Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 42 vom 21.12.2022 Seite 985 bis 1018
Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Anpassung der Lehrkräftebesoldung ab dem 1. November 2022 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Anpassung der Lehrkräftebesoldung ab dem 1. November 2022
20320
Abschlagszahlungen
auf die zu erwartende Anpassung der
Lehrkräftebesoldung ab dem 1. November 2022
Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
P 1500-47_2022/12185-IV A 6
Vom 24. November 2022
1
1.1
Die Landesregierung hat über einen Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen. In dem Gesetzentwurf ist u.a. vorgesehen, Beamtinnen und Beamten als Lehrkräfte in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 mit der Befähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Primarstufe oder die Sekundarstufe I, die nach den besonderen fachgesetzlichen Regelungen des Lehrerausbildungsrechts erworben worden ist, im Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2026 eine stufenweise aufwachsende Zulage zu zahlen.
Die ruhegehaltfähige Zulage beträgt im Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2023 monatlich 115,00 Euro.
1.2
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die gem. Abschnitt 1 oder Abschnitt 2 Ziffer 1 der Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) eingruppiert sind, erhalten eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie – stünden sie im Beamtenverhältnis – nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätten (Abschnitt 1 Absatz 4 oder Abschnitt 2 Ziffer 1 Absatz 4 der Anlage zum TV-EntgO-L). Die im Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vorgesehene Zulage ist eine Entgeltgruppenzulage in diesem Sinne.
2
Auf Grund der Ermächtigung in dem Vermerk Nummer 4 zu Kapitel 20 020 Titel 461
10 sowie in dem Vermerk Nummer 4 zu Kapitel 20 020 Titel 461 11 des
Landeshaushalts 2022 werden Abschlagszahlungen an Beamtinnen und Beamte mit den
Bezügen ab dem Abrechnungsmonat Januar 2023 sowie an Tarifbeschäftigte mit den
Bezügen ab dem Abrechnungsmonat Dezember 2022 angeordnet. Die erhöhten Bezüge
werden rückwirkend ab 1. November 2022 als Abschlag gewährt.
3
Bei der Durchführung der Abschlagszahlungen ist Folgendes zu beachten:
3.1
Allgemeines
Die Zulage nach Nummer 1.1 ist ab Januar 2023 zu zahlen. Mit der Auszahlung der Zulage mit den Januar-Bezügen sind die Beträge für die Monate November und Dezember 2022 gleichzeitig nachzuzahlen. Die Zulage wird auf die Stellenzulage nach Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 12 (kw) angerechnet, womit sichergestellt wird, dass das Grundgehalt und die Zulagen in Summe das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 nicht überschreiten. Dies gilt entsprechend für die Zulage nach Nummer 1.2 mit der Maßgabe, dass die Auszahlung ab Dezember 2022 bei gleichzeitiger Nachzahlung für November 2022 erfolgt.
Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Regelung im Gesetz zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften; der Vorbehalt bezieht sich auf die Mehrbeträge, die sich gegenüber den nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu zahlenden Beträgen ergeben.
3.2
Abschlagszahlungen auf die ab 1. November 2022 zu zahlende Zulage
Lehrkräfte im Beamtenverhältnis in den nachfolgenden Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 mit der Befähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Primarstufe oder die Sekundarstufe I, die nach den besonderen fachgesetzlichen Regelungen des Lehrerausbildungsrechts erworben worden sind, sowie tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die gem. Abschnitt 1 oder Abschnitt 2 Ziffer 1 der Anlage zum TV-EntgO-L eingruppiert sind, erhalten im Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2023 eine Zulage von monatlich 115,00 Euro. Ausgenommen sind tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die im Rahmen des Bestandschutzes gem. § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder i. d. F. des § 11 TV EntgO-L eingruppiert sind und keinen Antrag im Sinne des § 29a Absätze 3 bis 7 TVÜ-Länder i. d. F. des § 11 TV EntgO-L gestellt haben.
3.2.1
Ämter der Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) zum Landesbesoldungsgesetz
a) Lehrerin, Lehrer – mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen – 1) 5)
b) Lehrerin, Lehrer – mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen – 1) 5)
c) Lehrerin, Lehrer − mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und
Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen − 1) 5)
3.2.2
Ämter der Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 5 (Künftig wegfallende (kw) Ämter) zum Landesbesoldungsgesetz
a) Lehrerin, Lehrer − an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig
eingereiht − 1)
b) Lehrerin, Lehrer − mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei
entsprechender Verwendung – 1)
c) Lehrerin, Lehrer − mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei
entsprechender Verwendung – 1) 2) 3)
d) Lehrerin, Lehrer − mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und die
Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung – 1) 3)
e) Lehrerin, Lehrer − mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und
die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung – 1) 3) 4)
4
4.1
Die Bezügemitteilungen für die im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 1.1 sind mit folgender Bestimmung zu versehen:
„Zahlung der Zulage für Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von 115 Euro monatlich ab 1. November 2022. Die Zahlung der Zulage erfolgt unter dem Vorbehalt der Regelung im Gesetz zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften.“
4.2
Die Bezügemitteilungen für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 1.2 sind mit folgender Bestimmung zu versehen:
„Zahlung der Zulage für Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 an vergleichbare Tarifbeschäftigte (Abschnitt 1 Absatz 4 oder Abschnitt 2 Ziffer 1 Absatz 4 der Anlage zum TV EntgO-L) in Höhe von 115 Euro monatlich ab 1. November 2022. Die Zahlung der Zulage erfolgt unter dem Vorbehalt der Regelung im Gesetz zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften.“
5
Den Ersatzschulträgern wird
empfohlen, entsprechend zu verfahren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt
Abschlagszahlungen vorzunehmen.
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt Abschlagszahlungen vorzunehmen.
6
Der Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dieser
Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren und dem
Ministerium für Schule und Bildung.
- MBl. NRW. 2022 S. 997