Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 34 vom 13.10.2022 Seite 795 bis 806

Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 1. Januar 2023 gemäß § 32 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
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Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 1. Januar 2023 gemäß § 32 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

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Anpassung der Mietobergrenzen ab dem 1. Januar 2023
gemäß § 32 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung
von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen
(
WFNG NRW)

Bekanntmachung
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
- 403 - 54020102 -

Vom
19. September 2022

Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474) geändert worden ist, enthält in § 32 Absatz 3 eine Anpassungsklausel. Diese führt zum 1. Januar 2023 zu einer Anpassung der Mietobergrenzen des § 32 Absatz 2 WFNG. Die Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahrgänge vor 1980 verändert sich am 1. Januar 2023 um den Prozentwert, um den sich die von der amtlichen Statistik im Rahmen des Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen festgestellten Wohnungsnettomieten (Kaltmieten) im Referenzzeitraum Juni 2019 bis Juni 2022 erhöht oder verringert haben. Die veränderte Mietobergrenze ist auf volle Euro-Cent kaufmännisch zu runden. Der so errechnete Differenzbetrag bei der Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahre vor 1980 ist auch bei allen anderen Mietobergrenzen hinzuzurechnen oder abzuziehen.

Der von der amtlichen Statistik im Rahmen des Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen festgestellte prozentuale Anstieg der Wohnungsnettomieten (Kaltmieten) im Referenzzeitraum Juni 2019 bis Juni 2022 betrug 4,10 Prozent. Dies entspricht einer Erhöhung der Mietobergrenze M1 für die Bewilligungsjahrgänge vor 1980 um 0,15 Euro und somit einer Erhöhung auch aller anderen Mietobergrenzen um 0,15 Euro.

Hiermit werden die zum 1. Januar 2023 veränderten Mietobergrenzen wie folgt bekannt gegeben:

Bewilligung der Darlehen

Gemeinde-Mietniveau            vor 1980                     1980 bis 1989             1990 bis 2002

M1                                          3,77 €                         4,12 €                          4,62 €

M2                                          4,17 €                         4,52 €                          5,02 €

M3                                          4,57 €                         4,92 €                          5,42 €

M4                                          4,82 €                         5,17 €                          5,67 €

- MBl. NRW. 2022 S. 799