlinie zur Leistung von Ausgaben zur
Verbesserung des Infektionsschutzes durch
technische Maßnahmen und ergänzende Ausstattung mit CO2-Messgeräten
in
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
(RL-CoronaVorsorge2022)
Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
102 - 68-03
Vom 26. Juli 2022
Inhalt
1
Leistungszweck und Rechtsgrundlagen
2 Beschaffung von CO2-Messgeräten
3 Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten
4 Allgemeine Bestimmungen
5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Leistungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1
Leistungszweck
Für
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Aufrechterhaltung von
Präsenzangeboten in der Kindertagesbetreuung und in Schulen im Zuge der
weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie höchste Priorität. Mit dieser
Richtlinie unterstützt die Landesregierung Nordrhein-Westfalen die Träger von
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen bei der Beschaffung von CO2-Messgeräten.
Darüber hinaus erfolgt eine Wiederöffnung des bisherigen Förderprogrammes zur
Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten in Kindertagesbetreuung und
Schulen.
1.2
Rechtsgrundlagen
1.2.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Billigkeitsleistungen nach
1. den nachstehenden Regelungen,
2. § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden
LHO), und
3. dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Anwendungshinweise
insbesondere zu den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 und 53
Landeshaushaltsordnung im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise und
weitere Hinweise - Corona-Erlass III -“ vom 1. Januar 2022 (n. v.) in der
jeweils geltenden Fassung (im Folgenden Corona-Erlass III).
1.2.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Leistung besteht nicht. Die
Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Beschaffung von CO2-Messgeräten
2.1
Gegenstand der Leistung
Leistungsfähig
ist die Beschaffung in Form von Kauf, Miete, Leasing, Lieferung und
Erstinstallation von einem CO2-Messgerät je Betreuungs-, Schul- und
Aufenthaltsraum nach Nummer 2.4.4 in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
sowie in Schulen und Sporthallen, soweit diese für die Betreuung, Bildung und
Erziehung von Kindern und Jugendlichen benutzt oder mitbenutzt werden.
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung umfassen Kindertageseinrichtungen
(einschließlich Horte und heilpädagogische Kindertageseinrichtungen),
Kinderbetreuung in besonderen Fällen („Brückenprojekte“) und Großtagespflegen.
Schulen umfassen alle öffentlichen Schulen und privaten Ersatzschulen.
Ausgenommen sind die Weiterbildungskollegs. Ein CO2-Messgerät (CO2-Ampel,
CO2-Melder, CO2-Warner) dient zur Bestimmung der
Konzentration von CO2 in der Innenraumluft. Nicht leistungsfähig
sind Betriebs-, Wartungs- und beziehungsweise oder vergleichbare
Verwaltungsaufwendungen.
2.2
Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger
Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger sind die
Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen. Die
Finanzmittel sind für berechtigte Einrichtungen nach Nummer 2.1 der Richtlinie
innerhalb der Gebietskulisse der leistungsempfangenden Gemeinde bestimmt.
Maßgebend ist dabei der Standort der Einrichtung. Insofern können die Mittel
weitergeleitet werden oder Beschaffungen zentral organisiert werden.
2.3
Leistungsvoraussetzungen
2.3.1
Technische Anforderungen
Die
Beschaffung und Inbetriebnahme eines CO2-Messgerätes nach Nummer 2.1
ist nur leistungsfähig, wenn der Messbereich für die CO2-Konzentration
mindestens 0 ppm bis 3 000 ppm (maximal bis 10 000 ppm) beträgt und eine
herstellerseitige Kalibrierung vorliegt. Das CO2-Messgerät zeigt
optisch, per Ampelanzeige und beziehungsweise oder akustisch an, wann ein Raum
zu lüften ist. Die Dokumentation des Gerätes soll Angaben darüber enthalten,
nach welcher Zeit eine Prüfung der Funktionsfähigkeit erfolgen muss, das heißt,
wann gegebenenfalls eine neue Kalibrierung zu erfolgen hat, um ein richtiges
Messergebnis zu erhalten. Das CO2-Messgerät hat eine
CE-Kennzeichnung zu tragen.
2.3.2
Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmebeginn
Beschaffungen
und Inbetriebnahmen von CO2-Messgeräten, die seit dem 1. April 2020 begonnen
wurden, sind von der Billigkeitsleistung umfasst. Als Maßnahmebeginn gilt
bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder
Leistungsvertrages.
2.4
Art und Umfang, Höhe der Leistung
2.4.1
Art der Leistung
Die
Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung nach § 53 LHO.
2.4.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
2.4.3
Form der Leistung
Nicht
rückzahlbare Zuweisung
2.4.4
Bemessungsgrundlage
Leistungsfähig
sind die Ausgaben für die Beschaffung in Form von Kauf, Miete, Leasing,
Lieferung und Erstinstallation von einem CO2-Messgerät je
Betreuungs-, Schul- und Aufenthaltsraum nach Nummer 2.1. Keinen Aufenthaltsraum
nach dieser Richtlinie stellen Sanitärräume, Gemeinschaftsflure sowie Räume für
die Gebäude- beziehungsweise Haustechnik dar. Die Höhe der als Pauschale
gewährten einmaligen Billigkeitsleistung an Gemeinden und Gemeindeverbände kann
der Anlage 1 entnommen werden. Die Billigkeitsleistung ist nach kaufmännischen
Regeln auf ganze Euro auf- oder abzurunden. Die Gemeinden und Gemeindeverbände
verwenden die Finanzmittel nach pflichtgemäßen Ermessen in eigener
Zuständigkeit.
2.5
Verfahren
2.5.1
Bewilligungsverfahren, kein Antragsverfahren
Das
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung erlässt auf
Grundlage der Anlage 1 Leistungsbescheide an die Gemeinden und
Gemeindeverbände.
2.5.2
Auszahlung
Die
Auszahlung der Billigkeitsleistung an die Gemeinden und Gemeindeverbände
erfolgt umgehend nach Veröffentlichung dieser Richtlinie und der Bereitstellung
der Leistungsbescheide.
2.5.3
Bestätigung über die Verwendung der Finanzmittel nach Nummer 2.1
Die
Gemeinden und Gemeindeverbände bestätigen der örtlich zuständigen
Bezirksregierung die erfolgte Verwendung der Finanzmittel nach Nummer 2.1 bis
zum 30. Juni 2023. Für die Bestätigung sind ausschließlich die Muster nach
Anlage 2a und 2b zu verwenden.
Die Originalbelege über die Ausgaben sind bei Gemeinden und Gemeindeverbände zehn Jahre aufzubewahren. Die Bezirksregierungen berichten dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung bis zum 31. August 2023.
3
Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten
3.1
Gegenstand der Leistung
Förderfähig
nach dieser Richtlinie sind die Beschaffung (Kauf, Miete, Leasing), der Betrieb
und die Wartung von mobilen Luftreinigungsgeräten zum ergänzenden Schutz vor
einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 für Räume der Kategorie 2 nach Nummer 3.3.4.
Nicht förderfähig sind mobile Luftreinigungsgeräte, die Viren mittels Ozon
inaktivieren, Maßnahmen betreffend fest installierter raumlufttechnischer
Anlagen sowie Personal- und Verwaltungskosten.
3.2
Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger
Leistungsempfängerinnen
oder Leistungsempfänger sind Trägerinnen und Träger von folgenden Einrichtungen
für Kinder und Jugendliche:
a) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nach § 33 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, in öffentlicher und freier Trägerschaft,
b) öffentliche allgemeinbildende Schulen und Ersatzschulen. Ausgenommen sind die beruflichen Schulen und Schulen der Erwachsenenbildung,
c) Schulen nach § 124 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung, sowie
d) staatliche Schulen.
Nicht leistungsberechtigt sind Kindertagespflegepersonen, die Kinder in ihrem eigenen Haushalt oder im Haushalt der Kinder betreuen.
3.3
Leistungsvoraussetzungen
3.3.1
Technische Anforderungen
Die
Geräte müssen so bemessen sein, dass ihr stündlicher Mindestvolumenstrom dem
vierfachen Raumvolumen entspricht. Gegebenenfalls sind in größeren Räumen
mehrere Geräte mit ausreichender Gesamtleistung einzusetzen. Es werden folgende
Gerätetypen als geeignet angesehen:
a)
Mobile Luftreinigungsgeräte mit Filtertechnologie
Die Geräte müssen mit Filterfunktion arbeiten. Die verwendeten Filter müssen
dem Stand der Technik entsprechen, das heißt, es muss sich um HEPA-Filter der
Klasse H 13 (halten Partikel mit einer Größe <1 μm (darunter fallen
auch Viren) mit einem Abscheidegrad von 99,95 Prozent zurück) oder höher
handeln. Die Filter müssen entweder regelmäßig ausgetauscht oder automatisch
(zum Beispiel durch Erhitzen) selbst gereinigt werden. Ein Filterwechsel muss
durch fachkundiges, geschultes Personal durchgeführt werden.
b)
Mobile Luftreinigungsgeräte mit UV-C Technologie
Die Wirksamkeit dieser Geräte ist abhängig von der Bestrahlungsintensität und
von der Bestrahlungszeit. Die Geräte dürfen kein UV-Licht in den Raum freisetzen.
Die Wirksamkeit ist durch eine vom Hersteller veranlasste Prüfung
beziehungsweise Begutachtung zu bescheinigen. Es ist ebenfalls vom Hersteller
zu bescheinigen, dass Ozon als unerwünschtes Nebenprodukt aus dem
Luftreinigungsgerät nicht in den Innenraum abgegeben wird.
c)
Kombinationsgeräte (UV-C und Filterung)
Die Wirksamkeit ist durch eine vom Hersteller veranlasste Prüfung
beziehungsweise Begutachtung zu bescheinigen.
Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger hat sich vom Hersteller die Gerätesicherheit und die Wirksamkeit der Luftreinigung bescheinigen zu lassen. Im Übrigen sind die in Buchstaben b) und c) genannten Herstellerbescheinigungen für die Luftreinigungsgeräte unter Berücksichtigung der vom Hersteller veranlassten Prüfungen beziehungsweise Begutachtungen der Geräte erforderlich. Maßgeblich für die Bescheinigung sind die Prüfkriterien für mobile Luftreiniger nach der Beschlussfassung der VDI AG „Prüfkriterien für mobile Luftreiniger“ (VDI EE 4300 Blatt 14) vom 20. Juli.2021 (https://www.vdi.de/fileadmin/pages/vdi_de/redakteure/ueber_uns/fachgesellschaften/KRdL/dateien/Pruefkriterien_fuer_Luftreiniger__2021-07-23__VDI_AG_Kurzfassung.pdf ) in der jeweils geltenden Fassung.
3.3.2
Geräuschemissionen
Bei
der Geräteauswahl ist eine möglichst geringe Geräuschemission anzustreben, so
dass die Anforderungen der technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A 3.7
„Lärm“ erfüllt werden: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3-7.pdf .
3.3.3
Sach- und fachgemäße Betreuung und Wartung
Durch
die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ist sicherzustellen, dass
die Geräte sachgemäß aufgestellt und durch fachkundiges Personal betreut und
gewartet werden.
3.3.4
Räume der Kategorie 2
Maßnahmen
können nur für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit gefördert werden.
Maßgeblich sind die vom Umweltbundesamt aus innenraumhygienischer Sicht
gebildeten Kategorien, hier die Kategorie 2. Bei Kategorie 2-Räumen handelt es
sich um Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (keine raumlufttechnische
Anlage, Fenster nur kippbar beziehungsweise Lüftungsklappen mit minimalem
Querschnitt). Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger hat im
Antrag das Erfordernis für den Einsatz eines geeigneten mobilen
Luftreinigungsgerätes anhand dieser Kriterien zu bestätigen.
Beim Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten ist darauf zu achten, dass die Geräte keine Flucht- und Rettungswege verstellen.
3.3.5
Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmebeginn
Beschaffungen
und Inbetriebnahmen mobiler Luftreinigungsgeräte, die nach dem 11. März 2022
begonnen wurden, sind leistungsfähig. Als Maßnahmebeginn gilt bereits der
Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder
Leistungsvertrages. Unabhängig davon wird durch diese Ausnahmegenehmigung kein
Anspruch auf eine spätere Förderung begründet.
3.4
Art und Umfang, Höhe der Leistung
3.4.1
Art der Leistung
Die
Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung nach § 53 LHO.
3.4.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.4.3
Form der Leistung
Zuschuss,
Zuweisung
3.4.4
Bemessungsgrundlage
Leistungsfähig
sind die Ausgaben für den Erwerb und die fachgerechte Aufstellung und Inbetriebnahme
für Geräte nach Nummer 3.3.1 soweit sie einen Raum nach Maßgabe von Nummer
3.3.4 betreffen. Die Beschaffung von Geräten wird bis zu 100 Prozent der
förderungsfähigen Ausgaben, aber bis höchstens 4 000 Euro je beschafftem Gerät
gefördert. Bei Miete und Leasing tritt die Summe der Zahlungen über die
Vertragslaufzeit an die Stelle der Ausgaben für den Erwerb. Zusätzlich wird für
jedes geförderte mobile Luftreinigungsgerät einmalig eine Pauschale in Höhe von
500 Euro für Betrieb und Wartung gewährt. Die Billigkeitsleistung ist nach
kaufmännischen Regeln auf ganze Euro auf- oder abzurunden.
3.5
Verfahren
3.5.1
Antragsverfahren
Anträge
sind bis zum 30. November 2022 ausschließlich im Online-Förderportal
(http://www.frl-luft.foerderung.nrw.de/) auf Basis des dort bereitgestellten
Online-Antrages an die zuständige Bezirksregierung zu stellen. Nach Nummer 3
des Corona-Erlass III bedarf es keines schriftlichen Antrags.
3.5.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde
ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung. Sie bewilligt eine
Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf die vorgesehene Schriftform kann
nach Nummer 4.1 des Corona-Erlass III verzichtet werden. Soweit eine
Bekanntgabe des Bescheides über das Online-Förderportal erfolgt, ist die
Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger mittels E-Mail zu informieren.
Der Bewilligungsbescheid ist überdies mit folgenden Nebenbestimmungen zu
versehen:
a) Die sachgerechte Positionierung im Raum sowie die fachgerechte Verwendung durch Einweisung und die Wartung der Geräte sind zu gewährleisten.
b) Ein Filterwechsel muss durch fachkundiges Personal durchgeführt werden.
3.5.3
Auszahlung
Die
Leistung wird unmittelbar nach Erteilung des Leistungsbescheides ausbezahlt.
3.5.4
Verwendungsnachweis
Der
Verwendungsnachweis ist online bis zum 31. März 2023 zu führen
(http://www.frl-luft.foerderung.nrw.de/). Der Verwendungsnachweis kann in
vereinfachter Form durch das Vorlegen entsprechender Listen ohne Belege und
Bescheinigungen erfolgen. Die Originalbelege über die Ausgaben sind bei den
Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfängern zehn Jahre aufzubewahren. Die
Bezirksregierungen berichten dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und
Digitalisierung bis zum 30. Juni 2023.
3.5.5
Rückzahlung
Nicht
zweckentsprechend verwendete Billigkeitsleistungen sind zeitnah, spätestens
jedoch bis zum 31. Mai 2023, zurückzuzahlen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Auf
eine Rückzahlung von Beträgen bis 250 Euro wird verzichtet.
3.5.6
Elektronische Durchführung des Verwaltungsverfahrens
Das
Antrags- sowie das Bewilligungsverfahren werden entsprechend dem
E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in
der jeweils geltenden Fassung elektronisch durchgeführt.
4
Allgemeine Bestimmungen
4.1
Wirtschaftlichkeitsprinzip und Verbot der Doppelförderung
Leistungsempfängerinnen
oder Leistungsempfänger haben bei Planung und Durchführung von Maßnahmen nach
Nummer 2 und 3 das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu beachten. Nicht förderfähig
sind Maßnahmen, die von anderen Stellen des Bundes, des Landes
Nordrhein-Westfalen oder der Europäischen Union bereits gefördert wurden. Eine
Doppelförderung ist unzulässig.
4.2
Zweckbindungsfrist für mobile Luftreinigungsgeräte
Die
Zweckbindungsfrist für beschaffte mobile Luftreinigungsgeräte beträgt fünf
Jahre.
4.3
Publizität
Die
Leistung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung ist
in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen
4.4
Prüfrechte
Der
Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen und die jeweilige Bewilligungsbehörde
sind berechtigt, bei den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern
Prüfungen im Sinne des § 91 LHO durchzuführen.
5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember
2023 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2022 S. 658