Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 38 vom 7.11.2022 Seite 891 bis 898

Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer nachhaltigen Modernisierung ländlicher Infrastruktur
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer nachhaltigen Modernisierung ländlicher Infrastruktur

7817

Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
einer nachhaltigen Modernisierung ländlicher Infrastruktur

Runderlass des
Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-8 – 63.04.07.03

Vom 17. Oktober 2022

1
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer nachhaltigen Modernisierung ländlicher Infrastruktur vom 15. März 2019 (MBl. NRW. S. 148), die durch Runderlass vom 5. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung des Aktenzeichens wird die Angabe „833.50.00“ durch die Angabe „63.04.07.03“ ersetzt.

2. Nummer 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV/VVG zur LHO,
b) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
c) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),
d) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),
e) der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
f) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)
g) der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) 1306/ 2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S.1)
h) der Verordnung EU (VO) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433l vom 22.12.2020, S. 23) sowie
i) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055).“

2. In Nummer 1 Satz 6 wird die Angabe „den Nummern“ durch die Angabe „der Nummer“ ersetzt.

3. In Nummer 2.4.5.5 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist oder“ eingefügt.

4. In Nummer 2.5.2 werden die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153)“ durch die Wörter „Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139) geändert“ ersetzt.

5. In Nummer 2.5.4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausnahme der“ die Wörter „Arbeitsleistungen von“ eingefügt.

6. Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „analog dem“ durch die Wörter „in Anlehnung an das“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird im zweiten Spiegelstrich das Wort „plausiblen“ durch die Wörter „nach näherer Maßgabe des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums plausibilisierten“ ersetzt.

7. Nummer 3.3.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „gemäß den Regelungen der Verwaltungsvorschriften (VV) und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung“ werden durch die Wörter „abweichend von Nummer 7.2 der VVG zu § 44 LHO ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener Zahlungen des Zuwendungsberechtigten“ ersetzt.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise vorzulegen.“

8. In Nummer 3.3.2 werden die Wörter „analog dem“ durch die Wörter „mit dem Formular der Bewilligungsbehörde in Anlehnung an das“ ersetzt.

9. In Nummer 3.4 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„- bei den übrigen Zuwendungsempfängern die Nummer 3 der ANBest-P (Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV)

10. In Nummer 4 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 895