Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 31 vom 8.9.2022 Seite 683 bis 694

Erste Änderung zur Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder der Landtage von Nordrhein- Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg
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Erste Änderung zur Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder der Landtage von Nordrhein- Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg

II.

Erste Änderung zur Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder der Landtage
von Nordrhein- Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg

Bekanntmachung des Landtags

Vom 15. Juni 2022

Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg hat am 20. Mai 2022 folgende Erste Änderung der Satzung vom 25. Mai 2020 (in Kraft seit 1. Dezember 2019) beschlossen:

1

1.

In § 1 Absatz 1 wird der Klammerzusatz „VLT“ durch den Klammerzusatz „Versorgungswerk der Landtage – VLT“ ersetzt.

2.

a) In § 7 Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten „nach der Wahl“ die Worte „nach der Wahl“ gestrichen.

b) In § 7 Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „und“ die Worte „auf Antrag“ eingefügt.

3.

Nach § 7 (Vorstand) wird folgender § 7a eingefügt:

㤠7a Elektronische Wahlen

Wahlen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 3 können in elektronischer Form stattfinden. In diesem Fall erfolgt die Stimmabgabe nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberechtigten bei einem digitalen Wahlportal, das die Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik erfüllt. Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann. Die Speicherung der abgesandten Stimmen muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann. Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden. Die Übermittlung muss für den Wähler am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmangabe gilt diese als vollzogen. Nach der Stimmabgabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren.“

4.

An § 9 Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Die Geschäftsführung kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Zustimmung des Vorstands Zeichnungsbefugnisse übertragen“.


5.

a) § 15 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Stellt ein Mitglied, das die Anspruchsvoraussetzungen des Absatzes 1 nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag erfüllt, keinen Antrag auf Altersrente nach § 22 Absatz 1, wird der Beginn der Altersrente über das in Absatz 1 bestimmte Renteneintrittsalter hinaus aufgeschoben. Das Mitglied kann während des Aufschubzeitraums seinen Rentenanspruch durch weitere Beitragszahlungen erhöhen.“

b)§ 15 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Mitglied kann den Aufschub des Beginns der Altersrente jederzeit durch Stellung eines Rentenantrags an das Versorgungswerk beenden. Die Zahlung der Altersrente beginnt dann frühestens mit dem Monat des Antrags.“

c)An § 15 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die nach § 21 Absatz 6 Buchstabe b ausgleichsberechtigte Person hat Anspruch auf Altersrente nach Vollendung des 67. Lebensjahres. Auf ihren Antrag wird die Altersrente vor Vollendung des 67. Lebensjahres, frühestens jedoch vom vollendeten 62. Lebensjahr an gewährt. Sofern die Ehezeit oder, wenn dieser Zeitpunkt danach liegt, die Mitgliedschaft der ausgleichsverpflichteten Person bis zum 31. Dezember 2011 begonnen hat, tritt an die Stelle des 62. Lebensjahres das 60. Lebensjahr.“

6.

An § 19 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für die Waisen einer nach § 21 Absatz 6 Buchstabe b ausgleichsberechtigten Person tritt an die Stelle des Todes des Mitglieds der Tod der ausgleichsberechtigten Person.“

7.

a) In § 21 Absatz 6 Buchstabe b wird das Wort „Altersruhegeld“ durch das Wort „Altersrente“ ersetzt.

b) In § 21 Absatz 9 Satz 3 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

8.

An § 28 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Versorgungswerk kann Pflichtbeiträge ablehnen, soweit diese im Einzelfall die in § 5 Absatz 1 Nr. 8 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz festgelegten Höchstgrenze überschreiten.“

9.

a) Der Wortlaut von § 39 wird zu Absatz 1 der Vorschrift.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Mitglieder des Versorgungswerks, die eine einmalige Leistung eines anderen Versorgungsträgers aus einem Versorgungsausgleich erhalten, können diese als Versorgungsabfindung in das Versorgungswerk einbringen, soweit der Höchstbeitrag nach § 5 Absatz 1 Nr. 8 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz bezogen auf die jeweiligen Versicherungsjahre, für die der Versorgungsausgleich erfolgt, nicht überschritten wird. Das Versorgungswerk ist berechtigt, die Einbringung der Versorgungsabfindung im Einzelfall abzulehnen, wenn diese zu einer Körperschaftssteuerpflicht des Versorgungswerks führen würde. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend, wobei an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 67. Lebensjahres tritt.“

2

Die Satzungsänderung tritt mit der Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Sie bedarf der vorherigen, im Benehmen mit der Versicherungsaufsicht des Landes Brandenburg und des Landes Baden-Württemberg erteilten Genehmigung der Versicherungsaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 31. Mai 2022 – AZ.: Vers. 35-00-1-(U27) III B 4 – die Genehmigung zu der am 20. Mai 2022 beschlossenen Ersten Änderung der Satzung vom 25. Mai 2020 erteilt.

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, dem Amtsblatt für Brandenburg und dem Staatsanzeiger für Baden-Württemberg verkündet.

Düsseldorf, den 2. Juni 2022

gez. André  K u p e r

(Vorsitzender der Vertreterversammlung)

MBl. NRW. 2022 S. 692